Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Claudia Gradwohl-Klein als Vorsitzende sowie Mag. Bernhard Kolonovits und Dr. Jürgen Rassi als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und beklagten Partei Christian K*****, vertreten durch Dr. Arnold Gangl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen die beklagte und klagende Partei S***** Auto- und Zweirad Handels GmbH, *****, vertreten durch Dax, Klepeisz & Partner, Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in 7540 Güssing, Europaplatz 1, wegen Herausgabe und Euro 10.274,65 s.A. (Gesamtstreitwert Euro 17.524,65 s. A.) über die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 27.12.2002, GZ 2 C 23/02 s - 18, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung der beklagten und klagenden Partei S***** Auto- und Zweirad Handels GmbH wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung der der klagenden und beklagten Partei Christian K***** wird teilweise
F o l g e gegeben.
Das erstgerichtliche Urteil, das in seinem Punkt 2 unverändert bleibt, wird im Punkt 1 und in der Kostenentscheidung (Punkt 3) wie folgt abgeändert:
"1. Die beklagte und klagende Partei S***** Auto- und Zweirad Handels GmbH ist schuldig, der klagenden und beklagten Partei Christian K***** den Typenschein des Fahrzeuges Chrysler LR 300M mit der Fahrgestellnummer 1C3HEB6G1XH227377 binnen 14 Tagen herauszugeben.
3. Die beklagte und klagende Partei S***** Auto- und Zweirad Handels GmbH hat der klagenden und beklagten Partei Christian K***** die mit Euro 2.924,07 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die beklagten Partei S***** Auto- und Zweirad Handels GmbH ist schuldig, der klagenden und beklagten Partei Christian K*****, die mit Euro 1.013,97,-- (darin enthalten Euro 98,33,-- an USt und Euro 424,-- an Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist hinsichtlich der Entscheidung über die Berufung der klagenden und beklagten Partei Christian K***** nicht zulässig.
Die Revision ist hinsichtlich der Entscheidung über die Berufung der klagenden und beklagten Partei S***** Auto- und Zweirad Handels GmbH jedenfalls unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Im Verfahren 2 C 23/02 s vor dem Erstgericht begehrte der Kläger Christian K***** (im Folgenden kurz der Kläger genannt) gegen die beklagte Partei S***** Auto- und Zweirad Handels GmbH (im Folgenden kurz beklagte Partei genannt) die Herausgabe eines Typenscheines des Fahrzeuges Chrysler LR 300M. Er brachte im Wesentlichen vor, dass dieses Fahrzeug der ungarischen Firma A*****, deren Geschäftsführer er sei, für drei Jahre vermietet worden wäre. Zwischen den Streitteilen sei vereinbart gewesen, dass der Kläger nach Beendigung des Mietvertrages das Fahrzeug um einen Betrag von S 100.000,-- ins Eigentum übernehmen könne. Ungeachtet der Bezahlung von S 100.000,-- weigere sich die beklagte Partei dem Kläger den Typenschein auszufolgen.
Die beklagte Partei bestritt und brachte vor, dass das Fahrzeug von ihr um S 501.660,-- an den Kläger verkauft worden sei. Der Kläger habe eine Anzahlung von S 80.000,-- geleistet, der Restkaufpreis von S 421.660,-- sei über eine Bank finanziert worden. In der Folge sei zwischen den Streitteilen ausgemacht worden, dass das Fahrzeug bei der beklagten Partei angemeldet bleibe, die beklagte Partei der klagenden Partei bzw. dessen Firma A***** Mietabrechnungen über monatliche Beträge in der Höhe von S 1.696,-- zur Verfügung stelle und dass die aufgelaufenen Versicherungsprämien samt Versicherungssteuer von der klagenden Partei der beklagten Partei ersetzt würden. Entsprechend einer Vereinbarung zwischen den Streitteilen habe der Kläger die Möglichkeit nach Bezahlung eines Restbetrages von S 100.000,-- den Pkw ins Eigentum zu übernehmen. Die Bezahlung dieses Betrages von S 100.000,-- sei zwischenzeitig erfolgt, nicht jedoch die Bezahlung der ausständigen Versicherungsprämien und -steuern in der Höhe von S 104.773,40. Die beklagte Partei verweigere somit im Rahmen ihres kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts die Herausgabe des Typenscheines bzw. mache die Herausgabe von der Bezahlung der ausständigen Versicherungsprämie und -steuern abhängig.
Die beklagte Partei brachte zu 1 C 286/02 des Erstgerichtes wider den Kläger eine Mahnklage zur Hereinbringung der oben genannten S 104.773,40 (= Euro 7.614,25) ein. Anknüpfend an das obige Vorbringen brachte sie vor, dass eine monatliche Miete in der Höhe von S 13.362,-- (darin enthalten Versicherungsprämien und -steuern in der Höhe von S 2.666,--) vereinbart worden wäre. Der Kläger weigere sich bis jetzt die Versicherungsprämie, die die Klägerin für ihn ausgelegt habe zu zahlen.
Der Kläger bestritt dieses Klagebegehren und brachte vor, dass das vereinbarte Mietentgelt von der Fa. A***** bis zum Ablauf der Vertragsdauer per 31.12. vollständig entrichtet worden sei. In dem entrichteten Mietentgelt seien die Versicherungssteuer und die Versicherungsprämien bereits enthalten.
