TE OGH 2003/6/12 2Ob97/02g

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Veröffentlicht am 12.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert S*****, vertreten durch Mag. Johannes Bügler und Mag. Gerhard Sporer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Michael S*****, 2. W***** GesmbH & Co KG, ***** und 3. W***** AG, ***** alle vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 7.241,34, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. September 2001, GZ 34 R 376/01y-52, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27. April 2001, GZ 37 C 1185/99m-48, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 459,60 (darin enthalten EUR 76,61 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 21. 4. 1999 ereignete sich gegen 17.05 Uhr auf der Kreuzung Eschenbachgasse/Getreidemarkt in Wien ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger mit einem von ihm gelenkten Motorrad sowie der Erstbeklagte mit einem von ihm gelenkten, von der zweitbeklagten Partei gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten Autobus beteiligt waren.

Der Kläger begehrte zuletzt Zahlung von S 99.643 als Ersatz für Sachschäden sowie an Schmerzengeld. Er sei bei für ihn leuchtendem Grünlicht in die Kreuzung eingefahren. Zum Zeitpunkt des Aufleuchtens des Grünlichtes habe sich kein einziges Fahrzeug in der Kreuzung befunden; der Erstbeklagte habe vor Aufleuchten des für ihn geltenden Rotlichtes mit dem Bus den Schutzweg in der Gumpendorferstraße lediglich mit der Stoßstange überragt und sei dann trotz Rotlichtes losgefahren.

Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Erstbeklagte sei von der Gumpendorferstraße kommend bei Grünlicht in die Kreuzung mit dem Getreidemarkt eingefahren und habe den Bus vor der Kreuzungsmitte anhalten müssen. Als es die Verkehrssituation zugelassen habe, habe der Erstbeklagte die Kreuzung mit größtmöglicher Vorsicht geräumt; hingegen sei der Kläger bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren. Selbst wenn der Kläger bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren wäre, hätte er darauf achten müssen, dass der Bus die Kreuzung verlässt. Schließlich habe der Kläger ein anderes Fahrzeug unzulässig rechts überholt. Kompensando wurde eine Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung eingewendet. Das Erstgericht sprach aus, dass die Klagsforderung zur Gänze zu Recht und die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe und verpflichtete die beklagten Parteien zur Zahlung eines Betrages von S 88.543; ein Mehrbegehren wies es ab.

Es ging von nachstehenden Feststellungen aus:

Die Unfallstelle befindet sich auf der Kreuzung Gumpendorferstraße/Eschenbachgasse mit dem Getreidemarkt. Die Kreuzung ist ampelgeregelt. Auf dem Getreidemarkt in Richtung Mariahilferstraße befinden sich vor der Kreuzung drei Fahrstreifen, von denen der äußerst rechte als Rechtsabbiegestreifen in die Eschenbachgasse, der zweite und dritte Fahrstreifen für das Geradeausfahren vorgesehen sind. In Fahrtrichtung des Busses auf der Gumpendorferstraße stadteinwärts stehen ebenfalls drei Fahrstreifen zur Verfügung, von denen der linke für das Linksabbiegen auf den Getreidemarkt in Richtung Mariahilferstraße, der mittlere für das Geradeausfahren und Linksabbiegen und der rechte für das Rechtsabbiegen in Richtung Naschmarkt vorgesehen ist. Die Gumpendorferstraße ist im Bereich vor der Unfallkreuzung eine Einbahn in Fahrtrichtung stadteinwärts, wobei dies jedoch für den Linienverkehr nicht gilt. Die Gumpendorferstraße ist vor der Kreuzung mit dem Getreidemarkt einschließlich der Gehsteige 18,5 m breit, der Getreidemarkt ist vor und nach der Kreuzung einschließlich der Gehsteige 26 m breit. Auf der Kreuzung befinden sich vier Schutzwege, die jeweils um rund die Hälfte ihrer Breite hinter die Gebäude bzw Grundstücksfluchtlinien zurückliegen, weshalb der Kreuzungsbereich in Fahrtrichtung des Busses insgesamt 30 m beträgt.

