Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Sonja M*****, geboren am 25. Jänner 1993, vertreten durch ihre Mutter Mag. Elisabeth M*****, diese vertreten durch Dr. Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herabsetzung des Unterhaltes, infolge Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Oktober 2002, GZ 43 R 507/02f-112, mit dem infolge Rekurses der Minderjährigen der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 17. Juli 2002, GZ 2 P 12/99h-106, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der unterhaltspflichtige Vater der Minderjährigen befindet sich seit 23. 9. 2001 in Teilkarenz und bezieht nur noch ein vermindertes monatliches Durchschnittseinkommen von EUR 1.789,99 sowie Teilkarenzgeld. Seine Lebensgefährtin, mit der er zwei weitere Kinder hat, für die er unterhaltspflichtig ist, bezieht nunmehr infolge Berufstätigkeit kein Karenzgeld.
Das Erstgericht hat über Antrag des unterhaltsverpflichteten Vaters (ON 80) dessen Unterhaltsverpflichtung von monatlich EUR 406,97 auf (ON 73) EUR 320,-- im Wesentlichen mit der Begründung herabgesetzt, dass dies den Prozentsätzen der Judikatur entspreche. Die Inanspruchnahme der Karenz erfolge auf Grund eines dem vom Gesetzgeber eingeräumten Rechtes. Der unterhaltsverpflichtete Vater widme sich nunmehr auch der Betreuung seiner beiden anderen Kinder.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Minderjährigen nicht Folge. Es schloss sich im Wesentlichen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an. Für eine Anspannung des unterhaltsverpflichteten Vaters bestehe kein Anlass, da die festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch immer über den Durchschnittsbedarf der 9-jährigen von EUR 250,-- bzw EUR 255,-- liege. Das Verhalten des Unterhaltsverpflichteten könne auch nicht als Missbrauch angesehen werden. Über Antrag der Minderjährigen erklärte es schließlich den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, da zur Frage der Väterteilkarenz nur spärliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Minderjährigen ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Minderjährigen ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
Nach ständiger Judikatur ist eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen dann vorzunehmen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt (vgl RIS-Justiz RS0047495 mit zahlreichen Nachweisen etwas zuletzt 1 Ob 38/02y) und er sich nicht wie ein pflichtbewusster Familienvater verhält (RIS-Justiz RS0047590 mwN). Insofern hat auch der Umstand, dass ein unterhaltspflichtiger Vater Karenzurlaub in Anspruch nimmt, dann, wenn dieser nicht durch besondere Gründe gerechtfertigt ist, keinen Einfluss auf die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung (vgl RIS-Justiz RS0047450 mwN). Dass aber die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Karenzgeld ein besonderer Grund für die Inanspruchnahme von Teilkarenzurlaub durch den unterhaltspflichtigen Vater sein kann, hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen (vgl OGH 11. 11. 1998, 7 Ob 251/98g = EFSlg 86.316). Ferner wurde die Anspannung dort nicht vorgenommen, wo die Unterhaltsverpflichtung auf Grund des reduzierten Einkommens erheblich über dem Durchschnittsbedarf liegt (vgl RIS-Justiz RS0109322 mwN zuletzt etwa 6 Ob 258/02p, 1 Ob 21/98i = EvBl 1998/109, 1 Ob 78/00b), weil sie ja nur einer Verletzung des angemessenen Unterhaltes entgegenwirken soll (OGH 28. 6. 2000, 6 Ob 116/00b). Wesentliche Gründe, warum von dieser Rechtsprechung abzuweichen wäre, vermag die Minderjährige nicht darzustellen.Nach ständiger Judikatur ist eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen dann vorzunehmen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt vergleiche RIS-Justiz RS0047495 mit zahlreichen Nachweisen etwas zuletzt 1 Ob 38/02y) und er sich nicht wie ein pflichtbewusster Familienvater verhält (RIS-Justiz RS0047590 mwN). Insofern hat auch der Umstand, dass ein unterhaltspflichtiger Vater Karenzurlaub in Anspruch nimmt, dann, wenn dieser nicht durch besondere Gründe gerechtfertigt ist, keinen Einfluss auf die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung vergleiche RIS-Justiz RS0047450 mwN). Dass aber die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Karenzgeld ein besonderer Grund für die Inanspruchnahme von Teilkarenzurlaub durch den unterhaltspflichtigen Vater sein kann, hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen vergleiche OGH 11. 11. 1998, 7 Ob 251/98g = EFSlg 86.316). Ferner wurde die Anspannung dort nicht vorgenommen, wo die Unterhaltsverpflichtung auf Grund des reduzierten Einkommens erheblich über dem Durchschnittsbedarf liegt vergleiche RIS-Justiz RS0109322 mwN zuletzt etwa 6 Ob 258/02p, 1 Ob 21/98i = EvBl 1998/109, 1 Ob 78/00b), weil sie ja nur einer Verletzung des angemessenen Unterhaltes entgegenwirken soll (OGH 28. 6. 2000, 6 Ob 116/00b). Wesentliche Gründe, warum von dieser Rechtsprechung abzuweichen wäre, vermag die Minderjährige nicht darzustellen.