Mit Beschluss vom 4.10.2002 wurden die beiden Rechtssachen miteinander verbunden, wobei das Verfahren 2 C 23/02 s das führende Verfahren ist. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 29.11.2002 dehnte die beklagte Partei das Klagebegehren zu 1 C 286/02 um weitere Euro 2.660,40 aus und brachte dazu vor, dass es sich dabei um weitere Prämien sowie motorbezogene Versicherungssteuer für das Jahr 2002 handle.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Herausgabebegehren ab und verurteilte den Kläger zur Zahlung von Euro 6.974,85 samt Zinsen. Das Mehrbegehren von Euro 3.399,80 wurde abgewiesen. Dabei traf es die auf den Seiten 4 bis 6 und teilweise auch in der rechtlichen Beurteilung zu entnehmenden Feststellungen.
Als wesentlich ist dabei folgendes hervorzuheben:
Der Kläger ist der Geschäftsführer der Budapester Fa. A*****. Am 4.1.1999 schlossen die Fa. A***** und die beklagte Partei einen Mietvertrag über den Pkw der Marke Chrysler LR 300M, wobei als Mietdauer 36 Monate vereinbart wurden. Das vollkaskoversicherte Fahrzeug wurde auf die beklagte Partei angemeldet und an den Kläger geliefert. Von der A***** war an die beklagte Partei ein monatlicher Betrag von S 13.362,-- zu bezahlen. In diesem Betrag war der Mietzins von S 10.996,-- sowie eine Versicherungsprämie (und -steuern) in der Höhe von S 2.666,-- enthalten. Das Fahrzeug wurde über einen Kredit finanziert, wobei der Kläger bei der G***** Bank einen Kredit in der Höhe von S 421.666,-- aufgenommen hat. Die monatliche Rückzahlung betrug S 10.696,--. Der Geschäftsführer der beklagten Partei und der Kläger vereinbarten, dass nach Ablauf der Mietdauer von 36 Monaten der Pkw "bei Einhaltung der monatlichen Verpflichtungen" und eines Betrages von S 100.000,-- in das Eigentum von Christian K***** übergehe. Bei Übernahme des Fahrzeuges leistete der Kläger einen als Kaution bezeichneten Betrag von S 80.000,-- an die beklagte Partei. Der Kläger überwies monatliche Beträge von S 10.696,-- zunächst an die beklagte Partei, in weiterer Folge an die G***** Bank. Den auf die Versicherungsprämie (und -steuern) entfallenden monatlichen Betrag von S 2.666,--, den die beklagte Partei drei Jahre lang bezahlt hat, zahlte der Kläger nicht. Insgesamt haftet somit ein Betrag von S 95.976,-- bzw. Euro 6.974,85 aus. Der Kläger weigerte sich die von der beklagten Partei in Rechnung gestellten Versicherungsprämien und Versicherungssteuern zu bezahlen, weshalb diese die G***** Bank anwies, den bei ihr befindlichen Typenschein für das gegenständliche Fahrzeug an sie und nicht an den Kläger auszufolgen.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass der Kläger den monatlichen Betrag von S 2.666,-- an Versicherungsprämien und Versicherungssteuer für die gesamte Mietdauer von 36 Monaten ungerechtfertigt nicht bezahlt habe, weshalb dem Klagebegehren zu 1 C 286/02 mit einem Betrag von S 85.976,-- (Euro 6.974,85) der Abweisung des Mehrbegehrens stattzugeben war. Die Bedingung für die Ausübung des Optionsrechtes, wonach der Kläger das Fahrzeug erwerben könne, falls er einen Betrag von S 100.000,-- nach Ablauf der Mietdauer bezahlt und den Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachkommen sollte, habe der Kläger nicht erfüllt, weshalb die beklagte Partei berechtigt sei, die Herausgabe des Typenscheines zu verweigern. Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitigen Berufungen sowohl des Klägers als auch der Beklagten. Der Kläger beantragt das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Herausgabebegehren stattgegeben und das Zahlungsbegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte ficht das Urteil lediglich im Ausmaß der Abweisung von Euro 2.660,40 an und beantragt das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren hinsichtlich dieses weiteren Betrags stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Beide Streitteile beantragen der jeweils gegnerischen Berufung nicht Folge zu geben.
Der Berufung des Klägers kommt teilweise, der Berufung der Beklagten kommt keine Berufung zu.
