TE OGH 2003/6/16 20R81/03s

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Veröffentlicht am 16.06.2003
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch den Präsidenten des Landesgerichtes Hofrat Dr. Josef Wimmer (Vorsitzender) und durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister und Dr. Jürgen Rassi in der Pflegschaftssache des 1.) A***** R*****, geboren am 29.4.1985, und 2.) B***** R*****, geboren am 29.4.1985, beide 7503 Jabing *****, über den Rekurs des Vaters O***** R*****, 8283 Blumau *****, gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Oberwart vom 29.4.2003, GZ 6 P 2441/95 b - 187, und vom 12.5.2003, GZ 6 P 2441/95 b - 188, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht Euro 20.000,--.

Text

Begründung:

Der Rekurswerber ist der eheliche Vater von A***** und B***** R*****, beide geboren am 29.4.1985. Die Ehe zwischen den Eltern wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 18.5.1988, GZ Sch 20/88 - 4, geschieden. Die Obsorge bezüglich der der Ehe entstammenden Kinder wurde mit dem pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich vom 18.5.1988 der Mutter übertragen.

Aufgrund des erstgerichtlichen Beschlusses vom 5.6.2000 (ON 145) ist der Vater zu monatlichen Unterhaltsleistungen in der Höhe von S 2.375,-- (= Euro 172,60) je Kind verpflichtet. Aufgrund erstgerichtlicher Beschlüsse wurde beiden Kinder ein Unterhaltsvorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe durchgehend seit dem 1.5.1988 gewährt. Mit erstgerichtlichem Beschluss vom 14.1.2002 (ON 174) wurde ein Antrag des Vaters auf Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung ab 1.8.2001 auf S 1.250,-- (= Euro 90,84) je Kind rechtskräftig abgewiesen. Mit dem erstgerichtlichen Beschluss vom 13.11.2002 (ON 184) wurde der für B***** R***** gewährte Unterhaltsvorschuss für den Zeitraum vom 1.9.2002 bis zum 30.4.2003 auf monatlich 106,-- Euro herabgesetzt. Mit dem erstgerichtlichen Beschluss vom 19.5.2003 (ON 190) wurde der für A***** R***** gewährte Unterhaltsvorschuss für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis zum 30.4.2003 auf monatlich 98,-- Euro herabgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.4.2003 (ON 187) wurden B***** R***** Unterhaltsvorschüsse im Ausmaß von 106,-- Euro für den Zeitraum vom 1.5.2003 bis zum 30.4.2004 weitergewährt. Mit dem weiters angefochtenen Beschluss vom 12.5.2003 (ON 188) wurden A***** R***** Unterhaltsvorschüsse von Euro 98,-- monatlich für den Zeitraum vom 1.5.2003 bis zum 30.4.2004 weitergewährt.Aufgrund des erstgerichtlichen Beschlusses vom 5.6.2000 (ON 145) ist der Vater zu monatlichen Unterhaltsleistungen in der Höhe von S 2.375,-- (= Euro 172,60) je Kind verpflichtet. Aufgrund erstgerichtlicher Beschlüsse wurde beiden Kinder ein Unterhaltsvorschuss nach Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG in Titelhöhe durchgehend seit dem 1.5.1988 gewährt. Mit erstgerichtlichem Beschluss vom 14.1.2002 (ON 174) wurde ein Antrag des Vaters auf Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung ab 1.8.2001 auf S 1.250,-- (= Euro 90,84) je Kind rechtskräftig abgewiesen. Mit dem erstgerichtlichen Beschluss vom 13.11.2002 (ON 184) wurde der für B***** R***** gewährte Unterhaltsvorschuss für den Zeitraum vom 1.9.2002 bis zum 30.4.2003 auf monatlich 106,-- Euro herabgesetzt. Mit dem erstgerichtlichen Beschluss vom 19.5.2003 (ON 190) wurde der für A***** R***** gewährte Unterhaltsvorschuss für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis zum 30.4.2003 auf monatlich 98,-- Euro herabgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.4.2003 (ON 187) wurden B***** R***** Unterhaltsvorschüsse im Ausmaß von 106,-- Euro für den Zeitraum vom 1.5.2003 bis zum 30.4.2004 weitergewährt. Mit dem weiters angefochtenen Beschluss vom 12.5.2003 (ON 188) wurden A***** R***** Unterhaltsvorschüsse von Euro 98,-- monatlich für den Zeitraum vom 1.5.2003 bis zum 30.4.2004 weitergewährt.

