TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/24 2006/05/0054

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82054 Baustoff Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

BauO OÖ 1994 §1 Abs1;
BauO OÖ 1994 §1 Abs3 Z9;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauO OÖ 1994 §49 Abs6;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z2;
BauTG OÖ 1994 §2 Z20;
BauTG OÖ 1994 §2 Z31;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der ACL Handels GmbH in Linz, vertreten durch Dr. Stefan Eigl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lederergasse 33b, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Jänner 2006, Zl. BauR-013588/1-2006-Ba/Vi, betreffend Erteilung eines Bauauftrages (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Das Grundstück Nr. 2710, KG Kleinmünchen, grenzt im Osten an die B 1 Wiener Straße, im Süden an die öffentliche Verkehrsfläche Dauphinestraße, im Westen an die öffentliche Verkehrsfläche Hochwangerstraße (zum Teil getrennt durch das Grundstück Nr. 2258/2) und im Norden an das Grundstück Nr. 323/22, KG Kleinmünchen. Für das im Kerngebiet liegende Grundstück ist im maßgeblichen Bebauungsplan der Stadt Linz mit "sg" eine "Sonderform einer geschlossenen Bauweise" verbal wie folgt angeordnet: "Bebauung straßenseitig fortlaufend von Nachbargrundgrenze zu Nachbargrundgrenze bzw. bis zur ausgewiesenen Baufluchtlinie." Eine von Norden nach Süden verlaufende Baufluchtlinie trennt den bebaubaren Teil des Grundstückes von einem grün gekennzeichneten Bereich, der im Bebauungsplan als "nicht mit Hauptgebäuden bebaubarer Teil des Bauplatzes" umschrieben ist.

Der zuständige Sachbearbeiter der Baubehörde erster Instanz hielt in einem Schreiben vom 19. November 2004 fest, dass baubewilligungspflichtige Gebäude und zwar a) Container in Form eines Ersatzteillagers und b) Container in Form einer Werkstätte auf diesem Grundstück wie folgt errichtet worden sind:

"ad 1) Ersatzteillager:

Gebäude in Form von vier Stahlblechcontainern-Ersatzteillager Lage:

Das Gebäude mit den maximalen äußeren Abmessungen von ca. 12,10 m x ca. 4,90 m und einer Höhe von ca. 3,45 m wurde parallel zur nördlichen Grundgrenze in einem Abstand von ca. 0,50 m zu dieser situiert. Der Abstand zum südlich situierten bestehenden Gebäude beträgt ebenfalls ca. 0,50 m. Die Aufstellfläche ist nahezu eben und asphaltiert.

Baubeschreibung:

Das Gebäude umfasst vier Einzelcontainer in Stahlbauweise, jeweils mit den max. äußeren Abmessungen von 6,05 m x 2,44 m, die durch ihre Situierung zu einer Einheit zusammengefasst wurden. Jene Wände der Stahlblechcontainer, die dem Inneren zugewandt waren, wurden ausgebaut. In Summe entstand daher ein Gebäude mit einer Nutzfläche von ca. 56 m2. Die Container waren direkt auf der Asphaltfläche abgestellt.

Im unteren Bereich des Stahlrohrrahmens waren amtliche

Kennzeichen montiert.

ad b) Werkstätte:

Gebäude in Form von drei Stahlblechcontainern-Werkstätte.

Lage:

Das Gebäude mit den maximalen äußeren Abmessungen von ca. 6,05 m x ca. 7,35 m und einer Höhe von ca. 3,45 m wurde parallel zur nördlichen Grundgrenze in einem Abstand von ca. 0,50 m zu dieser situiert. Der Abstand zum westlich situierten bestehenden Gebäude beträgt ca. 10 m. Die Aufstellfläche ist nahezu eben und asphaltiert.

