TE OGH 2003/6/12 2Ob122/03k

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Veröffentlicht am 12.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ. Prof. Mag. Dr. Dieter M*****, vertreten durch Dr. Eva Maria Hausmann, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Ing. Bernd M*****, vertreten durch Mag. Christa Schatzl, Rechtsanwältin in Innsbruck, und 2. Verlassenschaft nach der am 21. August 1997 verstorbenen Maria M*****, vertreten durch Dr. Helmut Weber, Rechtsanwalt in Liezen, wegen Übertragung einer Liegenschaft und Zahlung von EUR 508.709,84 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 20. März 2003, GZ 6 R 37/03p-53, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 29. Jänner 2003, GZ 7 Cg 118/00g-49, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, sind nach ständiger Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RIS-Justiz RS0044501; zuletzt 3 Ob 266/02p). Es mangelt daher der Rekursentscheidung an den gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 ZPO erforderlichen Aussprüchen. Diese wird das Rekursgericht zu ergänzen haben.Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, sind nach ständiger Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO anfechtbar (RIS-Justiz RS0044501; zuletzt 3 Ob 266/02p). Es mangelt daher der Rekursentscheidung an den gemäß Paragraphen 526, Absatz 3,, 500 Absatz 2, ZPO erforderlichen Aussprüchen. Diese wird das Rekursgericht zu ergänzen haben.

Anmerkung

E69669 2Ob122.03k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00122.03K.0612.000

Dokumentnummer

JJT_20030612_OGH0002_0020OB00122_03K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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