Dagegen richtet sich der als "Einspruch" bezeichnete Rekurs des Vaters, der nicht berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Vater inhaltlich auf beide Beschlüsse, mit denen Unterhaltsvorschuss gewährt wurde, eingeht, sodass davon auszugehen ist, dass er beide Beschlüsse anficht. Im Rekurs ist nämlich sowohl von A***** als auch von B***** die Rede. Im Zweifel ist aber eine unklare Prozesshandlung zugunsten des Einschreiters in dem Sinn auszulegen, dass damit die weitreichendere Prozesshandlung, somit ein Rekurs gegen beide Beschlüsse, gemeint war.

Der Rekurswerber bringt in seinem Rechtsmittel lediglich vor, dass beide Söhne als Verkäufer ins Berufsleben gegangen seien, wobei einer im Sommer mit der Lehre fertig sei und der andere aufgehört habe, zu arbeiten und anschließend ein Jahr keiner Tätigkeit nachgegangen sei. Daraufhin habe er als Installateur weiter gelernt und jetzt sei er als Rauchfangkehrerlehrling tätig.

Gemäß § 18 Abs. 1 UVG hat das Gericht die Unterhaltsvorschüsse für längstens drei weitere Jahre zu gewähren, wenn dies durch das Kind rechtzeitig beantragt wird und keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse weiter gegeben sind. Die Weitergewährung der Vorschüsse ist gemäß § 18 Abs. 2 UVG nur dann zu versagen, wenn wahrscheinlich wäre, dass die laufenden Unterhaltsbeiträge künftig im Wege freiwilliger Zahlungen oder der Exekution vom Unterhaltsschuldner voll eingehen werden. Dass diese Voraussetzungen für die Versagung der Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen vorliegen, wird im Rekurs nicht einmal behauptet, sodass diesbezüglich eine weitere Prüfung entbehrlich ist (vgl. auch hg. 20 R 107/01 m). Soweit der Rekurswerber erkennbar vorbringt, dass seine Kinder in einem Lehrverhältnis stehen, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies bei der Höhe der gewährten Vorschüsse ohnedies vom Erstgericht zutreffend berücksichtigt wurde. Das Erstgericht ist bei der Höhe des Unterhaltsvorschusses bei beiden Kindern nicht von der Titelhöhe, nämlich von 172,60 Euro, ausgegangen, sondern lediglich von Euro 106,-- bzw. Euro 98,--. Die Unterhaltsvorschüsse sind von amtswegen oder auf Antrag einzuschränken oder zur Gänze einzustellen, wenn begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht noch besteht oder in Relation zur gesetzlichen Unterhaltspflicht zu hoch festgesetzt ist. Grundsätzlich sind gemäß § 4 Z 1 UVG Unterhaltsvorschüsse nur dann zu gewähren, wenn für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht, aber die Führung einer Exekution nach § 3 Z 2 aussichtslos erscheint, weil im Inland kein Drittschuldner oder Vermögen bekannt ist. Gemäß § 7 Abs. 1 UVG hat das Gericht die Gewährung von Vorschüssen ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen des § 4 Z 1 UVG begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht, oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Bei der Prüfung nach § 7 UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dies hat das Erstgericht dadurch erfüllt, dass es die Lehrlingsentschädigungen von monatlich 513,33 bezüglich A***** R***** bzw. von 497,94 hinsichtlich B***** R***** berücksichtigt hat.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, UVG hat das Gericht die Unterhaltsvorschüsse für längstens drei weitere Jahre zu gewähren, wenn dies durch das Kind rechtzeitig beantragt wird und keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse weiter gegeben sind. Die Weitergewährung der Vorschüsse ist gemäß Paragraph 18, Absatz 2, UVG nur dann zu versagen, wenn wahrscheinlich wäre, dass die laufenden Unterhaltsbeiträge künftig im Wege freiwilliger Zahlungen oder der Exekution vom Unterhaltsschuldner voll eingehen werden. Dass diese Voraussetzungen für die Versagung der Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen vorliegen, wird im Rekurs nicht einmal behauptet, sodass diesbezüglich eine weitere Prüfung entbehrlich ist vergleiche auch hg. 20 R 107/01 m). Soweit der Rekurswerber erkennbar vorbringt, dass seine Kinder in einem Lehrverhältnis stehen, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies bei der Höhe der gewährten Vorschüsse ohnedies vom Erstgericht zutreffend berücksichtigt wurde. Das Erstgericht ist bei der Höhe des Unterhaltsvorschusses bei beiden Kindern nicht von der Titelhöhe, nämlich von 172,60 Euro, ausgegangen, sondern lediglich von Euro 106,-- bzw. Euro 98,--. Die Unterhaltsvorschüsse sind von amtswegen oder auf Antrag einzuschränken oder zur Gänze einzustellen, wenn begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht noch besteht oder in Relation zur gesetzlichen Unterhaltspflicht zu hoch festgesetzt ist. Grundsätzlich sind gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, UVG Unterhaltsvorschüsse nur dann zu gewähren, wenn für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht, aber die Führung einer Exekution nach Paragraph 3, Ziffer 2, aussichtslos erscheint, weil im Inland kein Drittschuldner oder Vermögen bekannt ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, UVG hat das Gericht die Gewährung von Vorschüssen ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht, oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Bei der Prüfung nach Paragraph 7, UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dies hat das Erstgericht dadurch erfüllt, dass es die Lehrlingsentschädigungen von monatlich 513,33 bezüglich A***** R***** bzw. von 497,94 hinsichtlich B***** R***** berücksichtigt hat.

Der Unterhaltsanspruch eines Kindes mindert sich gemäß § 140 Abs. 3 ABGB insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Die Lehrlingsentschädigung wird nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (ÖA 1991/53; SZ 63/151) unter die nach § 140 Abs. 3 ABGB zu berücksichtigenden Eigeneinkünfte eines minderjährigen Kindes gezählt. Die Lehrlingsentschädigung ist daher grundsätzlich als eigenes Einkommen des unterhaltsberechtigten Kindes anzusehen und daher auf den Unterhalt anzurechnen, soweit sie nicht zur Abdeckung eines ausbildungsbedingten Mehraufwandes verwendet werden muss (EFSlg 62.752, hg. 20 R 146/02 y). Die Bemessungsgrundlage ist dabei das gesamte Nettoeinkommen, daher einschließlich der aliquoten Sonderzahlungen (ÖA 1992, 86). Durch das Eigeneinkommen des Kindes vermindert sich dessen konkreter Bedarf. Als selbsterhaltungsfähig ist ein Kind jedoch erst dann anzusehen, wenn es die zur Bestreitung seiner gesamten Bedürfnisse nötigen Mitteln bereits zur Gänze selbst erwirbt oder erwerben könnte (EFSlg 77.844). Reicht das Eigeneinkommen des Kindes hiezu noch nicht aus, ist das minderjährige Kind z.B. noch auf die Benützung der elterlichen Wohnung angewiesen und bedarf es noch gewisser Betreuungsleistungen, ist es eben noch nicht als voll selbsterhaltungsfähig anzusehen (SZ 63/101; 20 R 146/02 y). Bei einfachen Lebensverhältnissen ist nach ständiger einhelliger Rechtsprechung - auch des Höchstgerichtes - als Richtlinie dafür, ab wann der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen ist, die Höhe des Richtsatzes für die Gewährung einer Ausgleichszulage heranzuziehen (RZ 1992/3; EFSlg 77.832). Durch das Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Kindes darf nach ständiger einhelliger Judikatur nicht einseitig nur der geldunterhaltspflichtige Elternteil entlastet werden, es muss dieser Umstand vielmehr zum Teil auch dem betreuenden Elternteil zugute kommen. Wieder ausgehend von einfachen Lebensverhältnissen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteiles in etwa gleich zu gewichten sind, sodass auch das Eigeneinkommen des Kindes etwa im gleichen Ausmaß auf beide Elternteile anzurechnen ist (EFSlg 59.569). Es ist daher grundsätzlich die Differenz zwischen dem anrechenbaren Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Kindes aus einer bezogenen Lehrlingsentschädigung zum Mindestpensionsrichtsatz nach dem ASVG zu ermitteln, die Hälfte dieses Differenzbetrages ist gegenüber dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil anzurechnen (EFSlg 77.899). Diesen Grundsätzen entsprechend hat das Erstgericht bereits zutreffend mit den Beschlüssen vom 13.11.2002 (ON 184) bzw. mit dem Beschluss vom 19.5.2003 (ON 190) die von den Kindern des Rekurswerbers bezogene Lehrlingsentschädigung angemessen berücksichtigt und auch ausführlich begründet. Davon ist es auch in den angefochtenen Beschlüssen ausgegangen. Zugunsten des Rekurswerbers hat somit das Erstgericht bei der Bemessung der Unterhaltspflicht das Eigeneinkommen der Lehrlinge ohnedies ausreichend berücksichtigt, indem es in den erwähnten bzw. in den bekämpften Beschlüssen davon ausgegangen ist, dass lediglich eine Unterhaltspflicht in der halben Differenz des Eigeneinkommens zum aktuellen Ausgleichszulagenrichtsatz besteht.Der Unterhaltsanspruch