Baubeschreibung:

Das Gebäude umfasst drei Einzelcontainer in Stahlbauweise, jeweils mit den max. äußeren Abmessungen von 6,05 m x 2,44 m, die durch ihre Situierung zu einer Einheit zusammengefasst wurden. Jene Wände der Stahlblechcontainer, die dem Inneren zugewandt waren, wurden ausgebaut. Die östliche bzw. westliche Außenwand der beiden außen situierten Container wurde ausgebaut und durch Sektionaltore ersetzt. In Summe entstand daher ein Gebäude mit einer Nutzfläche von ca. 42 m2. Die Container waren direkt auf der Asphaltfläche abgestellt. Um ein Einfahren von Kfz zu ermöglichen, wurde eine Anrampung vorgenommen.

Im unteren Bereich des Stahlrohrrahmens waren amtliche Kennzeichen montiert."

Festgehalten wurde, dass die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung vom bautechnischen Standpunkt aus nicht möglich sei, da ein Widerspruch zu den Bestimmungen des § 5 und § 12 Oö. Bautechnikgesetz bestehe.

Die Container befinden sich zur Gänze bzw. zum Teil auf der im Bebauungsplan grün gekennzeichneten Fläche des Grundstückes.

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 25. April 2005 wurde der Beschwerdeführerin

"als Eigentümer der nachstehend angeführten baulichen Anlagen, die trotz Vorliegens einer Bewilligungspflicht nach der Oö. Bauordnung 1994 ohne Baubewilligung ausgeführt wurden, aufgetragen, diese baulichen Anlagen binnen acht Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen.

Beschreibung der baulichen Anlagen:

1. Gebäude in Form von vier Stahlblechcontainern-Ersatzteillager mit den maximalen äußeren Abmessungen von ca. 12,10 m Länge, 4,90 m Breite und 3,45 m Höhe

2. Gebäude in Form von drei Stahlblechcontainern-Werkstätte mit den maximalen äußeren Abmessungen von 7,35 m Länge, 6,05 m Breite und 3,45 m Höhe

Standort: Linz, Wiener Straße 420

Grundstücksnummer: 2710

Einlagezahl: 3150

Katastralgemeinde: Kleinmünchen

Bebauungsplan: S 24-14-01-00

Flächenwidmungsplan: Linz Teil Mitte und Süd Nr. 2" Gestützt wurde dieser Bauauftrag auf die §§ 49 Abs. 1, 54 und 55 Oö. Bauordnung 1994, das Oö. Bautechnikgesetz und die Oö. Bautechnikverordnung. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass die Container, die direkt auf der bestehenden Asphaltfläche abgestellt seien, in dieser Form laut Mitteilung der Bundespolizeidirektion Linz nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Zulassung zum Verkehr entsprächen. Bei den Containern handle es sich somit um bewilligungspflichtige Bauvorhaben im Sinne des § 24 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994. Die Gebäude widersprächen zudem § 5 Oö. Bautechnikgesetz insofern, als ein Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrundgrenze nicht eingehalten werde. Auf Grund dieses Widerspruches könne daher die Möglichkeit gemäß § 49 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994, nachträglich die erforderliche Baubewilligung zu beantragen, nicht eingeräumt werden.

In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sämtliche Anhängewagen zum Verkehr zugelassen und typisiert seien. Eine Änderung, die im Widerspruch zur Typisierung stünde, sei bei keinem der Anhängewagen durchgeführt worden. Abgesehen davon, dass es sich um keine Gebäude sondern Anhängewagen handle, sei festzuhalten, dass die gegenständliche Liegenschaft nach dem Bebauungsplan als "SG" ausgewiesen sei. Dies bedeute die "Sonderform einer geschlossenen Bauweise, Bebauung straßenseitig fortlaufend von Nachbargrundgrenze bis Nachbargrundgrenze".

