TE OGH 2003/6/12 8ObA55/03a

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Veröffentlicht am 12.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andrea L*****, vertreten durch Mag. Peter Haidl, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, 2700 Wiener Neustadt, Barbenbergering 9b, wider die beklagte Partei M*****, vertreten durch CMS Strommer Reich-Rohrwig Karasek, Hainz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Delegierung des Verfahrens AZ 6 Cga 124/02z des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 25. März 2003, GZ 12 Nc 7/03a-5, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien, mit welchem dem Delegierungsantrag der Beklagten Folge gegeben und zur Verhandlung und Entscheidung anstelle des angerufenen Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht das Arbeits- und Sozialgericht Wien bestimmt wurde, wurde dem Vertreter der Klägerin am 9. 4. 2003 zugestellt. Im Verfahren über den Antrag auf Delegierung sind, soweit § 31 JN keine Sonderregelungen enthält, die Bestimmungen jenes Verfahrens anzuwenden, dessen Delegierung beantragt wird (RIS-Justiz RS0043970, 8 Ob 253/01s). Auf den vorliegenden Rekurs ist daher die 14-tägige Rekursfrist des § 521 ZPO anzuwenden.Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien, mit welchem dem Delegierungsantrag der Beklagten Folge gegeben und zur Verhandlung und Entscheidung anstelle des angerufenen Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht das Arbeits- und Sozialgericht Wien bestimmt wurde, wurde dem Vertreter der Klägerin am 9. 4. 2003 zugestellt. Im Verfahren über den Antrag auf Delegierung sind, soweit Paragraph 31, JN keine Sonderregelungen enthält, die Bestimmungen jenes Verfahrens anzuwenden, dessen Delegierung beantragt wird (RIS-Justiz RS0043970, 8 Ob 253/01s). Auf den vorliegenden Rekurs ist daher die 14-tägige Rekursfrist des Paragraph 521, ZPO anzuwenden.

Da der Rekurs erst am 28. 4. 2003 zur Post gegeben und damit nach Ende der Rekursfrist erhoben wurde, ist er als verspätet zurückzuweisen.

Die Rekursbeantwortung der Beklagten ist unzulässig. Ein Fall des § 521a ZPO liegt nicht vor.Die Rekursbeantwortung der Beklagten ist unzulässig. Ein Fall des Paragraph 521 a, ZPO liegt nicht vor.

Anmerkung

E69650 8ObA55.03a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00055.03A.0612.000

Dokumentnummer

JJT_20030612_OGH0002_008OBA00055_03A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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