Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ärztekammer für Steiermark, K*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Kodolitsch und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Regina P*****, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und Mag. Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 20.711,76 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. März 2003, GZ 6 R 251/02g-19, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 2. September 2002, GZ 10 Cg 124/01y-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den den Vorsitzenden des Berufungssenats betreffenden Ablehnungsantrag der beklagten Partei vom 8. Mai 2003 unterbrochen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Noch während der gegen dieses Urteil offenen Revisionsfrist lehnte die Beklagte den Vorsitzenden des Berufungssenats wegen Befangenheit unter Hinweis darauf ab, sie habe erst nach Zustellung des Berufungsurteils die - näher dargelegten - Gründe für die Befangenheit dieses Richters in Erfahrung gebracht. In der gegen das Berufungsurteil fristgerecht eingebrachten außerordentlichen Revision wies die Beklagte auf diesen Ablehnungsantrag unter Vorlage einer Rubrik dieses an das Oberlandesgericht Graz gerichteten Antrags einleitend hin.
Rechtliche Beurteilung
Das Revisionsverfahren ist zu unterbrechen.
Die Ablehnung eines Richters ist auch noch nach Schluss der Verhandlung und nach Urteilsfällung (aber nicht mehr nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens) zulässig. Werden - wie hier behauptet - erst im Revisionsverfahren Gründe bekannt, welche die Ablehnung eines Mitglieds des zweitinstanzlichen Spruchkörpers rechtfertigen könnten, dann müssen sie mit gesondertem Ablehnungsantrag geltend gemacht werden. Das Revisionsverfahren ist sodann bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag durch die dafür gemäß § 23 JN zuständige(n) Instanz(en) zu unterbrechen (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0042028; zuletzt etwa 1 Ob 26/02h; Mayr in Rechberger² Rz 3 zu § 21 JN und Kodek aaO Rz 4 zu § 477 je mwN).Die Ablehnung eines Richters ist auch noch nach Schluss der Verhandlung und nach Urteilsfällung (aber nicht mehr nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens) zulässig. Werden - wie hier behauptet - erst im Revisionsverfahren Gründe bekannt, welche die Ablehnung eines Mitglieds des zweitinstanzlichen Spruchkörpers rechtfertigen könnten, dann müssen sie mit gesondertem Ablehnungsantrag geltend gemacht werden. Das Revisionsverfahren ist sodann bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag durch die dafür gemäß Paragraph 23, JN zuständige(n) Instanz(en) zu unterbrechen (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0042028; zuletzt etwa 1 Ob 26/02h; Mayr in Rechberger² Rz 3 zu Paragraph 21, JN und Kodek aaO Rz 4 zu Paragraph 477, je mwN).
Die weitere Vorgangsweise hängt sodann vom Ergebnis der Entscheidung über den Ablehnungsantrag ab.
Anmerkung
E70093 4Ob124.03vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00124.03V.0624.000Dokumentnummer
JJT_20030624_OGH0002_0040OB00124_03V0000_000