Rechtliche Beurteilung
Zur Berufung des Klägers:
Seiner weitschweifigen Beweisrüge stellt der Kläger zahlreiche Umstände "voran", ohne dabei dadurch selbst die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu monieren. Letztendlich läuft die Beweisrüge ausschließlich darauf hinaus, die Feststellung des Erstgerichtes, wonach der von der Fa. A***** an die beklagte Partei zu leistende Mietzins S 13.362,-- beträgt, zu bekämpfen. Begehrt wird die Ersatzfeststellung, dass lediglich ein Betrag von S 10.696,-- monatlich zu bezahlen war, wobei in diesem Betrag sämtliche Kosten für die zur Verfügungsstellung des Fahrzeuges für die vereinbarte Mietdauer von drei Jahren abgegolten sein sollten, weshalb sowohl die A***** als auch der Kläger ihre Vereinbarungen vollständig erfüllt und sämtliche geschuldeten Zahlungen geleistet hätten. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Richter. Dieser hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Vielmehr ist es Wesen der freien Beweiswürdigung, gegebenenfalls auch mehrere einander wiedersprechende Beweismittel zu würdigen und den ihnen jeweils im Einzelfall zukommenden Beweiswert zu beurteilen. Vorliegend hat sich das Erstgericht bei der Beweiswürdigung der angefochtenen Feststellung primär auf die vorgelegten Urkunden gestützt. Das Erstgericht konnte mit gutem Grund seine Feststellungen auf die erwähnten Urkunden Beilage./C und Beilage./G gründen. Hinzuweisen ist darauf, dass diese Beilagen von der klagenden Partei selbst vorgelegte wurden. Beilage./G ist auf beiden Seiten beschrieben und wurde von der beklagten Partei verfasst. Es fällt auf, dass in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 22.3.2002 lediglich eine Kopie der zweiten Seite von der klagenden Partei vorgelegt wurde und als Beilage./D zum Akt genommen wurde. Erst am Ende der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28.6.2002 und zwar nach Vernehmung des Zeugen Rupert W***** wurde die als Lieferschein bezeichnete Urkunde im Original und vollständig von der klagenden Partei vorgelegt. Es drängt sich der Schluss darauf, dass die klagende Partei zunächst aus prozesstaktischen Gründen erwogen hat, die Vorlage dieser wesentlichen Urkunde zu unterlassen. Aus der Beilage./G geht eindeutig hervor, dass zwischen den Beklagten und der Fa. A***** eine monatliche Miete in der Höhe von S 13.362,-- vereinbart wurden, wobei die Aufwendungen für die Versicherung in der Höhe von S 2.666,-- inkludiert sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei dem Betrag von S 13.362,-- um die "Bruttomiete" handelt, in der der reine Mietbetrag von S 10.696,--, (der sich wiederum aus der Beilage./C ergibt) und die Beträge für die Versicherungen in der Höhe von S 2.660,-- - quasi als Betriebskosten - enthalten sind. Es fällt ebenfalls auf, dass sich der Betrag von S 10.696,-- exakt mit der sich aus der Beilage./H ergebenden Ratenhöhe für einen Finanzierungskredit deckt. Daraus ist wieder zu schließen, dass sich der Mietvertrag an dem Kreditvertrag orientiert hat. Es entspräche aber kaum der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn ein Autohändler über drei Jahre lang sämtliche Betriebskosten (wozu auch die Versicherungsprämie bzw. Versicherungssteuer gehört) alleine trägt bzw. dies nicht in irgendeiner Form dem Mieter verrechnet. Die Berufung konnte auch sonst nicht aufzeigen, weshalb die Feststellungen bezüglich der monatlichen Miete von S 13.362,-- unrichtig sein sollen. Wenn die Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der beklagten Partei mit dem Hinweis angezweifelt wird, dass dieser von einem Kaufgeschäft ausgegangen sei, es sich jedoch gegenständlich um einen Mietvertrag handle, ist dem wie folgt zu entgegnen:Seiner weitschweifigen Beweisrüge stellt der Kläger zahlreiche Umstände "voran", ohne dabei dadurch selbst die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu monieren. Letztendlich läuft die Beweisrüge ausschließlich darauf hinaus, die Feststellung des Erstgerichtes, wonach der von der Fa. A***** an die beklagte Partei zu leistende Mietzins S 13.362,-- beträgt, zu bekämpfen. Begehrt wird die Ersatzfeststellung, dass lediglich ein Betrag von S 10.696,-- monatlich zu bezahlen war, wobei in diesem Betrag sämtliche Kosten für die zur Verfügungsstellung des Fahrzeuges für die vereinbarte Mietdauer von drei Jahren abgegolten sein sollten, weshalb sowohl die A***** als auch der Kläger ihre Vereinbarungen vollständig erfüllt und sämtliche geschuldeten Zahlungen geleistet hätten. Gemäß Paragraph 272, ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Richter. Dieser hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Vielmehr ist es Wesen der freien Beweiswürdigung, gegebenenfalls auch mehrere einander wiedersprechende Beweismittel zu würdigen und den ihnen jeweils im Einzelfall zukommenden Beweiswert zu beurteilen. Vorliegend hat sich das Erstgericht bei der Beweiswürdigung der angefochtenen Feststellung primär auf die vorgelegten Urkunden gestützt. Das Erstgericht konnte mit gutem Grund seine Feststellungen auf die erwähnten Urkunden Beilage./C und Beilage./G gründen. Hinzuweisen ist darauf, dass diese Beilagen von der klagenden Partei selbst vorgelegte wurden. Beilage./G ist auf beiden Seiten beschrieben und wurde von der beklagten Partei verfasst. Es fällt auf, dass in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 22.3.2002 lediglich eine Kopie der zweiten Seite von der klagenden Partei vorgelegt wurde und als Beilage./D zum Akt genommen wurde. Erst am Ende der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28.6.2002 und zwar nach Vernehmung des Zeugen Rupert W***** wurde die als Lieferschein bezeichnete Urkunde im