Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*versicherung*, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Ronald O*, und 2. O* Versicherung Aktiengesellschaft, *, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wegen Zahlung von EUR 40.351,59 sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 23. April 2003, GZ 2 R 37/03d-81, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist zwar, dass das Fehlen von Feststellungen mit der Rechtsrüge geltend zu machen ist (Kodek in Rechberger2 ZPO § 496 Rz 4 mwN). Es bedarf daher in dem Rechtsmittel auch keiner Ausführungen, aus welchem Beweismittel die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat aber durch die Formulierung, dass die Verwendung des Abblendlichtes und die eingehaltene Geschwindigkeit nicht unfallkausal gewesen seien, jedenfalls im Ergebnis zutreffend dargelegt, das Hermann K* kein Verstoss gegen § 20 Abs 1 StVO vorgeworfen werden kann, weil bei Einhaltung einer höheren als bei Abblendlicht an sich zulässigen Geschwindigkeit (Verstoss gegen den Grundsatz des Fahrens auf Sicht) kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zum Unfall besteht, wenn sich die betroffenen Fahrzeuglenker aufgrund der eingeschalteten Fahrzeugbeleuchtung schon weitem sehen konnten (RIS-Justiz RS0023088; ZVR 1983/2).Richtig ist zwar, dass das Fehlen von Feststellungen mit der Rechtsrüge geltend zu machen ist (Kodek in Rechberger2 ZPO Paragraph 496, Rz 4 mwN). Es bedarf daher in dem Rechtsmittel auch keiner Ausführungen, aus welchem Beweismittel die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat aber durch die Formulierung, dass die Verwendung des Abblendlichtes und die eingehaltene Geschwindigkeit nicht unfallkausal gewesen seien, jedenfalls im Ergebnis zutreffend dargelegt, das Hermann K* kein Verstoss gegen Paragraph 20, Absatz eins, StVO vorgeworfen werden kann, weil bei Einhaltung einer höheren als bei Abblendlicht an sich zulässigen Geschwindigkeit (Verstoss gegen den Grundsatz des Fahrens auf Sicht) kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zum Unfall besteht, wenn sich die betroffenen Fahrzeuglenker aufgrund der eingeschalteten Fahrzeugbeleuchtung schon weitem sehen konnten (RIS-Justiz RS0023088; ZVR 1983/2).
Was die in der Revison relevierte Frage des Deckungsfonds betrifft, haben die beklagten Parteien in der Klagebeantwortung (AS 11) außer Streit gestellt, dass "die Sachleistungen von S 39.240 im Anspruch der Hinterbliebenen, also im Deckungsfonds, Deckung finden."
Textnummer
E69860European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:E69860Im RIS seit
12.07.2003Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023