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 5. September 2005 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 Z. 9 Oö. Bauordnung 1994 setze - neben einer kraftfahrrechtlichen Zulassung - voraus, dass es sich entweder um einen Wohnwagen oder um ein Mobilheim oder um einen sonstigen Bau auf Rädern handle. Es müsse daher eine fahrbare bauliche Anlage gegeben sein, welche ohne weitere Veränderungen vom Aufstellungsort wegbewegt werden könne. Eine bauliche Anlage, welche keine Räder aufweise, erfülle daher auch dann nicht den erwähnten Ausnahmetatbestand, wenn sie - aus welchen Gründen immer - zum Verkehr zugelassen sei. Sowohl das Bürogebäude als auch das Werkstättengebäude bestehe aus mehreren zusammengebauten Containern; die so geschaffenen Objekte könnten mangels Rädern, Anhängevorrichtungen u.dgl. nicht ohne Weiteres - d.h. ohne bauliche Veränderungen - vom Standort wegbewegt werden. Ungeachtet des Umstandes, dass die Objekte (möglicherweise in anderer Form) zum Verkehr zugelassen worden seien, erfüllten sie nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Z. 9 Oö. Bauordnung 1994. Der bautechnischen Beschreibung zufolge handle es sich bei beiden Objekten um Gebäude, welche auf Grund ihrer Größe von jeweils mehr als 12 m2 einer baubehördlichen Bewilligungspflicht nach § 29 Abs. 1 Z. 1 Oö. Bauordnung 1994 unterliegen, die im Beschwerdefall nicht vorliege.

Im fraglichen Bereich gelte der Bebauungsplan S-24-14-01-00 (kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Linz Nr. 19/2001). Dieser Bebauungsplan sehe auf dem Grundstück Nr. 2710, KG Kleinmünchen, einen durch Baufluchtlinien bzw. Straßenfluchtlinien abgegrenzten Bereich vor, innerhalb dessen - dargestellt durch eine "Pfeillinie" - als einzuhaltende Bauweise "SG" normiert sei. Nach der Legende im Bebauungsplan handle es sich dabei um eine "Sonderform einer geschlossenen Bauweise", mit welcher eine "Bebauung straßenseitig fortlaufend von Nachbargrundgrenze zu Nachbargrundgrenze bzw. bis zur ausgewiesenen Baufluchtlinie" vorgeschrieben werde. Der außerhalb der Baufluchtlinien gelegene Bereich des gegenständlichen Grundstückes sei im Plandokument "grün" unterlegt, wodurch nach der Bebauungsplanlegende der "nicht mit Hauptgebäuden bebaubare Teil des Bauplatzes" ausgewiesen werde. Aus diesen Festlegungen folge, dass auf dem gegenständlichen Grundstück außerhalb der Baufluchtlinien lediglich die Errichtung von Nebengebäuden zulässig sei und für die in diesem Bereich zulässigen Gebäude die Festlegung "SG" nicht gelte. Ein Vergleich des im Akt befindlichen Lageplanes mit dem Bebauungsplan zeige, dass das Ersatzteillager zur Gänze und das Werkstättengebäude großteils außerhalb der inneren Baufluchtlinie situiert sei. Nach der bautechnischen Beschreibung der verfahrensgegenständlichen Objekte wiesen beide Gebäude eine Höhe von ca. 3,45 m auf, wobei wegen der Eindeckung mit einem Flachdach diese Höhe zugleich die "Traufenhöhe" bilde. Auf Grund der Traufenhöhe von mehr als 3 m fehle somit ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, um die in Rede stehenden Objekte als "Nebengebäude" im Sinne des § 2 Z. 31 Oö. Bautechnikgesetz qualifizieren zu können. Daraus folge, dass beide Gebäude nach § 2 Z. 27 Oö. Bautechnikgesetz als "Hauptgebäude" anzusehen seien. Da aber nach den Festlegungen des Bebauungsplanes außerhalb der Baufluchtlinien keine Hauptgebäude errichtet werden dürften, scheide schon aus diesem Grund die Erteilung einer nachträglichen Genehmigung aus. Selbst unter der Annahme, die beiden Objekte seien Nebengebäude, wäre deren nachträgliche Genehmigung nicht möglich, da die normative Festlegung "SG" nur innerhalb des durch Baufluchtlinien ausgewiesenen Bereiches gelte. Außerhalb dieses Bereiches müsse daher - mit den dort zulässigen Gebäuden - der in § 5 Z. 1 Oö. Bautechnikgesetz vorgeschriebene Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrundgrenze eingehalten werden. Der tatsächliche Abstand der beiden Gebäude zu dieser Grenze betrage jedoch lediglich ca. 0,50 m. Die Möglichkeit, nachträglich eine Baubewilligung zu beantragen, bestehe daher im Beschwerdefall nicht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass die Beschwerdeführerin durch den genannten Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt wird. Die belangte Behörde schloss sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Ausführungen der Berufungsbehörde an und führte aus, dass der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 Z. 9 Oö. Bauordnung 1994 neben einer kraftfahrrechtlichen Zulassung voraussetze, dass es sich entweder um einen Wohnwagen oder um ein Mobilheim oder um einen sonstigen Bau auf Rädern handle. Es müsse daher eine fahrbare bauliche Anlage vorliegen, die ohne weitere Veränderung vom Aufstellungsort wegbewegt werden könne. Eine bauliche Anlage, die keine Räder aufweise, erfülle daher auch dann nicht den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 Z. 9 Oö. Bauordnung 1994, wenn diese Anlage zum Verkehr zugelassen sei. Aus den im Verwaltungsakt erliegenden Fotos ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass sowohl das Ersatzteillager als auch das Werkstättengebäude aus mehreren zusammengebauten Containern bestehe und die so geschaffenen Objekte mangels Rädern nicht ohne Weiteres - d.h. ohne bauliche Veränderungen - vom Standort wegbewegt werden könnten. Ob die Möglichkeit einer nachträglichen Montage von Rädern bestehe, sei nicht von Bedeutung. Maßgeblich sei vielmehr, dass es sich um eine fahrbare bauliche Anlage handeln müsse, die ohne weitere Veränderungen vom Aufstellungsort wegbewegt werden könne. Ungeachtet der Umstände, dass die in Rede stehenden Objekte möglicherweise zum Verkehr zugelassen seien, einer Überprüfung nach § 57a KFG unterzogen worden seien und Beleuchtungseinrichtungen besäßen, erfüllten sie - mangels Rädern - nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Z. 9 Oö. Bauordnung 1994. Ob die Container zusammengebaut oder nur zusammengestellt seien oder als Anhänger zu qualifizieren seien, sei ohne rechtliche Bedeutung, da sie nach ihrer baulichen Ausführung (fehlende Innenwände) und Zweckwidmung eine funktionelle und bauliche Einheit bildeten und die beiden "Containergruppen" daher jeweils als ein Gebäude zu betrachten seien.