Original und vollständig von der klagenden Partei vorgelegt. Es drängt sich der Schluss darauf, dass die klagende Partei zunächst aus prozesstaktischen Gründen erwogen hat, die Vorlage dieser wesentlichen Urkunde zu unterlassen. Aus der Beilage./G geht eindeutig hervor, dass zwischen den Beklagten und der Fa. A***** eine monatliche Miete in der Höhe von S 13.362,-- vereinbart wurden, wobei die Aufwendungen für die Versicherung in der Höhe von S 2.666,-- inkludiert sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei dem Betrag von S 13.362,-- um die "Bruttomiete" handelt, in der der reine Mietbetrag von S 10.696,--, (der sich wiederum aus der Beilage./C ergibt) und die Beträge für die Versicherungen in der Höhe von S 2.660,-- - quasi als Betriebskosten - enthalten sind. Es fällt ebenfalls auf, dass sich der Betrag von S 10.696,-- exakt mit der sich aus der Beilage./H ergebenden Ratenhöhe für einen Finanzierungskredit deckt. Daraus ist wieder zu schließen, dass sich der Mietvertrag an dem Kreditvertrag orientiert hat. Es entspräche aber kaum der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn ein Autohändler über drei Jahre lang sämtliche Betriebskosten (wozu auch die Versicherungsprämie bzw. Versicherungssteuer gehört) alleine trägt bzw. dies nicht in irgendeiner Form dem Mieter verrechnet. Die Berufung konnte auch sonst nicht aufzeigen, weshalb die Feststellungen bezüglich der monatlichen Miete von S 13.362,-- unrichtig sein sollen. Wenn die Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der beklagten Partei mit dem Hinweis angezweifelt wird, dass dieser von einem Kaufgeschäft ausgegangen sei, es sich jedoch gegenständlich um einen Mietvertrag handle, ist dem wie folgt zu entgegnen:
Zunächst ist die klagende Partei erneut darauf hinzuweisen, dass sich das Erstgericht bei der zentralen Feststellung des Beweisverfahrens lediglich auf die Urkunden und nicht auf die Glaubwürdigkeit einer der Parteien gestützt hat. Andererseits kam es im vorliegenden Fall, wie in der rechtlichen Beurteilung noch auszuführen sein wird, sowohl zu einem Kauf als auch zu einem Mietvertrag. Schließlich konnte selbst die vom Berufungswerber herangezogene Aussage des Klägers nicht dazu führen, dass das Erstgericht zu einer zweifelsfreien Feststellung betreffend eines monatlichen Mietbetrages von S 10.696,-- kommt. Der Kläger selbst gab nämlich in seiner Vernehmung an, auf der Beilage./G sei vermerkt, dass die Versicherung in der Miete enthalten sein sollte, was auch der einzige strittige Punkt war. Später führte er an, dass die Rechnungen über die Versicherungsspesen der beklagten Partei mit dem Hinweis retourniert wurden, dass bei den Mietabrechnungen bereits die Versicherung inkludiert wäre. Dass die Versicherungsprämien jedoch bereits im Mietbetrag inkludiert sind, lässt sich jedoch mit der Beilage ./H nicht in Einklang bringen. Wie bereits erwähnt, entspricht der monatliche Mietvertrag (ohne Versicherungsprämien und -steuern) bereits den monatlichen Kreditraten. Dies ist der Grund warum in der Beilage./C der Betrag von S 10.696,-- enthalten ist und nicht, wie dies der Kläger glaubhaft machen will, weil von der Beilage./G die Mehrwertsteuer und die Versicherungssteuer herausgerechnet wurde. Letzteres ist auch nicht rechnerisch nachvollziehbar. Im Ergebnis besteht somit kein Anlass von der Beweiswürdigung und den bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes abzugehen.
Ausgehend von diesen Feststellungen versagt aber auch die Rechtsrüge.
Entscheidend für das vom Erstgericht herausgearbeitete rechtliche Ergebnis ist, dass vorliegend zwei verschiedene Vertragsverhältnisse zu beurteilen waren. Einerseits lag ein Bestandverhältnis vor, andererseits haben die Streitteile einen (zunächst bedingten) Kaufvertrag abgeschlossen. Der Mietvertrag wurde zwischen der Fa. A***** und der beklagten Partei abgeschlossen. Im bedingt abgeschlossenen Kaufvertrag wurde dem Kläger das Recht eingeräumt, das Fahrzeug nach Bezahlung von S 100.000,-- "bei Einhaltung der monatlichen Verpflichtungen" aus dem Mietvertrag "zu übernehmen". Durch die Bezahlung eines Betrages von S 100.000,-- hat der Kläger sein diesbezügliches Optionsrecht ausgeübt. Der zwischen den Streitteilen bedingte Vertrag wurde somit unbedingt. Gleichzeitig verpflichtete sich der Kläger dadurch zur Übernahme allfälliger noch aushaftende Zahlungen aus dem Bestandverhältnis zwischen der beklagten Partei mit der A***** Kfz. Als Inhalt des Kaufvertrages wurde somit zwischen den Streitteilen vereinbart, dass der Kläger das gegenständliche Fahrzeug gegen Bezahlung von S 100.000,-- sowie gegen Abdeckung aller noch offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis erhält. Für die Bestimmtheit des Kaufpreises reicht diese Vorgangsweise aus. Das Zahlungsbegehren der beklagten Partei bestand somit dem Grunde nach zu Recht, ohne dass geklärt werden musste, ob daneben auch die A***** aus dem Mietvertrag haftet. Wenn nun die klagende Partei in ihrer Berufung den Abschluss eines Kaufvertrages in Abrede stellt, ist sie auf ihr eigenes Vorbringen in der Klage zu verweisen. Demnach sei zwischen den Streitteilen vereinbart worden, dass der Kläger das Fahrzeug in sein Eigentum übernehmen könne.
Zur Höhe des Zahlungsbegehrens:
Das Erstgericht hat die klagende Partei zur Rückzahlung der von der beklagten Partei geleisteten 36 Raten für die Versicherung in der Höhe von jeweils S 2.660,-- zuzüglich Zinsen verurteilt. Gegen die Höhe des zugesprochenen Betrages liegen keine Zweifel vor. Zur Abweisung des Mehrbegehrens ist auf die Ausführung zur Berufung der beklagten Partei zu verweisen.
Die Berufung ist jedoch betreffend den Herausgabeanspruches berechtigt.
