TE OGH 2003/6/17 5Ob126/03w

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Veröffentlicht am 17.06.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Silke H*****, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei N***** L*****, vertreten durch Dr. Werner Masser ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 5.813,83 sA, infolge der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 11. Februar 2003, GZ 36 R 437/02m-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 15. August 2002, GZ 3 C 460/01m-9, bestätigt wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der ordentlichen Revision damit begründet, dass die Frage der Auslegung eines Vertrages (hier eines Ausbildungsvertrags) zwar üblicherweise nicht über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sei, im konkreten Fall aber eine Vielzahl von Personen davon betroffen seien, weshalb schon aus diesem Grund nicht von einem bloßen Einzelfall im Sinn der genannten Gesetzesstelle gesprochen werden könne.

Fragen der Vertragsauslegung kommt aber in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn - wie hier - das Berufungsgericht den Vertrag im Einklang mit den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausgelegt hat. Dass im konkreten Fall eine Vielzahl von Klägern (18 Studienlehrgangsteilnehmer) betroffen ist, bewirkt für sich allein noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, weil über alle 18 Klagen bereits entschieden wurde, 18 Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof bereits anhängig sind und mit gleichgelagerten weiteren Fällen nicht zu rechnen ist.

Im Übrigen werden in der Revision der beklagten Partei keine (sonstigen) erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt. Über die Frage der Vertragsauslegung hinaus wird im Rechtsmittel geltend gemacht, der Anspruch der Klägerin sei verjährt, weil ihr mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung die für die Entstehung des Anspruchs objektiv maßgeblichen Tatumstände bekannt gewesen seien. Es ist zwar richtig, dass sich der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung knüpft, doch hängt die Lösung der - vom Berufungsgericht in jedenfalls vertretbarer Weise beantworteten - Frage, wann diese objektive Möglichkeit gegeben ist, ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO sind daher auch insoweit nicht gegeben. Da es der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage somit nicht bedurfte, war die Revision ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts als unzulässig zurückzuweisen (vgl 2 Ob 117/03z; 2 Ob 118/03x ua). Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 393 Abs 4 ZPO iVm § 52 Abs 2 ZPO (8 Ob 67/03s).Im Übrigen werden in der Revision der beklagten Partei keine (sonstigen) erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt. Über die Frage der Vertragsauslegung hinaus wird im Rechtsmittel geltend gemacht, der Anspruch der Klägerin sei verjährt, weil ihr mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung die für die Entstehung des Anspruchs objektiv maßgeblichen Tatumstände bekannt gewesen seien. Es ist zwar richtig, dass sich der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung knüpft, doch hängt die Lösung der - vom Berufungsgericht in jedenfalls vertretbarer Weise beantworteten - Frage, wann diese objektive Möglichkeit gegeben ist, ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sind daher auch insoweit nicht gegeben. Da es der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage somit nicht bedurfte, war die Revision ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts als unzulässig zurückzuweisen vergleiche 2 Ob 117/03z; 2 Ob 118/03x ua). Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO (8 Ob 67/03s).

Anmerkung

E70016 5Ob126.03w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00126.03W.0617.000

Dokumentnummer

JJT_20030617_OGH0002_0050OB00126_03W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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