TE OGH 2003/6/11 6Nc15/03p

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu 3 Cg 58/03i anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Josef E*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Klaus und Quendler, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen 65.400 EUR und Feststellung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Linz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Die Kosten des Delegierungsantrags sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit der am 14. 2. 2003 beim Landesgericht für ZRS Wien eingebrachten und gegen die beklagte Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Klagenfurt sowie gegen eine weitere Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien eingebrachten Klage die Verurteilung beider beklagter Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 65.400 EUR an Schadenersatz für erlittene Gesundheitsschädigung aus der Infektion mit dem Hepatitis-C Virus im Zusammenhang mit Plasmaspenden in den Jahren 1975 und 1976 in Linz sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für künftige Schäden.

Die Klägerin unterwarf sich der von der Erstbeklagten erhobenen Unzuständigkeitseinrede und beantragte die Überweisung an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Linz. Die Überweisung erfolgte mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 3. 4. 2003. Mit dem am 17. 4. 2003 beim Landesgericht Linz eingelangten Schriftsatz beantragt der Kläger die Delegierung der Rechssache an das Landesgericht für ZRS Wien mit der Begründung, dass beide in Anspruch genommene beklagten Parteien solidarisch hafteten, bereits mehrere gleichgelagerte Verfahren gegen dieselben beklagten Parteien beim Landesgericht für ZRS Wien anhängig seien, dass durch die Verbindung aller Verfahren bzw deren "Konzentration" bei einer einzigen Gerichtsabteilung ein weitaus geringerer Verfahrensaufwand erzielt werden könnte. Da im Sprengel des Landesgerichtes Linz keine kammerübergreifenden Bestellungen von Verfahrenshelfern vorgenommen würden, könne der Vertreter des Klägers vor dem Überweisungsgericht nicht als Verfahrenshelfer bestellt werden, weshalb es in diesem wie auch in allen sonstigen beim Landesgericht Linz anhängigen gleichartigen Verfahren zur Bestellung verschiedener Rechtsanwälte käme, die sich mit der rechtlichen Problematik der Rechtssachen erst vertraut machen müssten.

Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung aus. Das Landesgericht Linz erachtet die Delegierung als zweckmäßig. Durch die gemeinsame Führung der Verfahren entstehe ein geringerer Kostenaufwand für einzuholende Sachverständigengutachten.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (4 Nc 6/03z; Ballon in Fasching² I Rz 7 zu § 31 JN). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (4 Nc 6/03z; 1 Nd 501/99). Wenngleich eine Delegierung grundsätzlich nur einen Ausnahmefall darstellen soll, und speziell dann, wenn eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, diese zumeist abzulehnen ist (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 31), so liegen doch die Voraussetzungen hier vor:Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (4 Nc 6/03z; Ballon in Fasching² römisch eins Rz 7 zu Paragraph 31, JN). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (4 Nc 6/03z; 1 Nd 501/99). Wenngleich eine Delegierung grundsätzlich nur einen Ausnahmefall darstellen soll, und speziell dann, wenn eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, diese zumeist abzulehnen ist (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 31,), so liegen doch die Voraussetzungen hier vor:

Das gegenständliche Verfahren ist, wie beim Obersten Gerichtshof aus einer Vielzahl von in den letzten Monaten an ihn herangetragener Revisionsrekursen gegen a limine - Klagezurückweisungen bekannt ist, nur eines von zahlreichen gleichgelagerten vor dem Landesgericht für ZRS Wien geführten Verfahren, in denen die Kläger Schädigung anlässlich von Plasmaspenden behaupten. Es wäre eine nicht absehbare Vermehrung an Zeit- und Kostenaufwand, wenn alle diese Verfahren nunmehr zufolge der unterschiedlichen Zuständigkeitsorte für die aus demselben Haftungsgrund in Anspruch genommenen beklagten Parteien getrennt, mit teuren und zeitaufwendigen Beweisverfahren (insbesondere Sachverständigengutachten) bei zwei Gerichten weitergeführt werden müssten. Es ist daher zweckmäßig, die weitgehend gleichgelagerten Beweisaufnahmen bei einem Gerichtshof zu konzentrieren. Zwar haben immerhin 10 der bisher namhaft gemachten Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Linz, aber weitaus mehr außerhalb desselben, davon auch neun im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien. Auch dieser Aspekt spricht somit nicht gegen die Delegierung unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie. Darüber hinaus steht die Entscheidung auch mit der Delegierungsentscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 4 Nc 6/03z in Einklang, in der erst jüngst ein Delegierungsantrag der (wie hier) erstbeklagten Partei auf Delegierung vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zum Landesgericht Linz in einem Parallelverfahren abgewiesen wurde, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass angesichts der weitaus überwiegenden Anzahl der vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geführten Verfahren der Schwerpunkt der zu erwartenden Beweisaufnahmen beim Landesgericht Linz liege. Die von der beklagten Partei erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig. Es ist wie in den zu 2 Nc 8/03d und 7 Nc 13/03a vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Verfahren entschiedenen Fällen dem Delegierungsantrag stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Kosten für den Delegierungsantrag sind im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zuzusprechen, weil die Beklagte sich zwar gegen die Delegierung ausgesprochen, nicht aber die Antragstellung ausgelöst hat. Unter den ersatzfähigen Kosten eines Zwischenstreits können nur die vom Prozessgegner verursachten, von der Hauptsache losgelösten (weiteren) Kosten des im Zwischenstreit Obsiegenden verstanden werden, in Delegierungssachen etwa diejenigen für einen erfolgreichen Rekurs (2 Ob 192/99w) oder für eine erfolgreiche Äußerung (4 Nd 501/98).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Kosten für den Delegierungsantrag sind im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zuzusprechen, weil die Beklagte sich zwar gegen die Delegierung ausgesprochen, nicht aber die Antragstellung ausgelöst hat. Unter den ersatzfähigen Kosten eines Zwischenstreits können nur die vom Prozessgegner verursachten, von der Hauptsache losgelösten (weiteren) Kosten des im Zwischenstreit Obsiegenden verstanden werden, in Delegierungssachen etwa diejenigen für einen erfolgreichen Rekurs (2 Ob 192/99w) oder für eine erfolgreiche Äußerung (4 Nd 501/98).

Anmerkung

E69689 6Nc15.03p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060NC00015.03P.0611.000

Dokumentnummer

JJT_20030611_OGH0002_0060NC00015_03P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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