Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Auslieferungssache gegen Keith A***** wegen Auslieferung zur Strafvollstreckung an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, AZ 22 Ns 3/03 des Oberlandesgerichtes Wien, über die Beschwerde des Keith A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 25. Februar 2003 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die mit Verbalnote der Königlich Britischen Botschaft in Wien vom 8. Jänner 2003 begehrte Auslieferung des britischen Staatsangehörigen Keith A***** zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten wegen der im Urteil des Crown Court in Lincoln vom 17. Mai 2002, Fall Nr 200169, Code Nr 432, beschriebenen Straftaten - für den Fall der Erhebung einer Berufung gegen die in Abwesenheit des Auszuliefernden ergangene Verurteilung "zur umfangmäßig identen Strafverfolgung" - nicht für unzulässig erklärt.
Rechtliche Beurteilung
Wie zu 13 Os 51/03, 15 Os 51/03 und 15 Os 70/03 mit eingehender Begründung dargelegt, ist dagegen in analoger Anwendung des GRBG eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig. In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung eines bestimmt zu bezeichnenden, als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes des Betroffenen - vgl § 19 Z 1 ARHG (Art 3 und Art 6 EMRK), § 20 ARHG (Art 1 6. ZP-EMRK) und § 22 ARHG (Art 8 EMRK) - erblickt. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen ab Zustellung der (im Fall mündlicher Verkündung der Entscheidung als Grundlage des weiteren Auslieferungsverfahrens gebotenen, vgl § 33 Abs 6 ARHG) schriftlichen Beschlussausfertigung an den Betroffenen (falls er durch einen Verteidiger vertreten ist, an diesen - § 79 Abs 2 StPO) beim Gerichtshof zweiter Instanz einzubringen, der die zur Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Akten unverzüglich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen hat. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig beim Obersten Gerichtshof eingebracht wird (vgl § 4 GRBG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (vgl § 5 GRBG).Wie zu 13 Os 51/03, 15 Os 51/03 und 15 Os 70/03 mit eingehender Begründung dargelegt, ist dagegen in analoger Anwendung des GRBG eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig. In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung eines bestimmt zu bezeichnenden, als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes des Betroffenen - vergleiche Paragraph 19, Ziffer eins, ARHG (Artikel 3 und Artikel 6, EMRK), Paragraph 20, ARHG (Artikel eins, 6. ZP-EMRK) und Paragraph 22, ARHG (Artikel 8, EMRK) - erblickt. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen ab Zustellung der (im Fall mündlicher Verkündung der Entscheidung als Grundlage des weiteren Auslieferungsverfahrens gebotenen, vergleiche Paragraph 33, Absatz 6, ARHG) schriftlichen Beschlussausfertigung an den Betroffenen (falls er durch einen Verteidiger vertreten ist, an diesen - Paragraph 79, Absatz 2, StPO) beim Gerichtshof zweiter Instanz einzubringen, der die zur Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Akten unverzüglich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen hat. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig beim Obersten Gerichtshof eingebracht wird vergleiche Paragraph 4, GRBG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung vergleiche Paragraph 5, GRBG).
In der Auslieferungsverhandlung erklärte Keith A***** nach Verkündung des Beschlusses, Beschwerde anzumelden, obwohl keine Obliegenheit zur Anmeldung einer Grundrechtsbeschwerde besteht.
Die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung wurde am 5. März 2003 dem Verteidiger zugestellt, der am 2. April 2003 - somit nach Ablauf der Frist von 14 Tagen - beim Oberlandesgericht Wien einen als "Ausführung der (Nichtigkeits-)Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz überreichte.
Der Beschwerdeführer hat somit keine Verletzung eines als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden, bestimmt zu bezeichnenden Grundrechtes geltend gemacht.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E69915 15Os53.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00053.03.0612.000Dokumentnummer
JJT_20030612_OGH0002_0150OS00053_0300000_000