TE OGH 2003/6/6 4Nc14/03a

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Veröffentlicht am 06.06.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 3 Cg 39/03w anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Josef F*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen 65.400 EUR sA und Feststellung (Streitwert 7.267 EUR), über den Delegierungsantrag des Klägers gemäß § 31 Abs 2 JN, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 3 Cg 39/03w anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Josef F*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen 65.400 EUR sA und Feststellung (Streitwert 7.267 EUR), über den Delegierungsantrag des Klägers gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts Linz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten und gegen eine GmbH mit Sitz in Klagenfurt sowie eine weitere GmbH mit Sitz in Wien gerichteten Klage, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 65.400 sA an Schadenersatz für erlittene Gesundheitsschädigung aus der Infektion mit dem Hepatitis-C Virus im Zusammenhang mit Plasmaspenden in den Jahren 1973/74 in Linz zu verurteilen, sowie festzustellen, dass ihm die Beklagten für alle künftigen Schäden haften.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.

Der Rekurs des Klägers blieb erfolglos; seinem Revisionsrekurs gab der Oberste Gerichtshof zu 4 Ob 275/02y teilweise Folge. Die Zurückweisung der gegen die Erstbeklagte gerichteten Klage wurde bestätigt; der Beschluss über die Zurückweisung der gegen die Zweitbeklagte gerichteten Klage wurde aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, das gesetzliche Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund einzuleiten.

Auf Antrag des Klägers, die Klage gegen die Erstbeklagte an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Linz zu überweisen, überwies das Erstgericht die Klage an das Landesgericht Linz.

Der Kläger beantragt nunmehr, die Rechtssache gemäß § 31 Abs 1 JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu delegieren. Die Delegierung sei zweckmäßig, weil die beiden Beklagten solidarisch hafteten, bereits mehrere gleichgelagerte Verfahren gegen dieselben Beklagten beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig seien und durch die Verbindung dieses Verfahrens mit dem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien verbliebenen Verfahren gegen die Zweitbeklagte der Verfahrensaufwand weitaus geringer gehalten werden könnte. Auch die Kosten der zu bestellenden Sachverständigen blieben in einem überschaubaren Rahmen.Der Kläger beantragt nunmehr, die Rechtssache gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu delegieren. Die Delegierung sei zweckmäßig, weil die beiden Beklagten solidarisch hafteten, bereits mehrere gleichgelagerte Verfahren gegen dieselben Beklagten beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig seien und durch die Verbindung dieses Verfahrens mit dem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien verbliebenen Verfahren gegen die Zweitbeklagte der Verfahrensaufwand weitaus geringer gehalten werden könnte. Auch die Kosten der zu bestellenden Sachverständigen blieben in einem überschaubaren Rahmen.

Die Beklagte spricht sich gegen die Delegierung aus. Das Landesgericht Linz erachtet die Delegierung für zweckmäßig. Durch die gemeinsame Führung der Verfahren entstehe ein geringerer Kostenaufwand für Sachverständigengutachten. Zwar wohnten zehn Personen, wie auch der Kläger, im Sprengel des Landesgerichts Linz, 22 Zeugen hätten ihren Wohnsitz jedoch außerhalb des Sprengels, davon neun in Wien.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (4 Nc 6/03z; Ballon in Fasching² I § 31 JN Rz 7). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (1 Nd 501/99; 4 Nc 6/03z). Wenngleich eine Rechtssache nur ausnahmsweise an ein anderes Gericht delegiert werden soll, und insbesondere dann, wenn eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, zumeist abzulehnen ist (Mayr in Rechberger, ZPO² § 31 JN Rz 4), so liegen die Voraussetzungen hier dennoch vor:Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (4 Nc 6/03z; Ballon in Fasching² römisch eins Paragraph 31, JN Rz 7). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (1 Nd 501/99; 4 Nc 6/03z). Wenngleich eine Rechtssache nur ausnahmsweise an ein anderes Gericht delegiert werden soll, und insbesondere dann, wenn eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, zumeist abzulehnen ist (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 31, JN Rz 4), so liegen die Voraussetzungen hier dennoch vor:

Der Oberste Gerichtshof hat in gleichgelagerten Verfahren bereits wiederholt ausgesprochen, dass Zweckmäßigkeitsgründe für die Konzentrierung der Verfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sprechen, auch wenn ein Teil der Zeugen im Sprengel des Landesgerichts Linz wohnt (2 Nc 8/03d; 3 Nc 10/03f; 3 Nc 13/03x; 5 Nc 14/03h, 7 Nc 13/03a, 10 Nc 10/03g). Damit steht im Einklang, dass im Verfahren 4 Nc 6/03z die Delegierung eines Verfahrens von Wien nach Linz abgelehnt wurde. Begründet wurde die Abweisung mit dem fehlenden Nachweis, dass angesichts der weitaus überwiegenden Anzahl der vor dem Landesgericht für Zivilrechtssache Wien geführten Verfahren der Schwerpunkt der zu erwartenden Beweisaufnahmen beim Landesgericht Linz liege.

Die von der Beklagte erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig, insbesondere spricht die theoretische Möglichkeit eines Ortsaugenscheins in der Plasmapheresestelle in Linz nicht gegen die Delegierung.

Anmerkung

E69686 4Nc14.03a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040NC00014.03A.0606.000

Dokumentnummer

JJT_20030606_OGH0002_0040NC00014_03A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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