TE OGH 2003/6/24 11Os58/03

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Fellerer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef S***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 17. September 2002, GZ 19 Hv 17/02g-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Fellerer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 17. September 2002, GZ 19 Hv 17/02g-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Schuldberufung werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruches über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Josef S***** des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er von Mitte Oktober 2001 bis Mitte Februar 2002 in Götzis zumindest 300 von unbekannten Tätern gestohlene Packungen österreichische Zigaretten, mithin eine Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, durch Ankauf von unbekannten Tätern an sich gebracht. Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung anficht.Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Josef S***** des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er von Mitte Oktober 2001 bis Mitte Februar 2002 in Götzis zumindest 300 von unbekannten Tätern gestohlene Packungen österreichische Zigaretten, mithin eine Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, durch Ankauf von unbekannten Tätern an sich gebracht. Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5,, 5a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung anficht.

Rechtliche Beurteilung

Die angemeldete, aber nicht ausgeführte Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld war, weil dieses Rechtsmittel im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist, sogleich zurückzuweisen. Der Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder kommt keine Berechtigung zu.

Im Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) trachtet der Beschwerdeführer lediglich, seiner in der Hauptverhandlung gewählten, den Tatvorsatz bestreitenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, übergeht dabei jedoch, dass sich die Tatrichter mit dieser gegenüber seinem in dieser Hinsicht vor dem Untersuchungsrichter abgelegten Geständnis abweichenden Darstellung ohnedies auseinandergesetzt haben, ihr aber auch unter Berücksichtigung der weiteren Tatumstände nicht gefolgt sind. In Wahrheit unternimmt der Angeklagte daher den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.Im Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) trachtet der Beschwerdeführer lediglich, seiner in der Hauptverhandlung gewählten, den Tatvorsatz bestreitenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, übergeht dabei jedoch, dass sich die Tatrichter mit dieser gegenüber seinem in dieser Hinsicht vor dem Untersuchungsrichter abgelegten Geständnis abweichenden Darstellung ohnedies auseinandergesetzt haben, ihr aber auch unter Berücksichtigung der weiteren Tatumstände nicht gefolgt sind. In Wahrheit unternimmt der Angeklagte daher den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.

Der im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) erhobene Einwand, die hehlereibegründende Vortat sei nicht objektiviert und die - lebensfremden - spekulativen Überlegungen über die mögliche Unbedenklichkeit der Herkunft der verfahrensverfangenen Zigaretten vermögen keine erheblichen Bedenken gegen die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu erwecken. Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist zunächst entgegenzuhalten, dass bei Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgründe unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Nachweis entwickelt werden muss, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen sei. Diesem Erfordernis wird der Beschwerdevorwurf, das Schöffengericht hätte sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, dass die in Rede stehenden Zigaretten aus irgendeiner Straftat herrühren, nicht gerecht, weil damit die ausdrückliche Konstatierung, dass sie durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt wurden (US 5), negiert wird. Solcherart wird der relevierte Nichtigkeitsgrund daher nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht. Soweit aber unter diesem Vorbringen "aushilfsweise" die Geltendmachung eines Begründungsmangels iSd Z 5 verstanden werden soll, lässt der Beschwerdeführer die dazu angestellten beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichtes unbeachtet.Der im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erhobene Einwand, die hehlereibegründende Vortat sei nicht objektiviert und die - lebensfremden - spekulativen Überlegungen über die mögliche Unbedenklichkeit der Herkunft der verfahrensverfangenen Zigaretten vermögen keine erheblichen Bedenken gegen die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu erwecken. Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist zunächst entgegenzuhalten, dass bei Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgründe unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Nachweis entwickelt werden muss, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen sei. Diesem Erfordernis wird der Beschwerdevorwurf, das Schöffengericht hätte sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, dass die in Rede stehenden Zigaretten aus irgendeiner Straftat herrühren, nicht gerecht, weil damit die ausdrückliche Konstatierung, dass sie durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt wurden (US 5), negiert wird. Solcherart wird der relevierte Nichtigkeitsgrund daher nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht. Soweit aber unter diesem Vorbringen "aushilfsweise" die Geltendmachung eines Begründungsmangels iSd Ziffer 5, verstanden werden soll, lässt der Beschwerdeführer die dazu angestellten beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichtes unbeachtet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruches über die Strafe) folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruches über die Strafe) folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E69878 11Os58.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00058.03.0624.000

Dokumentnummer

JJT_20030624_OGH0002_0110OS00058_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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