TE OGH 2003/6/12 15Os67/03

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Veröffentlicht am 12.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Maximilian P***** wegen des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 13. März 2003, GZ 13 Hv 63/02z-103, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Maximilian P***** wegen des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach Paragraphen 15,, 156 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 13. März 2003, GZ 13 Hv 63/02z-103, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 1. Februar 2001 (ON 103) war ua der Angeklagte Maximilian P*****, wegen des Vergehens der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden.Mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 1. Februar 2001 (ON 103) war ua der Angeklagte Maximilian P*****, wegen des Vergehens der versuchten betrügerischen Krida nach Paragraphen 15,, 156 Absatz eins, StGB schuldig erkannt worden.

Danach hatten er und Johanna P***** vom 21. Oktober 1996 bis 17. Juni 1999 in Langenlois das Vermögen des Maximilian und der Johanna P***** dadurch zum Schein verringert, dass sie in dem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren E 638/96f des Bezirksgerichtes Langenlois behaupteten, die Liegenschaft EZ 533 der KG 3564 Freischling Nr 7 mit dem darauf befindlichen Haus sei an die P.P. ***** vermietet, und dadurch versucht, die Befriedigung zumindestens eines Gläubigers des Maximilian und der Johanna P*****, nämlich der Bank A***** zu schmälern, wobei durch die Tat ein Schaden von mindestens 322.500,-- S herbeigeführt werden sollte. Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P***** wies der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 6. Juni 2002, GZ 15 Os 162/01-12, zurück, er gab jedoch einer Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wegen Nichtannahme der Qualifikation des § 156 Abs 2 StGB Folge und ordnete in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung an.Danach hatten er und Johanna P***** vom 21. Oktober 1996 bis 17. Juni 1999 in Langenlois das Vermögen des Maximilian und der Johanna P***** dadurch zum Schein verringert, dass sie in dem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren E 638/96f des Bezirksgerichtes Langenlois behaupteten, die Liegenschaft EZ 533 der KG 3564 Freischling Nr 7 mit dem darauf befindlichen Haus sei an die P.P. ***** vermietet, und dadurch versucht, die Befriedigung zumindestens eines Gläubigers des Maximilian und der Johanna P*****, nämlich der Bank A***** zu schmälern, wobei durch die Tat ein Schaden von mindestens 322.500,-- S herbeigeführt werden sollte. Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P***** wies der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 6. Juni 2002, GZ 15 Os 162/01-12, zurück, er gab jedoch einer Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wegen Nichtannahme der Qualifikation des Paragraph 156, Absatz 2, StGB Folge und ordnete in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung an.

Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Landesgericht Krems an der Donau den vom Maximilian P***** verursachten Schaden mit 39.820,-- Euro fest, sprach ihn - in rechtlich verfehlter Wiederholung des dazu bereits rechtskräftigen Schuldspruchs (vgl Ratz, WK-StPO § 289 Rz 12) - erneut wegen des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB schuldig (US 2) und verhängte ausgehend vom rechtskräftigen Schuldspruch nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB über ihn nach § 156 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, von welcher es einen Teil von 12 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Mit gleichzeitig verkündetem Beschluss sah es vom Widerruf der vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 3. November 1997 und vom Landesgericht Wiener Neustadt mit Urteil vom 5. März 1999 verhängten bedingten Freiheitsstrafen ab. Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Diese ist unzulässig.Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Landesgericht Krems an der Donau den vom Maximilian P***** verursachten Schaden mit 39.820,-- Euro fest, sprach ihn - in rechtlich verfehlter Wiederholung des dazu bereits rechtskräftigen Schuldspruchs vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 12) - erneut wegen des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach Paragraphen 15,, 156 Absatz eins, StGB schuldig (US 2) und verhängte ausgehend vom rechtskräftigen Schuldspruch nach Paragraphen 15,, 156 Absatz eins, StGB über ihn nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, von welcher es einen Teil von 12 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Mit gleichzeitig verkündetem Beschluss sah es vom Widerruf der vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 3. November 1997 und vom Landesgericht Wiener Neustadt mit Urteil vom 5. März 1999 verhängten bedingten Freiheitsstrafen ab. Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 5a, 9 Litera a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Diese ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall war der Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StPO von der Aufhebung im ersten Rechtsgang nicht umfasst und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Der - ersichtlich nur zur Klarstellung erfolgten - Wiederholung des Schuldspruchs im nunmehr angefochtenen Urteil kam demnach keine konstitutive Wirkung zu, weshalb sie ebenso wie der rechtskräftige Schuldspruch des ersten Rechtsgangs einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (vgl Mayerhofer StPO4 § 293 E 58).Im vorliegenden Fall war der Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach Paragraphen 15,, 156 Absatz eins, StPO von der Aufhebung im ersten Rechtsgang nicht umfasst und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Der - ersichtlich nur zur Klarstellung erfolgten - Wiederholung des Schuldspruchs im nunmehr angefochtenen Urteil kam demnach keine konstitutive Wirkung zu, weshalb sie ebenso wie der rechtskräftige Schuldspruch des ersten Rechtsgangs einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 293, E 58).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war somit - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur, jedoch entgegen der in der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung vertretenen Meinung - gemäß § 285d Abs 1 Z 1 zweiter Halbsatz StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war somit - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur, jedoch entgegen der in der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung vertretenen Meinung - gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E70058 15Os67.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00067.03.0612.000

Dokumentnummer

JJT_20030612_OGH0002_0150OS00067_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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