TE OGH 2003/6/17 10Ob16/03f

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Veröffentlicht am 17.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Fellinger, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Hans H*****, zuletzt wohnhaft in *****, vertreten durch Dr. Horst Brunner, Rechtsanwalt in Kitzbühel, und der auf Seiten der klagenden Partei dem Rechtsstreit beigetretenen Nebeninterinventen 1) Maria H*****, 2) Christine S*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Inge Maria S*****, vertreten durch Dr. Waltraud Walch, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen Löschung einer Grundbuchseintragung (EUR 145.345,67), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Februar 2003, GZ 2 R 13/03h-77, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Revisionswerberin (als Zulassungsgrund und gleichzeitig als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens) angebliche Verfahrensmängel erster Instanz rügt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel erster Instanz nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden kann (MGA, ZPO15 ENr 36 ff zu § 503 mwN uva). Dieser Grundsatz ist nur dann unanwendbar, wenn - anders als hier - das Verfahren vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht ist oder das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (MGA aaO ENr 40 und 44 ff mwN ua). Das Berufungsgericht hat ausreichend begründet, aufgrund welcher Erwägungen es die Ausführungen in der Mängel- und Beweisrüge für nicht berechtigt erachtete. Festzuhalten bleibt noch, dass nach ständiger Rechtsprechung das Gericht nicht verpflichtet ist, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und dem Gutachten eines vom Gericht zur Erstattung eines Gutachtens in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen aufzuklären (RIS-Justiz RS0040592 mwN, zuletzt 8 Ob 110/02p), wobei im vorliegenden Fall noch darauf hinzuweisen ist, dass sich der gerichtlich bestellte Sachverständige in der Tagsatzung vom 28. 6. 2002 (ON 67) sehr ausführlich mit dem vorgelegten Privatgutachten auseinandergesetzt hat. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Im Übrigen gehört es zum irrevisiblen Bereich der Beweiswürdigung, ob ein Kontrollbeweis erforderlich ist, ob also etwa ein weiterer Sachverständiger zur hören gewesen wäre; dasselbe gilt für die Beurteilung der Fachkunde des beigezogenen Sachverständigen (3 Ob 130/97g mwN; MGA aaO ENr 88 f ua).Soweit die Revisionswerberin (als Zulassungsgrund und gleichzeitig als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens) angebliche Verfahrensmängel erster Instanz rügt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel erster Instanz nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden kann (MGA, ZPO15 ENr 36 ff zu Paragraph 503, mwN uva). Dieser Grundsatz ist nur dann unanwendbar, wenn - anders als hier - das Verfahren vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht ist oder das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (MGA aaO ENr 40 und 44 ff mwN ua). Das Berufungsgericht hat ausreichend begründet, aufgrund welcher Erwägungen es die Ausführungen in der Mängel- und Beweisrüge für nicht berechtigt erachtete. Festzuhalten bleibt noch, dass nach ständiger Rechtsprechung das Gericht nicht verpflichtet ist, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und dem Gutachten eines vom Gericht zur Erstattung eines Gutachtens in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen aufzuklären (RIS-Justiz RS0040592 mwN, zuletzt 8 Ob 110/02p), wobei im vorliegenden Fall noch darauf hinzuweisen ist, dass sich der gerichtlich bestellte Sachverständige in der Tagsatzung vom 28. 6. 2002 (ON 67) sehr ausführlich mit dem vorgelegten Privatgutachten auseinandergesetzt hat. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Im Übrigen gehört es zum irrevisiblen Bereich der Beweiswürdigung, ob ein Kontrollbeweis erforderlich ist, ob also etwa ein weiterer Sachverständiger zur hören gewesen wäre; dasselbe gilt für die Beurteilung der Fachkunde des beigezogenen Sachverständigen (3 Ob 130/97g mwN; MGA aaO ENr 88 f ua).

Die Beurteilung, ob eine Person (hier: der während des Verfahrens verstorbene vormalige Kläger) zu einem bestimmten Zeitpunkt die Tragweite bestimmter Willenserklärungen (hier: im Zusammenhang mit dem mit der Beklagten abgeschlossenen Übergabsvertrag) verstandesmäßig erfassen konnte oder ob ihm diese Fähigkeit durch eine die Handlungs- und Geschäftsfähigkeit ausschließende geistige Störung fehlte, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles. Die Feststellungen, in welchem körperlichen und geistigen Zustand sich eine Person im Zeitpunkt der Abgabe einer Willenserklärung befand, sind tatsächlicher Natur; erst die Schlussfolgerung, ob aufgrund dieser Umstände Erklärungen im Gebrauch der (vollen) Vernunft abgegeben wurden, ist rechtliche Beurteilung (10 Ob 274/02w; 6 Ob 280/01x; NZ 1989, 38 uva; RIS-Justiz RS0014641). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der vormalige Kläger aufgrund der bei ihm bestehenden Demenz im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages nicht in der Lage, eine freie unbeeinflusste Willensäußerung zu tätigen, über das alltägliche hinausgehende Entscheidungen zu treffen und deren Konsequenzen abzuschätzen. Patienten mit demenziellen Syndrom fehlt bei weit fortgeschrittenem Krankheitsbild, wie dies beim vormaligen Kläger der Fall war, insbesondere jede Kritikfähigkeit. In der von den Vorinstanzen daraus gezogenen Schlussfolgerung einer Geschäftsunfähigkeit des vormaligen Klägers als Übergeber ist damit kein Rechtsirrtum gelegen.

Anmerkung

E69927 10Ob16.03f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100OB00016.03F.0617.000

Dokumentnummer

JJT_20030617_OGH0002_0100OB00016_03F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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