Die Ampelphasenschaltung stellt sich wie folgt dar:

In Fahrtrichtung des Busses auf der Gumpendorferstraße Richtung Eschenbachgasse folgt einer zweisekündigen Rot- und Gelbphase eine 15 Sekunden dauernde Grünphase mit anschließender vier Sekunden dauernder Grünblinkphase, gefolgt von einer dreisekündigen Gelbphase. Nach einer weiteren Sekunde schaltet die Ampel für die Fahrtrichtung Getreidemarkt in Richtung Mariahilferstraße (Fahrtrichtung des Klägers) in eine zweisekündige Rot- und Gelbphase, auf welche eine 16 Sekunden dauernde Grünphase, eine vier Sekunden dauernde Grünblinkphase und eine dreisekündige Gelbphase folgt. Erst nach weiteren 10 Sekunden schaltet die Ampel in Richtung des Busses wieder auf Rot und Gelb um. Zwischen dem Umspringen der Ampel in Richtung des Busses auf Rot und des Umspringens der Ampel in Fahrtrichtung des Motorrades verstreichen drei Sekunden. Zwischen der Rotschaltung der Ampel in Fahrtrichtung des Busses und der Rot- und Gelbschaltung der Ampel in Fahrtrichtung des Motorrades liegt ein Zeitraum von einer Sekunde. Zwischen dem Ende der Grünphase für die Gumpendorferstraße und dem Beginn der Grünphase für den Getreidemarkt liegen sechs Sekunden.

Zum Unfallszeitpunkt herrschte auf der Unfallskreuzung ein sehr reges Verkehrsaufkommen.

Der Bus stand auf Grund der für die Gumpendorferstraße Rot zeigenden Ampel im mittleren Fahrstreifen für Geradeaus und Linksabbiegen in zweiter Position nach (vor) der Haltelinie hinter einem weißen Lieferwagen in einer Entfernung von rund 25,4 m zur späteren Unfallstelle. Nachdem die Ampel für die Gumpendorferstraße auf Grün geschaltet hatte, fuhr der vor dem Bus befindliche Lieferwagen, der in der Folge nach links in den Getreidemarkt in Richtung Mariahilferstraße einbiegen wollte, in die Kreuzung ein, wobei er auf Grund des Verkehrsaufkommens kurz nach dem Schutzweg noch rund eine Autolänge vor dem Kreuzungsmittelpunkt anhielt. Auch der Bus fuhr nach Grünwerden der für die Gumpendorferstraße geltenden Ampel hinter dem weißen Lieferwagen in Richtung Kreuzung, wobei er auf Grund des verkehrsbedingten Anhaltens des Lieferwagens hinter diesem stehen bleiben musste. In dieser Halteposition ragte das Beklagtenfahrzeug etwa bis zur Mitte des vor der Kreuzung befindlichen Schutzweges. Mit rund der Hälfte seiner Fahrzeuglänge verblieb das Fahrzeug hinter der Haltelinie bzw mit rund 2/3 hinter dem Schutzweg im mittleren Fahrstreifen der Gumpendorferstraße. In dieser Position war der Bus etwa 18,2 bis 18,4 m von der späteren Unfallstelle entfernt. Als der Bus in diese Halteposition auf dem Schutzweg einfuhr, zeigte die Ampel noch Grün. In der Folge schaltete die Ampel für den Bus auf Rot. Während dieser Rotphase fuhr der Bus nach einer Stillstandsphase von 15 Sekunden in der zuvor beschriebenen Halteposition und nachdem der weiße Lieferwagen nach links abgebogen war, in die Kreuzung ein. Nach einer 7 Sekunden dauernden Fahrt über eine Strecke von rund 18 m mit einer Geschwindigkeitsspitze von rund 17 km/h kollidierte der Bus nach einer starken Bremsung nach dem Kreuzungsmittelpunkt mit dem Motorrad. Bevor der Erstbeklagte aus seiner letzten Halteposition auf dem Schutzweg vor der Kreuzung in die Kreuzung einfuhr bzw auf Höhe des Kreuzungsmittelpunktes schaute er noch einmal, ob sich die Fahrzeugkolonnen auf dem Getreidemarkt bereits in Bewegung gesetzt hatten. Da dies nicht der Fall war, wollte er die Kreuzung in gerader Richtung in die Eschenbachgasse überqueren. Als der Erstbeklagte das Klagsfahrzeug sah, bremste er den Bus stark ab, konnte aber die Kollision nicht mehr verhindern.