Die beklagte Partei verweigert die Herausgabe des Typenscheines unter Hinweis auf das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 369 Abs. 1 HGB hat ein Kaufmann wegen der grundsätzlich fälligen Forderung, die ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen bestehenden Handelsgeschäften zustehen, an den beweglichen Sach- und Wertpapieren des Schuldners, welche mit Willen des Schuldners aufgrund von Handelsgeschäften in die Gewahrsame des Gläubigers gelangt sind, sofern er sie noch im Gewahrsam hat, wobei es keine Rolle spielt, ob der Schuldner oder Gläubiger Eigentümer des Guts ist.Die beklagte Partei verweigert die Herausgabe des Typenscheines unter Hinweis auf das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht. Ein Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 369, Absatz eins, HGB hat ein Kaufmann wegen der grundsätzlich fälligen Forderung, die ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen bestehenden Handelsgeschäften zustehen, an den beweglichen Sach- und Wertpapieren des Schuldners, welche mit Willen des Schuldners aufgrund von Handelsgeschäften in die Gewahrsame des Gläubigers gelangt sind, sofern er sie noch im Gewahrsam hat, wobei es keine Rolle spielt, ob der Schuldner oder Gläubiger Eigentümer des Guts ist.
Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Kaufmannseigenschaft des Klägers durch die beklagte Partei abgeschwächt und lediglich ausgeführt, dass sich der Kläger der beklagten Partei gegenüber als Kaufmann präsentiert hat. Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Kläger Angestellter ist und lediglich als Geschäftsführer einer ungarischen Firma fungiert. Die Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen eines kaufmännischen Retentionsrechts wurden somit von der beklagten Partei weder ausreichend behauptet noch bewiesen, weil es schon der notwendigen Kaufmannseigenschaft des Klägers mangelt. Eine Anleitungspflicht des Gerichtes wurde hier nicht verletzt, da die klagende Partei ohnedies auf die diesbezüglichen Voraussetzungen des kaufmännischen Retentionsrechtes hingewiesen hat. Es ist aber hier durchaus möglich, dass das Vorliegen der Voraussetzungen eines sich aufgrund anderer Bestimmungen für die beklagte Partei ergebenden Zurückbehaltungsrechtes von dieser lediglich rechtlich falsch gewürdigt wurden. Ob nun das Gericht bei ausschließlicher Berufung auf ein kaufmännisches Retentionsrecht an diese rechtliche Qualifikation gebunden ist, kann aber dahinstehen, da sich für die beklagte Partei weder aus §§ 471, 1052 ABGB noch aus der vorliegenden Vereinbarung ein Retentionsrecht betreffend den Typenschein ergibt. Das Retentionsrecht nach § 471 ABGB kommt vorliegend nicht zur Anwendung, weil die beklagte Partei für den Pkw und nicht für den Typenschein Aufwendungen gemacht hat. Nach § 471 ABGB kann zur Sicherung einer fälligen Forderung wegen des für eine Sache gemachten Aufwandes die Herausgabe der Sache verweigert werden. Der für ein Kraftfahrzeug ausgestellte Typenschein steht als solcher nicht "in Verkehr" (§ 448 ABGB) und kann daher nicht Gegenstand eines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechtes nach § 471 ABGB sein (vgl. auch SZ 55/112), zumal einem Typenschein auch nicht Zugehörscharakter zukommt (ZBl 1935/49; ZVR 1960/14; 1969/19 ua). Konsequenterweise kann eine Tradition nach § 427 ABGB bzw. § 452 ABGB durch einen Typenschein nicht durchgeführt werden (vgl. SZ 41/37, ZVR 1986/99). Ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB scheidet somit aus. Allenfalls kann aber durch die Übergabe eines Typenscheines ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht begründet werden (vgl. SZ 55/112). Dies ist hier vorliegend nicht der Fall, weil der Kläger den Typenschein nicht an die beklagte Partei zur Sicherung übergeben hat, sondern dieser die Herausgabe verweigert, ohne dass zwischen den Streitteilen darüber etwas vereinbart wurde.Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Kaufmannseigenschaft des Klägers durch die beklagte Partei abgeschwächt und lediglich ausgeführt, dass sich der Kläger der beklagten Partei gegenüber als Kaufmann präsentiert hat. Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Kläger Angestellter ist und lediglich als Geschäftsführer einer ungarischen Firma fungiert. Die Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen eines kaufmännischen Retentionsrechts wurden somit von der beklagten Partei weder ausreichend behauptet noch bewiesen, weil es schon der notwendigen Kaufmannseigenschaft des Klägers mangelt. Eine Anleitungspflicht des Gerichtes wurde hier nicht verletzt, da die klagende Partei ohnedies auf die diesbezüglichen Voraussetzungen des kaufmännischen Retentionsrechtes hingewiesen hat. Es ist aber hier durchaus möglich, dass das Vorliegen der Voraussetzungen eines sich aufgrund anderer Bestimmungen für die beklagte Partei ergebenden Zurückbehaltungsrechtes von dieser lediglich rechtlich falsch gewürdigt wurden. Ob nun das Gericht bei ausschließlicher Berufung auf ein kaufmännisches Retentionsrecht an diese rechtliche Qualifikation gebunden ist, kann aber dahinstehen, da sich für die beklagte Partei weder aus Paragraphen 471,, 1052 ABGB noch aus der vorliegenden Vereinbarung ein Retentionsrecht betreffend den Typenschein ergibt. Das Retentionsrecht nach Paragraph 471, ABGB kommt vorliegend nicht zur Anwendung, weil die beklagte Partei für den Pkw und nicht für den Typenschein Aufwendungen gemacht hat. Nach Paragraph 471, ABGB kann zur Sicherung einer fälligen Forderung wegen des für eine Sache gemachten Aufwandes die Herausgabe der Sache verweigert werden. Der für ein Kraftfahrzeug ausgestellte Typenschein steht als solcher nicht "in Verkehr" (Paragraph 448, ABGB) und kann daher nicht Gegenstand eines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechtes nach Paragraph 471, ABGB sein vergleiche auch SZ 55/112), zumal einem Typenschein auch nicht Zugehörscharakter zukommt (ZBl 1935/49; ZVR 1960/14; 1969/19 ua). Konsequenterweise kann eine Tradition nach Paragraph 427, ABGB bzw. Paragraph 452, ABGB durch einen Typenschein nicht durchgeführt werden vergleiche SZ 41/37, ZVR 1986/99). Ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 471, ABGB scheidet somit aus. Allenfalls kann aber durch die Übergabe eines Typenscheines ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht begründet werden vergleiche SZ 55/112). Dies ist hier vorliegend nicht der Fall, weil der Kläger den Typenschein nicht an die beklagte Partei zur Sicherung übergeben hat, sondern dieser die Herausgabe verweigert, ohne dass zwischen den Streitteilen darüber etwas vereinbart wurde.