Wie ein Vergleich des im Akt befindlichen Lageplanes mit dem hier maßgeblichen Bebauungsplan zeige, sei - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - das Ersatzteillager zur Gänze und das Werkstättengebäude großteils außerhalb der inneren Baufluchtlinie situiert. Die Gebäude wiesen eine Höhe von ca. 3,45 m auf, seien somit als Hauptgebäude nach § 2 Z. 27 Oö. Bautechnikgesetz zu qualifizieren. Schon aus diesem Grunde scheide die Erteilung einer nachträglichen Genehmigung aus, da nach den Festlegungen des Bebauungsplanes außerhalb der Baufluchtlinien keine Hauptgebäude errichtet werden dürften. Auf dem Teil des Bauplatzes, der außerhalb der Baufluchtlinien liege, dürften nur Nebengebäude (Traufenhöhe bis maximal 3 m) errichtet werden. Hier ergebe sich jedoch ein Widerspruch zu dem in § 5 Z. 1 Oö. BauTG vorgeschriebenen Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrundgrenze. Im vorliegenden Fall betrage der tatsächliche Abstand der beiden Gebäude zur nördlichen Grundgrenze lediglich ca. 0,50 m, sodass auch aus diesem Grunde die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung nicht möglich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und führt aus, dass sich der von den Baubehörden festgestellte Sachverhalt ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Ortsaugenscheines am 19. November 2004 beziehe. Insoweit sich daher die belangte Behörde auf den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung beziehe, müsse darauf hingewiesen werden, dass diesbezüglich im Sachverhalt keine Feststellungen getroffen worden seien, die einen derartigen Rückschluss ermöglichen würden. Die Frage der behördlichen Zulassung der beiden Container sei nach den einschlägigen kraftfahrrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (Hinweis auf die §§ 37 bis 39 KFG). Die rechtlichen Voraussetzungen würden von den beiden Objekten erfüllt. Nach den Bestimmungen des KFG verliere ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug nicht seine Eigenschaften als solches, wenn die Räder abmontiert worden seien. Dass die Räder bei Wohnwägen, Mobilheimen und sonstigen Bauten auf Rädern, wenn beabsichtigt sei, sie längere Zeit stehen zu lassen, abmontiert würden, ergebe sich aus der Natur der Sache. Reifen verformten sich zwangsläufig, wenn das Fahrzeug nicht bewegt werde. Je länger das Fahrzeug stehe, desto markanter sei die Verformung. Es gebe somit technische Gründe, warum die Reifen bei einem Fahrzeug abmontiert würden; dabei ändere sich jedoch nichts an der Eigenschaft als Fahrzeug, das zum Verkehr gemäß KFG zugelassen sei. Nach den Bestimmungen des KFG werde von der Zulassung zum Verkehr und der Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr deutlich unterschieden. Die Zulassung zum Verkehr berechtige für sich noch nicht, dass das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfe. Erst wenn die Fahrzeuge in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand seien, sei eine derartige Verwendung zulässig. Da die Oö. Bauordnung außer der Verkehrszulassung keine weiteren Kriterien verlange, ergebe sich daher, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde unrichtig sei. Die Behörden hätten daher davon auszugehen gehabt, dass die vom Bescheid betroffenen Objekte von den Regelungen der Oö. Bauordnung 1994 infolge der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 9 nicht umfasst seien.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 80/2005 (in der Folge: BO) und des Oö. Bautechnikgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 114/2002 (in der Folge. Oö BauTG) haben folgenden Wortlaut:

