TE Vfgh Beschluss 2002/10/9 KI-4/00

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Veröffentlicht am 09.10.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde mangels Identität der Sache

Spruch

Der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Bezirksgericht Landeck und der Bezirkshauptmannschaft Landeck wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Nach dem Antragsvorbringen war die Antragstellerin zunächst Hälfteeigentümerin einer näher bezeichneten Liegenschaft in GB 84006 Kappl. Im Zuge des Aufteilungsverfahrens nach ihrer Ehescheidung sei sie Alleineigentümerin dieser Liegenschaft geworden, die tatsächliche Übergabe der zweiten Liegenschaftshälfte sei am 14.2.1997 erfolgt. Der jeweilige Eigentümer des auf der Liegenschaft errichteten Hauses sei Mitglied der Wassergenossenschaft Kappl-Schaller. Am 20.1.1998 habe die Wassergenossenschaft Kappl-Schaller einen Unterstützungs- bzw. Subventionsbeitrag in der Höhe von "zwischen Ats 40.000 und Ats 45.000" an J.K. (den geschiedenen Ehegatten der Antragstellerin) ausgezahlt. Dieser Betrag stehe jedoch der Antragstellerin zu.

2. Am 8.6.1998 brachte die Antragstellerin eine gegen J.K. gerichtete Klage beim Bezirksgericht Landeck ein, die auf Abrechnung der "an ihn ausbezahlten Subventionsbeträge der Wassergenossenschaft Kappl-Schaller" sowie auf Auszahlung des sich aufgrund dieser Abrechnung ergebenden Betrags gerichtet war.

Mit Beschluss vom 1.7.1998 erklärte das Bezirksgericht Landeck das Verfahren ab einschließlich der Klagszustellung für nichtig und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.

3. Am 14.12.1999 richtete die Antragstellerin den Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Landeck als Wasserrechtsbehörde, diese möge aussprechen, dass der "rückerstattete Subventionsbetrag von Ats 41.000,- der Antragstellerin [...] zusteht und die Wassergenossenschaft Kappl-Schaller verurteilt wird, diesen Subventionsbetrag [...] an die Antragstellerin auszufolgen".

Diesen Antrag wies die Bezirkshauptmannschaft Landeck mit Bescheid vom 17.1.2000 wegen Unzuständigkeit zurück. Begründend führte die Wasserrechtsbehörde in der Sache aus, dass entgegen der Bestimmung des §4 litd der Satzungen der Wassergenossenschaft Kappl-Schaller keine Mitteilung über Veränderungen der in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaft binnen der vorgesehenen 14 Tage nach Eintragung ins Grundbuch stattgefunden habe. Da die Wassergenossenschaft erst durch Schriftsatz der Antragstellerin vom 15.7.1998 vom Eigentümerwechsel Kenntnis erlangt habe, habe sie die Auszahlung am 20.1.1998 entsprechend dem Mitgliederbuch, Stand per 15.1.1998, ohne ihr Verschulden an den ehemaligen Miteigentümer vorgenommen. Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Landeck liege keine behördliche Zuständigkeit vor, da es sich nicht um eine Streitigkeit aufgrund des Genossenschaftsverhältnisses, sondern "aufgrund der im Zuge des Scheidungsverfahrens durchgeführten Vermögensaufteilung" handle.

4. Mit auf Art138 Abs1 lita B-VG gestütztem Antrag an den Verfassungsgerichtshof begehrt die Antragstellerin die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Bezirksgericht Landeck und der Bezirkshauptmannschaft Landeck.

5. Das Bezirksgericht Landeck und die Bezirkshauptmannschaft Landeck haben die Gerichts- bzw. Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Äußerung jedoch Abstand genommen.

II. Der Antrag ist nicht zulässig.

1. Gemäß Art138 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden. Nach dieser Verfassungsnorm iVm §46 Abs1 VfGG setzt ein negativer (verneinender) Kompetenzkonflikt jedenfalls voraus, dass jede der angerufenen Behörden eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grunde der Unzuständigkeit abgelehnt hat (s. etwa VfSlg. 3089/1956, 6046/1969, 13.030/1992, 13.249/1992, 13.440/1993).

2. Im vorliegenden Fall wurden Gericht und Verwaltungsbehörde jedoch nicht zur Entscheidung über dieselbe Sache angerufen:

Im gerichtlichen Verfahren begehrte die Einschreiterin die Abrechnung und Zahlung der ausbezahlten Subventionsbeträge der Wassergenossenschaft Kappl-Schaller von der beklagten Partei J.K. Der Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Landeck hatte demgegenüber die Auszahlung eines Betrags von S 41.000,-- durch die Antragsgegnerin Wassergenossenschaft Kappl-Schaller zum Inhalt.

Da somit schon aufgrund der unterschiedlichen Klags- bzw. Antragsgegner die Identität der Sache nicht gegeben ist und folglich ein negativer Kompetenzkonflikt nicht vorliegt, war der Antrag wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zurückzuweisen. Dass für die Beurteilung der Frage, ob die Aufwendungen von J.K. durch die Ausgleichszahlungen der Antragstellerin im Zuge des Scheidungsverfahrens als abgegolten zu betrachten sind, eine klare Zuständigkeit des Bezirksgerichts gegeben ist, scheint auch nicht fraglich.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:KI4.2000

Dokumentnummer

JFT_09978991_00K00I04_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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