Auch ein Rückgriff der beklagten Partei nach § 1052 ABGB führt ins Leere. Vorweg sei dazu erneut darauf verwiesen, dass sich das Fahrzeug, somit die Hauptleistung aus dem Vertrag bereits beim Kläger befindet. Die Einrede nach § 1052 ABGB bezieht sich aber nur auf Pflichten, die zueinander im Austauschverhältnis stehen, also auch Hauptpflichten und äquivalente (=selbständige) Nebenpflichten (MietSlg 35.128; Mayerhofer, Schuldrecht AT 354, Wahle in Klang 75; Aicher in Rummel I3, RZ 8 zu § 1052 ABGB). Beim Verkauf eines Kraftfahrzeuges ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer gegenüber eine (urkundliche) Erklärung abzugeben, die ihn der Zulassungsbehörde gegenüber als rechtmäßigem Besitzer des Kfz ausweist (SZ 24/248; 25/299; JBl 1964, 208); ebenso hat er die zur Erlangung der Fahrgenehmigung erforderlichen Fahrzeugpapiere auszufolgen, es sei denn, das Kfz wurde zur Verschrottung verkauft (EvBl 1949/662; SZ 27/3332; Aicher in Rummel I3 RZ 29 zu § 1061 ABGB). Diese aufgezählten Pflichten des Verkäufers gehören jedoch zu den unselbständigen Nebenleistungspflichten. Sie haben eine bloß dienende Funktion und bezwecken vor allem die Vorbereitung und reibungslose Abwicklung der für den Vertragstyp charakteristischen Hauptleistung (SZ 57/175). Im Gegensatz zu den selbständigen Nebenleistungspflichten stehen die unselbständigen Nebenleistungspflichten nicht im Entgeltsverhältnis, das heißt, dass für ihre Erfüllung nicht ein bestimmbarer Teil der Gegenleistung entrichtet wird (Koziol/Welser, Grundriss II12 4). Nachdem aber die Einrede des nichterfüllten Vertrages, wie oben bereits erwähnt nur die selbständigen Nebenleistungspflichten umfasst, hat die beklagte Partei damit keinen Rechtstitel, aus dem sie die Befugnis ableiten könnte, dem Kläger die Herausgabe des Typenscheines zu verwehren. Die Berufung war hinsichtlich der Herausgabeverpflichtung daher Folge zu geben.Auch ein Rückgriff der beklagten Partei nach Paragraph 1052, ABGB führt ins Leere. Vorweg sei dazu erneut darauf verwiesen, dass sich das Fahrzeug, somit die Hauptleistung aus dem Vertrag bereits beim Kläger befindet. Die Einrede nach Paragraph 1052, ABGB bezieht sich aber nur auf Pflichten, die zueinander im Austauschverhältnis stehen, also auch Hauptpflichten und äquivalente (=selbständige) Nebenpflichten (MietSlg 35.128; Mayerhofer, Schuldrecht AT 354, Wahle in Klang 75; Aicher in Rummel I3, RZ 8 zu Paragraph 1052, ABGB). Beim Verkauf eines Kraftfahrzeuges ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer gegenüber eine (urkundliche) Erklärung abzugeben, die ihn der Zulassungsbehörde gegenüber als rechtmäßigem Besitzer des Kfz ausweist (SZ 24/248; 25/299; JBl 1964, 208); ebenso hat er die zur Erlangung der Fahrgenehmigung erforderlichen Fahrzeugpapiere auszufolgen, es sei denn, das Kfz wurde zur Verschrottung verkauft (EvBl 1949/662; SZ 27/3332; Aicher in Rummel I3 RZ 29 zu Paragraph 1061, ABGB). Diese aufgezählten Pflichten des Verkäufers gehören jedoch zu den unselbständigen Nebenleistungspflichten. Sie haben eine bloß dienende Funktion und bezwecken vor allem die Vorbereitung und reibungslose Abwicklung der für den Vertragstyp charakteristischen Hauptleistung (SZ 57/175). Im Gegensatz zu den selbständigen Nebenleistungspflichten stehen die unselbständigen Nebenleistungspflichten nicht im Entgeltsverhältnis, das heißt, dass für ihre Erfüllung nicht ein bestimmbarer Teil der Gegenleistung entrichtet wird (Koziol/Welser, Grundriss II12 4). Nachdem aber die Einrede des nichterfüllten Vertrages, wie oben bereits erwähnt nur die selbständigen Nebenleistungspflichten umfasst, hat die beklagte Partei damit keinen Rechtstitel, aus dem sie die Befugnis ableiten könnte, dem Kläger die Herausgabe des Typenscheines zu verwehren. Die Berufung war hinsichtlich der Herausgabeverpflichtung daher Folge zu geben.