Der Kläger näherte sich der Unfallstelle auf dem Getreidemarkt in Richtung Mariahilferstraße. Die Ampel für den Getreidemarkt zeigte Rot, weshalb auf den beiden Geradeausfahrstreifen Fahrzeuge vor der Haltelinie anhielten. Auf dem Rechtsabbiegestreifen befanden sich keine Fahrzeuge. Auf dem mittleren Fahrstreifen, also im rechten Geradeausfahrstreifen, hatte eine PKW-Lenkerin ihr Fahrzeug angehalten. Nachdem die Ampel für den Getreidemarkt auf Grün geschaltet hatte, fuhren die Lenkerin und auch die Fahrzeuge auf dem linken der beiden Geradeausfahrstreifen los, mussten aber in der Folge wieder bremsen, weil der Bus die Kreuzung in Richung Eschenbachgasse querte. Als die PKW-Lenkerin losfuhr, fuhr auch der Kläger mit seinem Motorrad rechts am Fahrzeug vorbei und bei Grünlicht für seine Fahrtrichtung in die Kreuzung ein. Als er den Bus sah, leitete er eine Notbremsung ein, kollidierte dennoch mit einer Geschwindigkeit von rund 20 km/h mit der rechten Ecke des Busses rund 5 m vor dem nach der Kreuzung befindlichen Schutzweg, der über die Eschenbachgasse führt. Der Kläger erlitt hiedurch eine Hüftprellung sowie oberflächliche Hautabschürfungen über der Kniescheibe links sowie Prellungen des Brustkorbs rechts. Darüber hinaus wurden das Motorrad des Klägers sowie weitere Kleidungsgegenstände beschädigt. Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Verpflichtung zur Räumung der Kreuzung nach § 38 Abs 2 StVO auch bei Rot zeigender Ampel bestehe nur dann, wenn das Fahrzeug in der Kreuzung den Querverkehr behindere. Ein solches Fahrzeug müsse den Kreuzungsbereich verlassen, damit der Querverkehr, für den nun grünes Licht gelte, die Kreuzung übersetzen könne. Hier habe der Bus nicht annähernd in einen der aktiven Fahrstreifen des Querverkehrs geragt, habe nicht einmal den gesamten Schutzweg blockiert und sei daher zur Räumung der Kreuzung trotz ihm Rot zeigender Ampel weder verpflichtet noch berechtigt gewesen. Der Erstbeklagte hätte daher bei der ihm Rot zeigenden Ampel stehen bleiben müssen, weshalb ihn das Alleinverschulden am Unfall treffe. Die festgestellten Verletzungen rechtfertigten ein Schmerzengeld von S 25.000.Der Kläger näherte sich der Unfallstelle auf dem Getreidemarkt in Richtung Mariahilferstraße. Die Ampel für den Getreidemarkt zeigte Rot, weshalb auf den beiden Geradeausfahrstreifen Fahrzeuge vor der Haltelinie anhielten. Auf dem Rechtsabbiegestreifen befanden sich keine Fahrzeuge. Auf dem mittleren Fahrstreifen, also im rechten Geradeausfahrstreifen, hatte eine PKW-Lenkerin ihr Fahrzeug angehalten. Nachdem die Ampel für den Getreidemarkt auf Grün geschaltet hatte, fuhren die Lenkerin und auch die Fahrzeuge auf dem linken der beiden Geradeausfahrstreifen los, mussten aber in der Folge wieder bremsen, weil der Bus die Kreuzung in Richung Eschenbachgasse querte. Als die PKW-Lenkerin losfuhr, fuhr auch der Kläger mit seinem Motorrad rechts am Fahrzeug vorbei und bei Grünlicht für seine Fahrtrichtung in die Kreuzung ein. Als er den Bus sah, leitete er eine Notbremsung ein, kollidierte dennoch mit einer Geschwindigkeit von rund 20 km/h mit der rechten Ecke des Busses rund 5 m vor dem nach der Kreuzung befindlichen Schutzweg, der über die Eschenbachgasse führt. Der Kläger erlitt hiedurch eine Hüftprellung sowie oberflächliche Hautabschürfungen über der Kniescheibe links sowie Prellungen des Brustkorbs rechts. Darüber hinaus wurden das Motorrad des Klägers sowie weitere Kleidungsgegenstände beschädigt. Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Verpflichtung zur Räumung der Kreuzung nach Paragraph 38, Absatz 2, StVO auch bei Rot zeigender Ampel bestehe nur dann, wenn das Fahrzeug in der Kreuzung den Querverkehr behindere. Ein solches Fahrzeug müsse den Kreuzungsbereich verlassen, damit der Querverkehr, für den nun grünes Licht gelte, die Kreuzung übersetzen könne. Hier habe der Bus nicht annähernd in einen der aktiven Fahrstreifen des Querverkehrs geragt, habe nicht einmal den gesamten Schutzweg blockiert und sei daher zur Räumung der Kreuzung trotz ihm Rot zeigender Ampel weder verpflichtet noch berechtigt gewesen. Der Erstbeklagte hätte daher bei der ihm Rot zeigenden Ampel stehen bleiben müssen, weshalb ihn das Alleinverschulden am Unfall treffe. Die festgestellten Verletzungen rechtfertigten ein Schmerzengeld von S 25.000.

Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht gab deren Berufung teilweise Folge und sprach aus, dass die Klagsforderung mit S 66.407,25 zu Recht und die Gegenforderung mit S 4.892,67 zu Recht bestehe. Es verpflichtete die beklagten Parteien zur Zahlung von S 61.514,57 samt Anhang und wies ein Mehrbegehren von S 38.128,43 ab. Es sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch aber nach einem Antrag nach § 508 ZPO dahin ab, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erkannt wurde. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, insbesondere, dass der Bus in der letzten Anhalteposition vor dem Losfahren etwa bis in die Mitte des Schutzweges geragt habe und dass der Erstbeklagte bei für ihn zeigendem Rotlicht aus seiner ursprünglichen Halteposition losgefahren sei.Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht gab deren Berufung teilweise Folge und sprach aus, dass die Klagsforderung mit S 66.407,25 zu Recht und die Gegenforderung mit S 4.892,67 zu Recht bestehe. Es verpflichtete die beklagten Parteien zur Zahlung von S 61.514,57 samt Anhang und wies ein Mehrbegehren von S 38.128,43 ab. Es sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch aber nach einem Antrag nach Paragraph 508, ZPO dahin ab, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erkannt wurde. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, insbesondere, dass der Bus in der letzten Anhalteposition vor dem Losfahren etwa bis in die Mitte des Schutzweges geragt habe und dass der Erstbeklagte bei für ihn zeigendem Rotlicht aus seiner ursprünglichen Halteposition losgefahren sei.

Es teilte auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass dem Erstbeklagten ein Verstoß gegen § 38 Abs 5 StVO anzulasten sei. Die Räumverpflichtung nach § 38 Abs 2 StVO betreffe nur Lenker, deren Fahrzeuge sich nach Ende ihrer Grünphase bereits auf der Kreuzung befänden. Der Begriff der Kreuzung definiere § 2 Abs 1 Z 17 StVO als die Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneide oder in sie einmünde, gleichgültig, in welchem Winkel. Zum Kreuzungsbereich gehörten daher nicht nur die Überschneidungen der Straße selbst, sondern auch die gesamte innerhalb der Mündungstrichter liegenden Flächen, sodass der Kreuzungsbereich in der Regel dort beginne, wo die durch die Einmündung bedingte Verbreiterung der Straße deutlich erkennbar werde. Werde wie hier, außerhalb des Kreuzungsbereichs vom Straßenerhalter ein Schutzweg angelegt, dann führe dies nicht dazu, dass der Kreuzungsbereich dadurch gleichsam erweitert werde. Der Kläger habe beim Losfahren bei ihm Grün zeigender Ampel darauf vertrauen dürfen, dass, nachdem sich im Kreuzungsbereich kein Fahrzeug mehr befunden habe, aus der bereits gesperrten Querrichtung niemand mehr in die Kreuzung einfahren werde. Dem Kläger sei aber anzulasten, dass er einen vor ihm befindlichen PKW rechts überholt habe. Das Verschulden des Erstbeklagten überwiege aber, weil er bei Rot zeigender Ampel mit einem 12 m langen langsam beschleunigenden Fahrzeug in eine sehr weiträumige Kreuzung eingefahren sei, weshalb eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zugunsten des Klägers angemessen sei.Es teilte auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass dem Erstbeklagten ein Verstoß gegen Paragraph 38, Absatz 5, StVO anzulasten sei. Die Räumverpflichtung nach Paragraph 38, Absatz 2, StVO betreffe nur Lenker, deren Fahrzeuge sich nach Ende ihrer Grünphase bereits auf der Kreuzung befänden. Der Begriff der Kreuzung definiere Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, StVO als die Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneide oder in sie einmünde, gleichgültig, in welchem Winkel. Zum Kreuzungsbereich gehörten daher nicht nur die Überschneidungen der Straße selbst, sondern auch die gesamte innerhalb der Mündungstrichter liegenden Flächen, sodass der Kreuzungsbereich in der Regel dort beginne, wo die durch die Einmündung bedingte Verbreiterung der Straße deutlich erkennbar werde. Werde wie hier, außerhalb des Kreuzungsbereichs vom Straßenerhalter ein Schutzweg angelegt, dann führe dies nicht dazu, dass der Kreuzungsbereich dadurch gleichsam erweitert werde. Der Kläger habe beim Losfahren bei ihm Grün zeigender Ampel darauf vertrauen dürfen, dass, nachdem sich im Kreuzungsbereich kein Fahrzeug mehr befunden habe, aus der bereits gesperrten Querrichtung niemand mehr in die Kreuzung einfahren werde. Dem Kläger sei aber anzulasten, dass er einen vor ihm befindlichen PKW rechts überholt habe. Das Verschulden des Erstbeklagten überwiege aber, weil er bei Rot zeigender Ampel mit einem 12 m langen langsam beschleunigenden Fahrzeug in eine sehr weiträumige Kreuzung eingefahren sei, weshalb eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zugunsten des Klägers angemessen sei.