eines Kindes mindert sich gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Die Lehrlingsentschädigung wird nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (ÖA 1991/53; SZ 63/151) unter die nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB zu berücksichtigenden Eigeneinkünfte eines minderjährigen Kindes gezählt. Die Lehrlingsentschädigung ist daher grundsätzlich als eigenes Einkommen des unterhaltsberechtigten Kindes anzusehen und daher auf den Unterhalt anzurechnen, soweit sie nicht zur Abdeckung eines ausbildungsbedingten Mehraufwandes verwendet werden muss (EFSlg 62.752, hg. 20 R 146/02 y). Die Bemessungsgrundlage ist dabei das gesamte Nettoeinkommen, daher einschließlich der aliquoten Sonderzahlungen (ÖA 1992, 86). Durch das Eigeneinkommen des Kindes vermindert sich dessen konkreter Bedarf. Als selbsterhaltungsfähig ist ein Kind jedoch erst dann anzusehen, wenn es die zur Bestreitung seiner gesamten Bedürfnisse nötigen Mitteln bereits zur Gänze selbst erwirbt oder erwerben könnte (EFSlg 77.844). Reicht das Eigeneinkommen des Kindes hiezu noch nicht aus, ist das minderjährige Kind z.B. noch auf die Benützung der elterlichen Wohnung angewiesen und bedarf es noch gewisser Betreuungsleistungen, ist es eben noch nicht als voll selbsterhaltungsfähig anzusehen (SZ 63/101; 20 R 146/02 y). Bei einfachen Lebensverhältnissen ist nach ständiger einhelliger Rechtsprechung - auch des Höchstgerichtes - als Richtlinie dafür, ab wann der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen ist, die Höhe des Richtsatzes für die Gewährung einer Ausgleichszulage heranzuziehen (RZ 1992/3; EFSlg 77.832). Durch das Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Kindes darf nach ständiger einhelliger Judikatur nicht einseitig nur der geldunterhaltspflichtige Elternteil entlastet werden, es muss dieser Umstand vielmehr zum Teil auch dem betreuenden Elternteil zugute kommen. Wieder ausgehend von einfachen Lebensverhältnissen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteiles in etwa gleich zu gewichten sind, sodass auch das Eigeneinkommen des Kindes etwa im gleichen Ausmaß auf beide Elternteile anzurechnen ist (EFSlg 59.569). Es ist daher grundsätzlich die Differenz zwischen dem anrechenbaren Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Kindes aus einer bezogenen Lehrlingsentschädigung zum Mindestpensionsrichtsatz nach dem ASVG zu ermitteln, die Hälfte dieses Differenzbetrages ist gegenüber dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil anzurechnen (EFSlg 77.899). Diesen Grundsätzen entsprechend hat das Erstgericht bereits zutreffend mit den Beschlüssen vom 13.11.2002 (ON 184) bzw. mit dem Beschluss vom 19.5.2003 (ON 190) die von den Kindern des Rekurswerbers bezogene Lehrlingsentschädigung angemessen berücksichtigt und auch ausführlich begründet. Davon ist es auch in den angefochtenen Beschlüssen ausgegangen. Zugunsten des Rekurswerbers hat somit das Erstgericht bei der Bemessung der Unterhaltspflicht das Eigeneinkommen der Lehrlinge ohnedies ausreichend berücksichtigt, indem es in den erwähnten bzw. in den bekämpften Beschlüssen davon ausgegangen ist, dass lediglich eine Unterhaltspflicht in der halben Differenz des Eigeneinkommens zum aktuellen Ausgleichszulagenrichtsatz besteht.