Zur Berufung der Beklagten:
Die Beklagte macht als sekundären Verfahrensmangel geltend, es sei nicht festgestellt worden, dass sie für das Versicherungsjahr 2002 einen Betrag von Euro 2.660,40 für Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung und motorbezogene Versicherungssteuer im Interesse der Sicherung des Fahrzeuges bezahlt habe. Ein rechtlicher Feststellungsmangel liegt vor, wenn das Erstgericht in Folge unrichtiger rechtliche Beurteilung erforderliche Feststellungen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat. Wurde hingegen ein bestimmter Sachverhalt nicht behauptet, dann bedeutet die Unterlassung entsprechender - wenn auch aufgrund von Beweisergebnissen allenfalls möglicher - Feststellungen (vom Fall einer Verletzung der Anleitungspflicht abgesehen) keinen Verfahrensmangel (RZ 1967, 105). In einem solchen Fall darf das Berufungsgericht nicht das Urteil aufheben, um den Parteien die Nachholung versäumten Vorbringens oder das Angebot neuer Beweise zu ermöglichen (JBl 1976, 561; RZ 1979/10; SZ 53/22; 57/162; ZVR 1989/108 uva). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die beklagte Partei in ihrer Klage zu 1 C 286/02 k auf ein vereinbartes Mietentgelt gestützt hat. Wie das Beweisergebnis gezeigt hat (diesbezügliche Feststellungen blieben unbekämpft), hat das Mietverhältnis bis ins Jahr 2001 gedauert. Es ist schon aufgrund dessen nicht nachvollziehbar, warum nun die klagende Partei darüber hinaus Versicherungsbeiträge betreffend das gegenständliche Fahrzeug an die Beklagte rückerstatten muss. Ein Vorbringen in Richtung Bereicherungsrecht (vgl. Etwa 1041 ABGB oä) wurde nicht erstattet. Selbst wenn man hier Feststellungen getroffen hätte, wäre für die beklagte Partei nichts gewonnen, weil die von ihr vorgelegte Urkunde (andere Beweismittel wurde nicht beantragt) lediglich eine Ergänzung zur Versicherungsurkunde darstellt. Dass der Betrag von Euro 2.660,40 tatsächlich von der Beklagten bezahlt wurde, geht aus der vorgelegten Urkunde aber nicht hervor. Sie selbst spricht lediglich davon, dass ihr dieser Betrag "erwachsen ist". Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine allfällige Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht in der Berufung nicht releviert wurde. Der unbegründeten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.Die Beklagte macht als sekundären Verfahrensmangel geltend, es sei nicht festgestellt worden, dass sie für das Versicherungsjahr 2002 einen Betrag von Euro 2.660,40 für Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung und motorbezogene Versicherungssteuer im Interesse der Sicherung des Fahrzeuges bezahlt habe. Ein rechtlicher Feststellungsmangel liegt vor, wenn das Erstgericht in Folge unrichtiger rechtliche Beurteilung erforderliche Feststellungen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat. Wurde hingegen ein bestimmter Sachverhalt nicht behauptet, dann bedeutet die Unterlassung entsprechender - wenn auch aufgrund von Beweisergebnissen allenfalls möglicher - Feststellungen (vom Fall einer Verletzung der Anleitungspflicht abgesehen) keinen Verfahrensmangel (RZ 1967, 105). In einem solchen Fall darf das Berufungsgericht nicht das Urteil aufheben, um den Parteien die Nachholung versäumten Vorbringens oder das Angebot neuer Beweise zu ermöglichen (JBl 1976, 561; RZ 1979/10; SZ 53/22; 57/162; ZVR 1989/108 uva). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die beklagte Partei in ihrer Klage zu 1 C 286/02 k auf ein vereinbartes Mietentgelt gestützt hat. Wie das Beweisergebnis gezeigt hat (diesbezügliche Feststellungen blieben unbekämpft), hat das Mietverhältnis bis ins Jahr 2001 gedauert. Es ist schon aufgrund dessen nicht nachvollziehbar, warum nun die klagende Partei darüber hinaus Versicherungsbeiträge betreffend das gegenständliche Fahrzeug an die Beklagte rückerstatten muss. Ein Vorbringen in Richtung Bereicherungsrecht vergleiche Etwa 1041 ABGB oä) wurde nicht erstattet. Selbst wenn man hier Feststellungen getroffen hätte, wäre für die beklagte Partei nichts gewonnen, weil die von ihr vorgelegte Urkunde (andere Beweismittel wurde nicht beantragt) lediglich eine Ergänzung zur Versicherungsurkunde darstellt. Dass der Betrag von Euro 2.660,40 tatsächlich von der Beklagten bezahlt wurde, geht aus der vorgelegten Urkunde aber nicht hervor. Sie selbst spricht lediglich davon, dass ihr dieser Betrag "erwachsen ist". Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine allfällige Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht in der Berufung nicht releviert wurde. Der unbegründeten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Aufgrund der teilweise berechtigten Berufung mussten die Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens neu berechnet werden. Dabei gründet sich die Kostenentscheidung auf § 43 Abs. 1 ZPO.Aufgrund der teilweise berechtigten Berufung mussten die Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens neu berechnet werden. Dabei gründet sich die Kostenentscheidung auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO.