Das Berufungsgericht sprach letztlich aus, dass die Frage, ob ein Schutzweg, der teilweise in Verlängerung der Gehsteige angebracht sei, zur Gänze zum Kreuzungsbereich zähle, ebenso wie die Frage, was als Mündungstrichter zu verstehen sei, einer Klärung durch das Höchstgericht bedürfe. Auch eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes zu der vom Erstgericht vertretenen einschränkenden Auslegung des § 38 Abs 2 StVO sei wünschenswert.Das Berufungsgericht sprach letztlich aus, dass die Frage, ob ein Schutzweg, der teilweise in Verlängerung der Gehsteige angebracht sei, zur Gänze zum Kreuzungsbereich zähle, ebenso wie die Frage, was als Mündungstrichter zu verstehen sei, einer Klärung durch das Höchstgericht bedürfe. Auch eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes zu der vom Erstgericht vertretenen einschränkenden Auslegung des Paragraph 38, Absatz 2, StVO sei wünschenswert.

Gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Nach § 2 Abs 1 Z 17 StVO gilt als Kreuzung eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig, in welchem Winkel. Zwar enthält das Gesetz über die Begrenzung des Kreuzungsbereiches keine ausdrückliche Aussage (vgl ZVR 1974/123), doch kann der Kreuzungsbereich als der von den sich überschneidenden Straßen gemeinsam abgedeckte Raum, der durch die gedachten Linien der fortgesetzten Straßenränder begrenzt wird, umschrieben werden. Die Schnittpunkte der gedachten Straßenbaulinien bilden dabei die Eckpunkte des Kreuzungsbereiches und die gedachten Verlängerungen der Straßenbaulinien grenzen den Kreuzungsbereich ab (Dittrich/Stolzlechner, StVO3 Rz 49 zu § 2 StVO mwN). Nach der Rechtsprechung gehört auch ein Schutzweg an einer Kreuzung noch zum Kreuzungsbereich (RIS-Justiz RS0073376, zuletzt 2 Ob 25/95). Die Entscheidung ZVR 1974/123 steht dem nicht entgegen, weil bei dem dort zu beurteilenden Fall der Schutzweg inmitten des deutlich erkennbaren Kreuzungsbereiches lag. Hier wird allerdings der Kreuzungsbereich durch die über die Baufluchtlinie ragende Schutzwege eher verbreitert.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, StVO gilt als Kreuzung eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig, in welchem Winkel. Zwar enthält das Gesetz über die Begrenzung des Kreuzungsbereiches keine ausdrückliche Aussage vergleiche ZVR 1974/123), doch kann der Kreuzungsbereich als der von den sich überschneidenden Straßen gemeinsam abgedeckte Raum, der durch die gedachten Linien der fortgesetzten Straßenränder begrenzt wird, umschrieben werden. Die Schnittpunkte der gedachten Straßenbaulinien bilden dabei die Eckpunkte des Kreuzungsbereiches und die gedachten Verlängerungen der Straßenbaulinien grenzen den Kreuzungsbereich ab (Dittrich/Stolzlechner, StVO3 Rz 49 zu Paragraph 2, StVO mwN). Nach der Rechtsprechung gehört auch ein Schutzweg an einer Kreuzung noch zum Kreuzungsbereich (RIS-Justiz RS0073376, zuletzt 2 Ob 25/95). Die Entscheidung ZVR 1974/123 steht dem nicht entgegen, weil bei dem dort zu beurteilenden Fall der Schutzweg inmitten des deutlich erkennbaren Kreuzungsbereiches lag. Hier wird allerdings der Kreuzungsbereich durch die über die Baufluchtlinie ragende Schutzwege eher verbreitert.