Soweit im Revisionsrekurs auch noch Verfahrensmängel bzw die Nichtigkeit der Entscheidung der Vorinstanzen geltend gemacht wird, ist einerseits darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen vom Rekursgericht verneinte Mängel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz keinen Revisionsrekursgrund bilden (vgl RIS-Justiz RS0050037, zuletzt 7 Ob 65/03i; RIS-Justiz RS0030748, RS007232) und dass auch die teilweise vertretene Rechtsansicht, dass von diesem Grundsatz aus Argumenten der Beachtung des Kindeswohles abzuweichen wäre (RIS-Justiz RS0106788), zu keiner näheren Überprüfung führt, da es insoweit ohnehin an der erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG mangelt. Kann doch die Frage, welche Umstandsänderungen trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Bemessung des Unterhaltes zu einer neuerlichen Entscheidung berechtigen ohnehin nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG dar (vgl RIS-Justiz RS0113751 - zur Anwendung des Anspannungsgrundsatzes). Im übrigen wurde die Vorentscheidung des Rekursgerichtes (13. 9. 2001) ja noch darauf gestützt, dass die Lebensgefährtin des unterhaltspflichtigen Vaters und nicht dieser selbst Karenz nach dem zweiten gemeinsamen Sohn beanspruche, während nunmehr festgestelltermaßen der Vater in Teilkarenz ist. Daran, dass die Anrufung des Obersten Gerichtshofes in Unterhaltssachen aber nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0007204), ist jedenfalls auch im Zusammenhang mit einer weiteren Überprüfung allfälliger Verfahrensmängel festzuhalten.Soweit im Revisionsrekurs auch noch Verfahrensmängel bzw die Nichtigkeit der Entscheidung der Vorinstanzen geltend gemacht wird, ist einerseits darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen vom Rekursgericht verneinte Mängel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz keinen Revisionsrekursgrund bilden vergleiche RIS-Justiz RS0050037, zuletzt 7 Ob 65/03i; RIS-Justiz RS0030748, RS007232) und dass auch die teilweise vertretene Rechtsansicht, dass von diesem Grundsatz aus Argumenten der Beachtung des Kindeswohles abzuweichen wäre (RIS-Justiz RS0106788), zu keiner näheren Überprüfung führt, da es insoweit ohnehin an der erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG mangelt. Kann doch die Frage, welche Umstandsänderungen trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Bemessung des Unterhaltes zu einer neuerlichen Entscheidung berechtigen ohnehin nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG dar vergleiche RIS-Justiz RS0113751 - zur Anwendung des Anspannungsgrundsatzes). Im übrigen wurde die Vorentscheidung des Rekursgerichtes (13. 9. 2001) ja noch darauf gestützt, dass die Lebensgefährtin des unterhaltspflichtigen Vaters und nicht dieser selbst Karenz nach dem zweiten gemeinsamen Sohn beanspruche, während nunmehr festgestelltermaßen der Vater in Teilkarenz ist. Daran, dass die Anrufung des Obersten Gerichtshofes in Unterhaltssachen aber nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ist vergleiche RIS-Justiz RS0007204), ist jedenfalls auch im Zusammenhang mit einer weiteren Überprüfung allfälliger Verfahrensmängel festzuhalten.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war daher der Revisionsrekurs der Minderjährigen ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Rekursgerichtes zurückzuweisen.
Textnummer
E70112European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00044.03H.0612.000Im RIS seit
12.07.2003Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012