Die klagende Partei obsiegte mit ihrem Herausgabebegehren, weshalb ihr bis zur Verbindung sämtliche Kosten im Verfahren 2 C 23/02s zuzusprechen waren. Für die erste Stunde der Tagsatzung am 4.10.2002 war der klagenden Partei der volle Kostenersatz auf Basis von Euro 7.250,-- zuzusprechen. Aus dem Protokoll geht wohl nicht hervor, wann nun exakt die Rechtssachen verbunden wurden. Wie sich aus dem Protokoll aber erschließen lässt, erfolgte die Verbindung erst kurz vor Ende dieser Tagsatzung, die Verbindung ist somit erst in der zweiten Stunde wirksam.
Vor der Verbindung war der Einspruch die einzige Prozesshandlung, die die klagende Partei im verbundenen Akt 1 C 286/02k gesetzt hat. Dem Kläger sind in diesem Verfahren keine Barauslagen angefallen. Nachdem die beklagte Partei mit Euro 6.974,25 von Euro 7.614,25 (die Ausdehnung erfolgte erst später) durchgedrungen ist, hat sie im Verfahren 1 C 286/02k (vor der Verbindung) Anspruch auf Ersatz von 91,6 % ihrer Barauslagen (weitere Kosten im Verfahren 1 C 286/02 k von der Verbindung wurden nicht verzeichnet). Dieser Betrag (91,6 % von Euro 551,--) ist vom klägerischem Kostenersatzanspruch abzuziehen.
Die Kosten beider Streitteile ab der Verbindung waren gemäß § 43 Abs. 1 ZPO von der zweiten Stunde der Tagsatzung am 4.10.2002 an bis vor der Tagsatzung am 29.11.2002 aufzuheben. In dieser Phase obsiegte (bei einem Gesamtstreitwert von Euro 14.864,--) die klagende Partei mit dem Herausgabeanspruch und konnte Euro 639,15 des Zahlungsbegehrens abwehren. Der Kläger ist somit mit 53 % durchgedrungen, weshalb hier eine Kostenaufhebung gerechtfertigt erscheint. Nachdem die Klagsausdehnung in der Tagsatzung am 29.11.2002 offensichtlich gleich zu Beginn der Verhandlung, somit jedenfalls in der ersten Stunde vorgenommen wurde, ist in dieser letzten Phase des erstinstanzlichen Verfahrens bei einem Gesamtstreitwert von Euro 17.524,65 von einer Erfolgsquote der klagenden Partei von 60 % auszugehen, weshalb ihm die Beklagte 20 % seiner Kosten für die Tagsatzung am 29.11.2002 zu ersetzen hat. Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 43 und 50 ZPO. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz seiner Kosten für die Berufungsbeantwortung, da er diesbezüglich vollständig obsiegt hat. Hinsichtlich der Berufung des Klägers tritt Kostenaufhebung ein, die beklagte Partei hat hier dem Kläger 50% seiner Barauslagen (PG) zu ersetzen). Das Urteil wurde lediglich hinsichtlich der Herausgabe zugunsten des Klägers geändert, hinsichtlich des Zahlungsbegehrens bestätigt. Dies entspricht etwa jeweils 50 % des Berufungsinteresses.Die Kosten beider Streitteile ab der Verbindung waren gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO von der zweiten Stunde der Tagsatzung am 4.10.2002 an bis vor der Tagsatzung am 29.11.2002 aufzuheben. In dieser Phase obsiegte (bei einem Gesamtstreitwert von Euro 14.864,--) die klagende Partei mit dem Herausgabeanspruch und konnte Euro 639,15 des Zahlungsbegehrens abwehren. Der Kläger ist somit mit 53 % durchgedrungen, weshalb hier eine Kostenaufhebung gerechtfertigt erscheint. Nachdem die Klagsausdehnung in der Tagsatzung am 29.11.2002 offensichtlich gleich zu Beginn der Verhandlung, somit jedenfalls in der ersten Stunde vorgenommen wurde, ist in dieser letzten Phase des erstinstanzlichen Verfahrens bei einem Gesamtstreitwert von Euro 17.524,65 von einer Erfolgsquote der klagenden Partei von 60 % auszugehen, weshalb ihm die Beklagte 20 % seiner Kosten für die Tagsatzung am 29.11.2002 zu ersetzen hat. Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 43 und 50 ZPO. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz seiner Kosten für die Berufungsbeantwortung, da er diesbezüglich vollständig obsiegt hat. Hinsichtlich der Berufung des Klägers tritt Kostenaufhebung ein, die beklagte Partei hat hier dem Kläger 50% seiner Barauslagen (PG) zu ersetzen). Das Urteil wurde lediglich hinsichtlich der Herausgabe zugunsten des Klägers geändert, hinsichtlich des Zahlungsbegehrens bestätigt. Dies entspricht etwa jeweils 50 % des Berufungsinteresses.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision betreffend der Berufung des Klägers gründet sich auf §§ 500 Abs. 2 Z 3, 502 Abs. 1 ZPO. Die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung geht über den Einzelfall nicht hinaus und deckt sich mit der zitierten Rechtsprechung.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision betreffend der Berufung des Klägers gründet sich auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 3,, 502 Absatz eins, ZPO. Die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung geht über den Einzelfall nicht hinaus und deckt sich mit der zitierten Rechtsprechung.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision betreffend der Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei gründet sich auf §§ 502 Abs. 2, 500 Abs. 2 Z 2 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision betreffend der Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei gründet sich auf Paragraphen 502, Absatz 2,, 500 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO.
Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00005 13R93.03dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2003:01300R00093.03D.0605.000Dokumentnummer
JJT_20030605_LG00309_01300R00093_03D0000_000