I. Oö. Bauordnung 1994:

"§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz regelt das Bauwesen im Land Oberösterreich, soweit es sich nicht um technische Anforderungen an Bauten handelt.

...

(3) Dieses Landesgesetz gilt nicht für

...

9. Wohnwagen, Mobilheime und andere Bauten auf Rädern, soweit sie zum Verkehr behördlich zugelassen oder auf Campingplätzen im Sinn des Oö. Campingplatzgesetzes abgestellt sind;

10. Zelte, soweit es sich nicht um Gebäude handelt; Bauten für eine vorübergehende Dauer von höchstens vier Wochen, soweit sie nicht Wohn- oder sonstigen Aufenthaltszwecken dienen;

...

§ 24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

...

§ 49

Bewilligungslose bauliche Anlagen

(1) Stellt die Baubehörde fest, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

...

(5) Unter baulichen Anlagen im Sinne des Abs. 1 bis 4 sind sämtliche bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 24) zu verstehen.

(6) Stellt die Baubehörde fest, dass eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist auszutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß."

II. Oö. Bautechnikgesetz:

"§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet:

...

2. Bau: Eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind;

...

6. Bauteil: ein in einem Werk oder auf der Baustelle zusammengefügter Teil einer baulichen Anlage, wie eine Mauer aus Ziegeln, Hohlblocksteinen, Bauplatten, Deckenträger, Stahlbetonplatten, Holzbinder, Fertigbauteile und dergleichen;

...

20. Gebäude: Ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter;

...

31. Nebengebäude: Ein Gebäude mit höchstens einem Geschoß über dem Erdboden und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschossfußboden, das im Vergleich zur gegebenen oder voraussehbaren Hauptbebauung nur untergeordnete Bedeutung hat und nicht Wohnzwecken dient; ob im Fall der Verbindung mit einem Hauptgebäude ein angebautes Nebengebäude vorliegt oder eine bauliche Einheit mit dem Hauptgebäude, also ein Zubau zu diesem, hängt von der baulichen Gestaltung und vom funktionalen Zusammenhang der als selbständige Gebäude oder als bloße Gebäudeteile zu qualifizierenden Baukörper ab;

...