Bei einer "Einmündung" zählt aber die gesamte innerhalb des Mündungstrichters gelegene Fläche zum Kreuzungsbereich. Der Beginn des Bereiches ist dort anzunehmen, wo die durch die Einmündung bedingte Verbreiterung der Fahrbahn deutlich sichtbar wird (Dittrich/Stolzlechner aaO mwN).

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Einmündung mit einer deutlich sichtbaren Verbreiterung der Straße, sondern um zwei querende Straßen, deren Kreuzungsbereich grundsätzlich durch die Verlängerung der Baufluchtlinie bestimmt wird und überdies noch die Schutzweg umfasst.

Daraus ist aber für die beklagten Parteien nichts gewonnen. Der Erstbeklagte ist bei für ihn leuchtendem Grünlicht derart in die Kreuzung eingefahren und zum Stillstand gekommen, dass er mit der Vorderfront des Busses etwa bis in die Mitte des Schutzweges ragte. Nach Umschalten der Ampel auf Rotlicht ist er von dieser Position bis zur Unfallendstelle gefahren.

Der Oberste Gerichtshof teilt die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Erstbeklagte aus seiner Halteposition nicht mehr losfahren durfte. Nach § 38 Abs 2 StVO haben Fahrzeuglenker, die sich bei gelbem nicht blinkendem Licht bereits auf der Kreuzung befinden, diese so rasch wie ihnen dies möglich und erlaubt ist, zu verlassen. Diese Bestimmung enthält aber keinen Freibrief zum Verlassen der Kreuzung bei nicht blinkendem Gelblicht, sondern macht dies ausdrücklich von der Möglichkeit und Erlaubtheit abhängig (1 Ob 17/94 = SZ 67/167 = ZVR 1995/152). Der Fahrzeuglenker, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfährt und auf dieser aufgehalten wird, muss beim Losfahren besondere Vorsicht walten lassen und auf den Querverkehr achten (Dittrich/Stolzlechner StVO3 Rz 13 zu § 38 mwN). Der Erstbeklagte ist zwar nach der oben gegebenen Definition des Kreuzungsbereiches mit einem Teil seines Fahrzeuges bereits in den Kreuzungsbereich eingefahren, als er etwa in der Mitte des Schutzweges zum Stillstand kam, hätte aber aus dieser Position nicht mehr weiterfahren dürfen, weil er in dieser Halteposition den Querverkehr in keiner Weise behinderte.Der Oberste Gerichtshof teilt die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Erstbeklagte aus seiner Halteposition nicht mehr losfahren durfte. Nach Paragraph 38, Absatz 2, StVO haben Fahrzeuglenker, die sich bei gelbem nicht blinkendem Licht bereits auf der Kreuzung befinden, diese so rasch wie ihnen dies möglich und erlaubt ist, zu verlassen. Diese Bestimmung enthält aber keinen Freibrief zum Verlassen der Kreuzung bei nicht blinkendem Gelblicht, sondern macht dies ausdrücklich von der Möglichkeit und Erlaubtheit abhängig (1 Ob 17/94 = SZ 67/167 = ZVR 1995/152). Der Fahrzeuglenker, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfährt und auf dieser aufgehalten wird, muss beim Losfahren besondere Vorsicht walten lassen und auf den Querverkehr achten (Dittrich/Stolzlechner StVO3 Rz 13 zu Paragraph 38, mwN). Der Erstbeklagte ist zwar nach der oben gegebenen Definition des Kreuzungsbereiches mit einem Teil seines Fahrzeuges bereits in den Kreuzungsbereich eingefahren, als er etwa in der Mitte des Schutzweges zum Stillstand kam, hätte aber aus dieser Position nicht mehr weiterfahren dürfen, weil er in dieser Halteposition den Querverkehr in keiner Weise behinderte.

Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E69675 2Ob97.02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00097.02G.0612.000

Dokumentnummer

JJT_20030612_OGH0002_0020OB00097_02G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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