TE OGH 2003/6/12 15Os74/03

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Veröffentlicht am 12.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Maßnahmensache des Otto F***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. März 2003, GZ 29 Hv 14/03i-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Maßnahmensache des Otto F***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. März 2003, GZ 29 Hv 14/03i-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Betroffene auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Otto F***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er zwischen 16. August 1999 und 19. August 2002 in Innsbruck und anderen Orten unter dem Einfluss eines im Urteil näher beschriebenen, die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in 18 im Urteil angeführten Fällen verschiedenen Personen Bargeld und vermögenswerte Gegenstände in einem insgesamt 2000 Euro nicht übersteigenden Wert weggenommen oder wegzunehmen versucht hat. Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Otto F***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen, weil er zwischen 16. August 1999 und 19. August 2002 in Innsbruck und anderen Orten unter dem Einfluss eines im Urteil näher beschriebenen, die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in 18 im Urteil angeführten Fällen verschiedenen Personen Bargeld und vermögenswerte Gegenstände in einem insgesamt 2000 Euro nicht übersteigenden Wert weggenommen oder wegzunehmen versucht hat. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Z 5, der Sache nach jedoch Z 9 lit a) kommt Berechtigung zu. Denn dem Urteil sind zur subjektiven Tatseite (vgl dazu Ratz in WK2 § 21 Rz 14 ff) keine Feststellungen (sondern nur die im gegebenen Zusammenhang unzureichenden verba legalia: "in gewerbsmäßiger Absicht die im Spruch genannten Einbruchsdiebstähle" [US 9]) zu entnehmen (vgl Mayerhofer StPO4 § 270 E 96). Die (unter Verwendung des Gesetzeswortlauts) lediglich alle Tatbestandsmerkmale enthaltende Formulierung des Urteilsspruchs vermag die fehlenden Feststellungen nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 580). Da somit der Ausspruch des Urteils über die Begehung und Subsumtion der Anlasstaten unvollständig geblieben ist, war das angefochtene Urteil schon aus diesem Grund aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedarf (§ 285e StPO).Der Mängelrüge (Ziffer 5,, der Sache nach jedoch Ziffer 9, Litera a,) kommt Berechtigung zu. Denn dem Urteil sind zur subjektiven Tatseite vergleiche dazu Ratz in WK2 Paragraph 21, Rz 14 ff) keine Feststellungen (sondern nur die im gegebenen Zusammenhang unzureichenden verba legalia: "in gewerbsmäßiger Absicht die im Spruch genannten Einbruchsdiebstähle" [US 9]) zu entnehmen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 270, E 96). Die (unter Verwendung des Gesetzeswortlauts) lediglich alle Tatbestandsmerkmale enthaltende Formulierung des Urteilsspruchs vermag die fehlenden Feststellungen nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 580). Da somit der Ausspruch des Urteils über die Begehung und Subsumtion der Anlasstaten unvollständig geblieben ist, war das angefochtene Urteil schon aus diesem Grund aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedarf (Paragraph 285 e, StPO).

Anmerkung

E69975 15Os74.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00074.03.0612.000

Dokumentnummer

JJT_20030612_OGH0002_0150OS00074_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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