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass den bereits volljährigen Kindern des Rekurswerbers bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres Unterhaltsvorschüsse zu gewähren sind. Diesbezüglich ist auf die Übergangsbestimmung zum Kindschaftsrechtsänderungsgesetz 2001 (KindRÄG 2001, BGBl I/135) zu verweisen. Zwar hat der Bund grundsätzlich gemäß § 1 UVG Unterhaltsvorschüsse tatsächlich nur "minderjährigen Kindern" zu gewähren, wobei nach § 21 Abs. 2 ABGB in der Fassung des KindRÄG 2001 Minderjährige Personen sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es ist jedoch im vorliegenden Fall die Übergangsbestimmung des Artikel XVIII § 5 des KindRÄG 2001 zu beachten. Danach sind einem Kind - ungeachtet dessen (früheren) Eintritts des Volljährigkeit - Unterhaltsvorschüsse längstens bis zum Eintritt des Monates zu gewähren, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KindRÄG 2001 (1.7.2001) das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat. Dies ist hier der Fall.Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass den bereits volljährigen Kindern des Rekurswerbers bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres Unterhaltsvorschüsse zu gewähren sind. Diesbezüglich ist auf die Übergangsbestimmung zum Kindschaftsrechtsänderungsgesetz 2001 (KindRÄG 2001, BGBl I/135) zu verweisen. Zwar hat der Bund grundsätzlich gemäß Paragraph eins, UVG Unterhaltsvorschüsse tatsächlich nur "minderjährigen Kindern" zu gewähren, wobei nach Paragraph 21, Absatz 2, ABGB in der Fassung des KindRÄG 2001 Minderjährige Personen sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es ist jedoch im vorliegenden Fall die Übergangsbestimmung des Artikel römisch XVIII Paragraph 5, des KindRÄG 2001 zu beachten. Danach sind einem Kind - ungeachtet dessen (früheren) Eintritts des Volljährigkeit - Unterhaltsvorschüsse längstens bis zum Eintritt des Monates zu gewähren, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KindRÄG 2001 (1.7.2001) das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat. Dies ist hier der Fall.

Die Entscheidung des Erstgerichtes erweist sich also frei von Rechtsirrtum und steht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, sodass dem Rekurs des Vaters ein Erfolg zu versagen war.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 13 Abs. 1 Z 2, 14 Abs. 1 AußStrG. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs. 1 AußStrG liegt nicht vor. Die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung reicht über den Einzelfall nicht hinaus. Der Wertausspruch gründet sich auf § 13 Abs. 2 und 3 AußStrG iVm mit § 58 Abs. 1 JN.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 13, Absatz eins, Ziffer 2,, 14 Absatz eins, AußStrG. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG liegt nicht vor. Die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung reicht über den Einzelfall nicht hinaus. Der Wertausspruch gründet sich auf Paragraph 13, Absatz 2 und 3 AußStrG in Verbindung mit mit Paragraph 58, Absatz eins, JN.

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00009 20R81.03s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2003:02000R00081.03S.0616.000

Dokumentnummer

JJT_20030616_LG00309_02000R00081_03S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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