Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Mehmet S*****, geb. 5. Juni 1987, und des mj. Metin S*****, geb. 26. März 1989, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf a.d. Krems vom 14. Februar 2003, GZ 3 P 14/03b-16, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Hernals wird genehmigt.Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf a.d. Krems vom 14. Februar 2003, GZ 3 P 14/03b-16, gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Hernals wird genehmigt.
Text
Begründung:
Gegenstand des seit Juli 2002 anhängigen Pflegschaftsverfahrens sind zwei Anträge der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, die Mutter Nuray D***** ab 1. 8. 2000 zur Unterhaltszahlung an die bei ihrem Vater Adnan S***** lebenden beiden Minderjährigen zu verpflichten (ON 1 und ON 3), bzw ein Antrag der Mutter, den Vater für den Zeitraum 1. 8. 1999 bis 31. 7. 2000 zur Unterhaltszahlung an die beiden Minderjährigen zu verpflichten (ON 4).
Zufolge einer Übersiedlung des Vaters mit den beiden Minderjährigen von K***** nach P***** wurde die Pflegschaftssache vom zunächst angerufenen BG Kremsmünster an das BG Kirchdorf a.d. Krems übertragen (ON 6); letzteres übernahm die Übertragung der Zuständigkeit mit Beschluss vom 9. 9. 2002 (ON 7).
Der Antrag der Mutter wurde bereits rechtskräftig zurückgewiesen (ON 12); die Anträge der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems sind noch offen.
Zufolge einer neuerlichen Übersiedlung des Vaters und der beiden Minderjährigen nach Wien 16 übertrug das BG Kirchdorf a.d. Krems die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Pflegschaftssache mit Beschluss vom 14. 2. 2003 an das BG Hernals. Die Kinder hielten sich ständig in Wien auf, sodass es zweckmäßiger sei, wenn das BG Hernals diese Pflegschaftssache führe (ON 16).
Das BG Hernals lehnte die Übernahme der Zuständigkeit mit dem Hinweis ab, dass der Pflegschaftsakt erst nach rechtskräftiger Entscheidung über den Unterhaltsantrag ON 1 übernommen werde (ON 18).
Das Bezirksgericht Kirchdorf a.d. Krems legt den Akt zur Entscheidung vor und weist darauf hin, dass sowohl die Eltern als auch die beiden Minderjährigen in Wien wohnen (ON 20).
Die Übertragung der Zuständigkeit ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Gericht im Interesse des Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen seine Zuständigkeit übertragen. Nach Abs 2 leg cit ist die Übertragung nur dann wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit übernimmt oder im Falle der Weigerung des anderen Gerichtes eine Genehmigung durch das den beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht - hier des Obersten Gerichtshofes - erfolgt.Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Gericht im Interesse des Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen seine Zuständigkeit übertragen. Nach Absatz 2, leg cit ist die Übertragung nur dann wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit übernimmt oder im Falle der Weigerung des anderen Gerichtes eine Genehmigung durch das den beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht - hier des Obersten Gerichtshofes - erfolgt.
Für die nach § 111 Abs 1 JN zu treffende Entscheidung über die Übertragung der Zuständigkeit ist das Kindeswohl maßgebend. Der pflegschaftsgerichtliche Schutz wird im Allgemeinen am besten durch das Gericht gewährleistet, in dessen Sprengel die Kinder aufhältig sind. Offene Anträge hindern eine Übertragung der Pflegschaftssache grundsätzlich nicht. Anders ist dies nur dann, wenn im Einzelfall Gründe für die Weiterführung der Pflegschaftssache durch das bisher befasste Gericht bestehen, etwa weil dieses bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder sich diese Kenntnisse leichter verschaffen kann als das Gericht des derzeitigen Aufenthalts des Kindes. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn das übertragende Gericht bereits durch unmittelbare Vernehmung der maßgeblichen Personen einen persönlichen Eindruck gewonnen hat (RIS-Justiz RS0047032). Dies ist hier jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil bisher weder die auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommene Mutter noch eine von ihr beantragte Zeugin (ON 19) vernommen wurden.Für die nach Paragraph 111, Absatz eins, JN zu treffende Entscheidung über die Übertragung der Zuständigkeit ist das Kindeswohl maßgebend. Der pflegschaftsgerichtliche Schutz wird im Allgemeinen am besten durch das Gericht gewährleistet, in dessen Sprengel die Kinder aufhältig sind. Offene Anträge hindern eine Übertragung der Pflegschaftssache grundsätzlich nicht. Anders ist dies nur dann, wenn im Einzelfall Gründe für die Weiterführung der Pflegschaftssache durch das bisher befasste Gericht bestehen, etwa weil dieses bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder sich diese Kenntnisse leichter verschaffen kann als das Gericht des derzeitigen Aufenthalts des Kindes. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn das übertragende Gericht bereits durch unmittelbare Vernehmung der maßgeblichen Personen einen persönlichen Eindruck gewonnen hat (RIS-Justiz RS0047032). Dies ist hier jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil bisher weder die auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommene Mutter noch eine von ihr beantragte Zeugin (ON 19) vernommen wurden.
Gegen die Übertragung an das Gericht des derzeitigen Aufenthalts sprechende Gründe sind daher nicht zu erkennen. Das bisher zuständige Gericht war nur kurz mit der Pflegschaftssache befasst und weist keinen örtlichen Bezug mehr zu irgendeiner am Verfahren beteiligten Person auf. Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung über die noch offenen Anträge trotz des Wohnsitzwechsels zweckmäßigerweise durch das Bezirksgericht Kirchdorf a.d. Krems erfolgen sollte, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Textnummer
E69985European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0090NC00015.03K.0616.000Im RIS seit
16.07.2003Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012