TE OGH 2003/6/5 12Os14/03

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Veröffentlicht am 05.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mario G***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Oktober 2002, GZ 052 Hv 93/02d-232, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15,, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mario G***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Oktober 2002, GZ 052 Hv 93/02d-232, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario G***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario G***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15,, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Zeit von Anfang Jänner 2002 bis 12. März 2002 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit teils abgesondert verfolgten, teils unbekannten Mittätern mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Vorlage von zwei gefälschten Schecks über 9,400.000 und 9,600.000 US-Dollar, angeblich ausgestellt von der Anchor General Insurance Agency Inc., San Diego, USA, gezogen auf die Bank of America, Angestellte der Deutschen Bank AG unter Vorspiegelung der Echtheit und Deckung der Schecks, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benutzung falscher Urkunden, zur Gutschrift der Scheckbeträge auf ein eigens dafür errichtetes Konto des Manfred R***** zu verleiten und solcherart die Deutsche Bank AG um einen 40.000 EUR übersteigenden Betrag am Vermögen zu schädigen versucht, indem er den Kontakt zwischen Christian F*****, Robert W***** und Ansfried Wilhelm L***** einerseits und Christian F***** andererseits herstellte und durch telefonische und persönliche Kontakte aufrecht erhielt, gemeinsam mit Christian F***** die Deutsche Bank AG zwecks Vorbereitung der Einlösung der Schecks aufsuchte, sein ehemaliges Büro Ansfried Wilhelm L***** zum Faxen von Scheckmustern an Thomas W***** zur Verfügung stellte und an einer Einschulung des zu einer Vorsprache beim Direktor der Deutschen Bank AG geladenen Manfred R***** teilnahm.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Entgegen der Mängelrüge (Z 5) haben die Tatrichter die Urteilsannahme, dass der Angeklagte wusste (US 19), dass es sich bei den vom gesondert verfolgten Ansfried Wilhelm L***** per Fax abgeschickten Unterlagen um ausgefüllte Scheckmuster handelte (US 12), in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) aus dem konkreten Geschehnisablauf abgeleitet, wonach sich alle Beteiligten zum Zweck der Vorbereitung der Einlösung der Schecks in einem Cafe trafen und der - ebenfalls am Erhalt einer Provision interessierte - Beschwerdeführer sein ehemaliges Büro Ansfried Wilhelm L***** zum Versenden der im Urteilssatz bezeichneten Telefaxnachricht zur Verfügung stellte (US 19 f). Mit diesen denkfehlerfreien, der Lebenserfahrung keinesfalls widersprechenden Schlüssen wird aber die bekämpfte Feststellung formell einwandfrei begründet, sodass es eines weiteren Eingehens auf die - wie bei Erledigung der Rechtsrüge dargelegt - im Übrigen nicht entscheidungswesentliche Erwägung dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdeführer Ansfried Wilhelm L***** "sehr wahrscheinlich" auch beim Faxen zuschaute (US 12). Dass der Angeklagte nach der für glaubwürdig befundenen Aussage des gesondert verfolgten Christian F***** (S 227/I; 177/IV) "bei der Bank nicht aufscheinen wollte", begründete das Schöffengericht mit der Beiziehung des "Scheckeinreichers" Manfred R***** als weiteren Komplizen (US 20). Mit den gegen diese Schlussfolgerungen gerichteten eigenständigen (seine Einlassung, wonach der abgesondert verfolgte Christian F***** entschieden hatte, dass ein anderer das Konto eröffnen sollte - S 157/I - übergehenden) Erwägungen bekämpft der Beschwerdeführer lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite (US 22) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Dagegen richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) haben die Tatrichter die Urteilsannahme, dass der Angeklagte wusste (US 19), dass es sich bei den vom gesondert verfolgten Ansfried Wilhelm L***** per Fax abgeschickten Unterlagen um ausgefüllte Scheckmuster handelte (US 12), in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) aus dem konkreten Geschehnisablauf abgeleitet, wonach sich alle Beteiligten zum Zweck der Vorbereitung der Einlösung der Schecks in einem Cafe trafen und der - ebenfalls am Erhalt einer Provision interessierte - Beschwerdeführer sein ehemaliges Büro Ansfried Wilhelm L***** zum Versenden der im Urteilssatz bezeichneten Telefaxnachricht zur Verfügung stellte (US 19 f). Mit diesen denkfehlerfreien, der Lebenserfahrung keinesfalls widersprechenden Schlüssen wird aber die bekämpfte Feststellung formell einwandfrei begründet, sodass es eines weiteren Eingehens auf die - wie bei Erledigung der Rechtsrüge dargelegt - im Übrigen nicht entscheidungswesentliche Erwägung dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdeführer Ansfried Wilhelm L***** "sehr wahrscheinlich" auch beim Faxen zuschaute (US 12). Dass der Angeklagte nach der für glaubwürdig befundenen Aussage des gesondert verfolgten Christian F***** (S 227/I; 177/IV) "bei der Bank nicht aufscheinen wollte", begründete das Schöffengericht mit der Beiziehung des "Scheckeinreichers" Manfred R***** als weiteren Komplizen (US 20). Mit den gegen diese Schlussfolgerungen gerichteten eigenständigen (seine Einlassung, wonach der abgesondert verfolgte Christian F***** entschieden hatte, dass ein anderer das Konto eröffnen sollte - S 157/I - übergehenden) Erwägungen bekämpft der Beschwerdeführer lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite (US 22) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Der Einwand mangelhafter Begründung der Glaubwürdigkeit der gesondert verfolgten Manfred R***** und Christian F***** verkennt, dass der zur Überzeugung von der Aussageehrlichkeit eines Zeugen oder Angeklagten aufgrund des von den Tatrichtern in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO entzogen ist (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 412, 457).Der Einwand mangelhafter Begründung der Glaubwürdigkeit der gesondert verfolgten Manfred R***** und Christian F***** verkennt, dass der zur Überzeugung von der Aussageehrlichkeit eines Zeugen oder Angeklagten aufgrund des von den Tatrichtern in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO entzogen ist (Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 412, 457).

