TE OGH 2003/6/17 10ObS157/03s

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Veröffentlicht am 17.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Aloisia M*****, Pensionistin,*****, vertreten durch Mag. Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in Breitenfurth, gegen die beklagte Partei Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 St. Pölten, Rennbahnstraße 29, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. März 2003, GZ 9 Rs 6/03y-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (zuletzt etwa 10 ObS 145/02f; SSV-NF 15/39; 13/19; 12/18; 12/90 uva; RIS-Justiz RS0106363) liegt keine praktische Bewegungsunfähigkeit und auch kein dieser gleichzuachtender Zustand im Sinn des § 4 Abs 2 (Stufe 7) BPGG oder der vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen vor, wenn einem Pflegebedürftigen noch zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung möglich sind. Der Gesetzgeber hat durch die Formulierung der Erfordernisse in § 4 Abs 2 BPGG zu erkennen gegeben, dass er die praktische Bewegungsunfähigkeit (bzw einen gleichzuachtenden Zustand) als höchsten Grad der Pflegebedürftigkeit ansieht und damit die umfassende Einschränkung der Beweglichkeit als Maßstab für den zu erwartenden Pflegeaufwand heranzieht. Nach den Feststellungen ist bei der Klägerin zwar nur noch das Essen mit dem Löffel als aktive Beweglichkeit und zielgerichtete Tätigkeit vorhanden. Dass die Klägerin nach den Feststellungen nur mehr in der Lage ist, diese eine Bewegung auszuführen, ändert aber nichts daran, dass ihr eben diesbezüglich noch ein zielgerichteter Bewegungsablauf möglich ist. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass bei der Klägerin somit eine praktische Bewegungsunfähigkeit (oder ein gleichzuachtender Zustand) nicht vorliegt und die Klägerin daher nicht die Voraussetzungen für ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 7 erfüllt, entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates in vergleichbaren Fällen (vgl SSV-NF 13/39 ua). Da die Revisionswerberin insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen konnte, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (zuletzt etwa 10 ObS 145/02f; SSV-NF 15/39; 13/19; 12/18; 12/90 uva; RIS-Justiz RS0106363) liegt keine praktische Bewegungsunfähigkeit und auch kein dieser gleichzuachtender Zustand im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, (Stufe 7) BPGG oder der vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen vor, wenn einem Pflegebedürftigen noch zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung möglich sind. Der Gesetzgeber hat durch die Formulierung der Erfordernisse in Paragraph 4, Absatz 2, BPGG zu erkennen gegeben, dass er die praktische Bewegungsunfähigkeit (bzw einen gleichzuachtenden Zustand) als höchsten Grad der Pflegebedürftigkeit ansieht und damit die umfassende Einschränkung der Beweglichkeit als Maßstab für den zu erwartenden Pflegeaufwand heranzieht. Nach den Feststellungen ist bei der Klägerin zwar nur noch das Essen mit dem Löffel als aktive Beweglichkeit und zielgerichtete Tätigkeit vorhanden. Dass die Klägerin nach den Feststellungen nur mehr in der Lage ist, diese eine Bewegung auszuführen, ändert aber nichts daran, dass ihr eben diesbezüglich noch ein zielgerichteter Bewegungsablauf möglich ist. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass bei der Klägerin somit eine praktische Bewegungsunfähigkeit (oder ein gleichzuachtender Zustand) nicht vorliegt und die Klägerin daher nicht die Voraussetzungen für ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 7 erfüllt, entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates in vergleichbaren Fällen vergleiche SSV-NF 13/39 ua). Da die Revisionswerberin insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen konnte, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E69942 10ObS157.03s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00157.03S.0617.000

Dokumentnummer

JJT_20030617_OGH0002_010OBS00157_03S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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