Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Ruth D*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Walter P*****, dieser vertreten durch Ploil Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dkfm. Günther W. D*****, vertreten durch Mag. Erich Rebasso, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2003, GZ 46 R 660/02b-15, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Ruth D*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Walter P*****, dieser vertreten durch Ploil Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dkfm. Günther W. D*****, vertreten durch Mag. Erich Rebasso, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2003, GZ 46 R 660/02b-15, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach seit Jahrzehnten stRsp des Obersten Gerichtshofs kommt es nach § 35 Abs 1 EO darauf an, ob die Erlöschensgründe objektiv im Titelverfahren nicht geltend gemacht werden konnten, nicht aber auf subjektive Gründe dafür (RIS-Justiz RS0001416). Derartige objektive Gründe konnte die klagende Partei nicht behaupten, insbesondere ist klar, dass die Zurückweisung ihrer Aufrechnungseinrede im Titelprozess wegen Verschleppungsabsicht zum einen bedeutet, dass gerade subjektive Gründe ("...absicht") dafür maßgebend waren, zum anderen auch, dass die Einrede - bei mehr als zehnjähriger Prozessdauer - eben schon früher möglich gewesen wäre. Der erkennende Senat vermag die verfassungsrechtlichen Bedenken der klagenden Partei gegen § 35 Abs 1 zweiter Satz EO nicht zu teilen. Sie übersieht nämlich, dass durch die Einschränkung der Oppositionsgründe auf jene, von denen im Titelverfahren nicht wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, in die Vermögensrechte des Oppositionsklägers und damit das Eigentum iSd Art 5 StGG (dazu jüngst 1 Ob 219/01i) an sich nicht eingegriffen wird, sondern bezogen auf die hier in Rede stehenden Klagegründe lediglich eine zeitliche Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit bewirkt wird. Die selbstständige Geltendmachung der Gegenforderung wird in keiner Weise beeinträchtigt. Die Regelung ist durchaus sachlich gerechtfertigt (zuletzt 3 Ob 167/01g mN). Schließlich kennt die österreichische Rechtsordnung eine Vielzahl von Aufrechnungsverboten, ohne dass dagegen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden (vgl Rummel in Rummel³ § 1440 ABGB Rz 6-28).Nach seit Jahrzehnten stRsp des Obersten Gerichtshofs kommt es nach Paragraph 35, Absatz eins, EO darauf an, ob die Erlöschensgründe objektiv im Titelverfahren nicht geltend gemacht werden konnten, nicht aber auf subjektive Gründe dafür (RIS-Justiz RS0001416). Derartige objektive Gründe konnte die klagende Partei nicht behaupten, insbesondere ist klar, dass die Zurückweisung ihrer Aufrechnungseinrede im Titelprozess wegen Verschleppungsabsicht zum einen bedeutet, dass gerade subjektive Gründe ("...absicht") dafür maßgebend waren, zum anderen auch, dass die Einrede - bei mehr als zehnjähriger Prozessdauer - eben schon früher möglich gewesen wäre. Der erkennende Senat vermag die verfassungsrechtlichen Bedenken der klagenden Partei gegen Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz EO nicht zu teilen. Sie übersieht nämlich, dass durch die Einschränkung der Oppositionsgründe auf jene, von denen im Titelverfahren nicht wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, in die Vermögensrechte des Oppositionsklägers und damit das Eigentum iSd Artikel 5, StGG (dazu jüngst 1 Ob 219/01i) an sich nicht eingegriffen wird, sondern bezogen auf die hier in Rede stehenden Klagegründe lediglich eine zeitliche Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit bewirkt wird. Die selbstständige Geltendmachung der Gegenforderung wird in keiner Weise beeinträchtigt. Die Regelung ist durchaus sachlich gerechtfertigt (zuletzt 3 Ob 167/01g mN). Schließlich kennt die österreichische Rechtsordnung eine Vielzahl von Aufrechnungsverboten, ohne dass dagegen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden vergleiche Rummel in Rummel³ Paragraph 1440, ABGB Rz 6-28).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E69822 3Ob94.03zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00094.03Z.0624.000Dokumentnummer
JJT_20030624_OGH0002_0030OB00094_03Z0000_000