Dass sich der Angeklagte angesichts seines vorgeblichen Wissens um die Mitteilungspflicht der Kreditinstitute an die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit "nicht auf die verfahrensgegenständliche Betrugshandlung einließ", ist eine in den eigenen Einlassungen nicht vorgebrachte (vgl S 141 ff/I, ON 21, 483 ff/III, 515 ff/IV, 141 ff/V, 209/V) bloße Spekulation, mit der abermals in Art einer unzulässigen Schuldberufung die die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers verwerfende Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes in Frage gestellt werden soll. Da die Rechtsanwältin Dr. Christa A. Heller entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die Echtheit der Schecks, sondern bloß dahingehende Beteuerungen des (damaligen) Scheckinhabers bestätigte (US 12, S 369/II), war die gesonderte Erörterung dieses zur Klärung der Schuldfrage nicht geeigneten Beweisergebnisses entbehrlich. Der in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) erhobene Einwand, die (bloße) Anwesenheit des Angeklagten bei der - von Ansfried Wilhelm L***** durchgeführten - Einschulung des Manfred R***** sei keine "tatbestandsmäßige Tathandlung", lässt prozessordnungswidrig die dem Beschwerdeführer weiters zur Last liegende Herstellung und Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen den weiteren Mittätern, das Aufsuchen der Bank sowie die Bereitstellung des Büros zwecks Übermittlung von Scheckmustern im Zuge des mehrphasigen, auf die Herauslockung der Schecksummen ausgerichteten Betrugskonzeptes unberücksichtigt und bringt damit mangels strikter Beachtung des gesamten Feststellungssubstrates den geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzesgemäß zur Darstellung.Dass sich der Angeklagte angesichts seines vorgeblichen Wissens um die Mitteilungspflicht der Kreditinstitute an die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit "nicht auf die verfahrensgegenständliche Betrugshandlung einließ", ist eine in den eigenen Einlassungen nicht vorgebrachte vergleiche S 141 ff/I, ON 21, 483 ff/III, 515 ff/IV, 141 ff/V, 209/V) bloße Spekulation, mit der abermals in Art einer unzulässigen Schuldberufung die die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers verwerfende Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes in Frage gestellt werden soll. Da die Rechtsanwältin Dr. Christa A. Heller entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die Echtheit der Schecks, sondern bloß dahingehende Beteuerungen des (damaligen) Scheckinhabers bestätigte (US 12, S 369/II), war die gesonderte Erörterung dieses zur Klärung der Schuldfrage nicht geeigneten Beweisergebnisses entbehrlich. Der in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erhobene Einwand, die (bloße) Anwesenheit des Angeklagten bei der - von Ansfried Wilhelm L***** durchgeführten - Einschulung des Manfred R***** sei keine "tatbestandsmäßige Tathandlung", lässt prozessordnungswidrig die dem Beschwerdeführer weiters zur Last liegende Herstellung und Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen den weiteren Mittätern, das Aufsuchen der Bank sowie die Bereitstellung des Büros zwecks Übermittlung von Scheckmustern im Zuge des mehrphasigen, auf die Herauslockung der Schecksummen ausgerichteten Betrugskonzeptes unberücksichtigt und bringt damit mangels strikter Beachtung des gesamten Feststellungssubstrates den geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzesgemäß zur Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mario G***** war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, sodass über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mario G***** war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2,), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins,, 285a Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, sodass über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E69882 12Os14.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00014.03.0605.000

Dokumentnummer

JJT_20030605_OGH0002_0120OS00014_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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