§ 5

Lage und Höhe der Gebäude, Abstandsvorschriften, Vorgarten Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für

die Lage und Höhe von Gebäuden:

1. Bei Neu- und Zubauten ist zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten.

... "

Im Beschwerdefall ist zu klären, ob die im Bauauftrag der Baubehörde erster Instanz vom 25. April 2005 näher beschriebenen Stahlblechcontainer als Gebäude im Sinne des § 2 Z. 20 Oö BauTG zu qualifizieren sind.

Die erwähnten Stahlblechcontainer sind begehbar, überdacht und von allen Seiten umschlossen; ihre Raumhöhe übersteigt eineinhalb Meter. Für ihre werkgerechte Herstellung bedarf es nicht nur durch die Verbindung (Zusammenfügung) mehrer kleinerer Container zu größeren baulichen Anlagen (hier: zur Verwendung als Ersatzteillager und Werkstätte) der für die Qualifikation als Bau im Sinne des § 2 Z. 2 Oö BauTG geforderten fachtechnischen Kenntnisse. Die fachtechnischen Kenntnisse werden nämlich schon bei der (offenbar serienmäßigen) Herstellung der Container eingebracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2003/05/0027).

Die Container überschreiten die für Nebengebäude (§ 2 Z. 31 Oö BauTG) zulässige Gebäudehöhe, weshalb sie von den Behörden zutreffend als (Haupt-)Gebäude im Sinne des § 2 Z. 20 Oö BauTG qualifiziert worden sind. Auf sie ist daher gemäß § 1 Abs. 1 BO die Oberösterreichische Bauordnung 1994, insbesondere auch § 49 BO anzuwenden (betreffend die anzuwendende Rechtslage siehe das hg. Erkenntnis vom 6. März 2001, Zl. 2000/05/0006).

Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 9 BO kommt im Beschwerdefall schon deshalb nicht zum Tragen, weil diese Container nicht mit Rädern ausgestattet sind (waren). Nur wenn solche Container auf Rädern stehen, ist für die Anwendbarkeit der erwähnten Ausnahmebestimmung von Bedeutung, ob diese Bauten auch behördlich zum Verkehr zugelassen sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2003/05/0027, sowie zur Abgrenzung dieser Bestimmung zu den Regelungen über die kraftfahrrechtliche Zulassung nach dem KFG das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/05/0919).

Da die Container errichtet wurden, um Aufenthaltszwecken zu dienen, bzw. nicht nur für eine vorübergehende Dauer von vier Wochen aufgestellt worden sind, liegt auch kein Anwendungsfall der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 10 BO vor (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 12. November 2002, Zl. 2001/05/0200).

Im Verfahren vor der Berufungsbehörde hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass sie die aufgestellten Container entfernt hätte. Auch in der Vorstellung und in der Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin ein solches Vorbringen nicht erstattet. Das Berufungsverfahren ist daher nicht deshalb mangelhaft geblieben, weil die Berufungsbehörde über den Standort der Container kein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

Die durch die Anordnungen des hier anzuwendenden Bebauungsplanes gedeckte rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dass nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung für die Container nicht erteilt werden kann, wird von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt. Da unter "maßgeblicher Rechtslage" in § 49 Abs. 1 letzter Satz BO jedenfalls auch die in Abs. 6 genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen sind, erübrigt sich, wenn ein solcher Widerspruch zu bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen besteht, eine Differenzierung dahingehend, ob eine bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige oder bau- und anzeigefreie Ausführung vorliegt. Es muss sich nur um eine "bauliche Anlage" handeln (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2006, Zl. 2005/05/0240).

Da die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenbegehren einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei bezüglich des Schriftsatzaufwandes ist gem. § 49 Abs. 1 VwGG, der schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen auch auf den in § 49 Abs. 1 erster Satz VwGG genannten Fall des § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG zu beziehen ist, abzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 2005, Zl. 2003/15/0104).

Wien, am 24. April 2007

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050054.X00

Im RIS seit

30.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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