TE OGH 2003/6/12 8Ob58/03t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek im Konkurs über das Vermögen des Ing. Günther E*****, persönlich haftender Gesellschafter der E***** KG, ***** vertreten durch Dr. Erich Rebasso, Rechtsanwalt in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des 1. Dr. Michael P*****, 2. Franz S*****, 3. Josef S*****, 4. Wilfried S*****, 5. Helmut L*****, 6. Erwin L*****, 7. Rosa L*****, 8. Ing. Werner A*****, 9. Anton L*****, 10. W***** reg. GenmbH, ***** sämtliche vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 10. März 2003, GZ 28 R 7/03k-177, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO)Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO)

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen, vom Rekursgericht zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass dem einzelnen Konkursgläubiger im gesamten Verwertungsverfahren nur ein Beschwerderecht gemäß § 84 Abs 3 KO, nicht aber ein Rekursrecht zusteht (RIS-Justiz RS0065218; zuletzt 8 Ob 259/00x). Das gilt auch für Absonderungsgläubiger, die zugleich Konkursgläubiger sind (SZ 72/178).Es entspricht der ständigen, vom Rekursgericht zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass dem einzelnen Konkursgläubiger im gesamten Verwertungsverfahren nur ein Beschwerderecht gemäß Paragraph 84, Absatz 3, KO, nicht aber ein Rekursrecht zusteht (RIS-Justiz RS0065218; zuletzt 8 Ob 259/00x). Das gilt auch für Absonderungsgläubiger, die zugleich Konkursgläubiger sind (SZ 72/178).

Das Rekursgericht gab auch die Rechtsprechung zur Rekurslegitimation des Freihandkäufers im Konkursverfahren (RIS-Justiz RS0065256; RS0006953; JBl 2002, 465 [abl. Klicka]) richtig wieder. Die Richtigkeit der Argumentation des Rekursgerichtes, dass Art 6 MRK kein Recht auf Einräumung eines Instanzenzuges zu entnehmen sei, woraus das Rekursgericht unter Berufung auf Miehsler/Vogler Intkomm MRK Art 6 Rz 272 und 378 und Frowein/Peukert EMRK² Art 6 Rz 67 ableitete, dass es jedenfalls selbst unter Berücksichtigung der vom Rekursgericht ausdrücklich abgelehnten Meinung Klickas ausreiche, dass der Bietergemeinschaft im Verfahren mehrfach Gelegenheit gegeben worden sei, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen, mit dem sich das Erstgericht auch inhaltlich auseinander gesetzt habe, wird im Revisionsrekurs nicht einmal ansatzweise bezweifelt. Eine erhebliche Rechtsfrage wird daher nicht aufgezeigt.Das Rekursgericht gab auch die Rechtsprechung zur Rekurslegitimation des Freihandkäufers im Konkursverfahren (RIS-Justiz RS0065256; RS0006953; JBl 2002, 465 [abl. Klicka]) richtig wieder. Die Richtigkeit der Argumentation des Rekursgerichtes, dass Artikel 6, MRK kein Recht auf Einräumung eines Instanzenzuges zu entnehmen sei, woraus das Rekursgericht unter Berufung auf Miehsler/Vogler Intkomm MRK Artikel 6, Rz 272 und 378 und Frowein/Peukert EMRK² Artikel 6, Rz 67 ableitete, dass es jedenfalls selbst unter Berücksichtigung der vom Rekursgericht ausdrücklich abgelehnten Meinung Klickas ausreiche, dass der Bietergemeinschaft im Verfahren mehrfach Gelegenheit gegeben worden sei, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen, mit dem sich das Erstgericht auch inhaltlich auseinander gesetzt habe, wird im Revisionsrekurs nicht einmal ansatzweise bezweifelt. Eine erhebliche Rechtsfrage wird daher nicht aufgezeigt.

Textnummer

E70115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00058.03T.0612.000

Im RIS seit

12.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten