TE OGH 2003/6/12 2Ob117/03z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Alexandra F*****, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei N*****, vertreten durch Dr. Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 5.813,83 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 11. Februar 2003, GZ 36 R 435/02t-24, womit das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 15. August 2002, GZ 3 C 458/01t-18, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der ordentlichen Revision damit begründet, dass die Frage der Auslegung (hier: eines Ausbildungsvertrages) zwar üblicherweise nicht über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sei, im konkreten Fall sei aber eine Vielzahl von Klägern (18 Studienlehrgangsteilnehmer) hievon betroffen, weshalb schon aus diesen Grunde nicht von einem bloßen Einzelfall im Sinne der genannten Gesetzesstelle gesprochen werden könne. Fragen der Vertragsauslegung kommt aber in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn - wie hier - das Berufungsgericht den Vertrag in Einklang mit den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausgelegt hat. Der Umstand, dass im konkreten Fall eine Vielzahl von Klägern (18 Studienlehrgangsteilnehmer) betroffen ist, bewirkt für sich allein noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, zumal über alle 18 Klagen bereits entschieden wurde, 18 Rechtmittel beim Obersten Gerichtshof bereits anhängig sind, und mit weiteren gleichgelagerten Fällen nicht zu rechnen ist.

Auch in der Revision der beklagten Partei werden keine (sonstigen) erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt. Über die Frage der Vertragsauslegung hinaus wird in dem Rechtsmittel geltend gemacht, der Anspruch der Klägerin sei verjährt, weil ihr mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung objektiv die für die Entstehung des Anspruches maßgeblichen Tatumstände bekannt gewesen seien. Richtig ist zwar, dass sich der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung knüpft, doch hängt die Lösung der - vom Berufungsgericht in jedenfalls vertretbarer Weise beantworteten - Frage, wann diese objektive Möglichkeit gegeben ist, ebenfalls von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO sind daher auch insoweit nicht gegeben. Da es somit der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen (vgl 2 Ob 118/03x).Auch in der Revision der beklagten Partei werden keine (sonstigen) erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt. Über die Frage der Vertragsauslegung hinaus wird in dem Rechtsmittel geltend gemacht, der Anspruch der Klägerin sei verjährt, weil ihr mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung objektiv die für die Entstehung des Anspruches maßgeblichen Tatumstände bekannt gewesen seien. Richtig ist zwar, dass sich der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung knüpft, doch hängt die Lösung der - vom Berufungsgericht in jedenfalls vertretbarer Weise beantworteten - Frage, wann diese objektive Möglichkeit gegeben ist, ebenfalls von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sind daher auch insoweit nicht gegeben. Da es somit der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen vergleiche 2 Ob 118/03x).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 2 ZPO (8 Ob 67/03s).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO (8 Ob 67/03s).

Anmerkung

E70072 2Ob117.03z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00117.03Z.0612.000

Dokumentnummer

JJT_20030612_OGH0002_0020OB00117_03Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten