TE OGH 2003/6/16 4Nc17/03t

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Veröffentlicht am 16.06.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Stefan G*****, geboren am *****, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 2 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Stefan G*****, geboren am *****, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 28. März 2003, GZ 1 P 168/01i-59, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache des mj. Stefan G***** an das Bezirksgericht Villach wird gem § 111 Abs 2 JN genehmigt.Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 28. März 2003, GZ 1 P 168/01i-59, gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache des mj. Stefan G***** an das Bezirksgericht Villach wird gem Paragraph 111, Absatz 2, JN genehmigt.

Text

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 7. 10. 2002 (ON 53) teilte der im Sprengel des Bezirksgerichts Villach wohnhafte Vater des Minderjährigen dem Bezirksgericht Gänserndorf mit, dass sein Sohn nunmehr bei ihm wohne und in Velden eine Lehrstelle angetreten habe; er beantragt die Übertragung des Pflegschaftsakts an das Bezirksgericht Villach sowie weiters, ihm die gemeinsame Obsorge zuzuteilen und auszusprechen, dass seit 1. 7. 2002 keine Unterhaltsverpflichtung seinem Sohn gegenüber mehr bestehe. Dem Schriftsatz beigelegt ist eine Meldebestätigung sowie eine Dienstnehmer-Anmeldebestätigung. Erhebungen des Bezirksgerichts Gänserndorf führten zur Bekanntgabe, dass der Minderjährige seinen Hauptwohnsitz beim Vater genommen hat (ON 62).

Das Bezirksgericht Villach lehnte die Übernahme des Pflegschaftsakts mit der Begründung ab, der Minderjährige habe seinen Hauptwohnsitz nach wie vor in Wien; auch lägen offene Anträge vor (ON 60). Das Bezirksgericht Gänserndorf legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit unter Hinweis auf den Wohnsitz des Minderjährigen mit dem Bemerken vor, noch keine Amtshandlungen zur Erledigung der offenen Anträge gesetzt zu haben. Die vom Bezirksgericht Gänserndorf verfügte Übertragung der Zuständigkeit ist gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Pflegebefohlenen liegt (EFSlg 82.110; 85.185; 4 Nd 515/00 = EFSlgNach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Pflegebefohlenen liegt (EFSlg 82.110; 85.185; 4 Nd 515/00 = EFSlg

94.377 uva). Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (EFSlg 69.764, 72.832, 75.992, 85.186, 1 Nd 501/97 uva; Mayr in Rechberger, ZPO² § 111 JN Rz 4 mwN); es hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (EFSlg 66.886, 75.993 uva).94.377 uva). Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (EFSlg 69.764, 72.832, 75.992, 85.186, 1 Nd 501/97 uva; Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 111, JN Rz 4 mwN); es hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (EFSlg 66.886, 75.993 uva).

Nach der Aktenlage hat der Minderjährige den Mittelpunkt seiner Lebensführung nunmehr im Sprengel des Bezirksgerichts Villach, weil er dort - nicht nur vorübergehend - wohnt und auch in einem aufrechten Dienstverhältnis steht. Unter diesen Umständen ist es trotz der offenen Anträge zweckmäßiger, die Pflegschaftgssache dem Bezirkgericht Villach zu übertragen, zumal ein Verfahrensaufwand, der vom Bezirksgericht Gänserndorf besser verwertet werden könnte, bisher nicht entstanden ist.

Der Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf war daher zu genehmigen.

Anmerkung

E69823 4Nc17.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040NC00017.03T.0616.000

Dokumentnummer

JJT_20030616_OGH0002_0040NC00017_03T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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