TE Vfgh Beschluss 2008/6/10 B1576/07

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Veröffentlicht am 10.06.2008
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ÄrzteG 1998
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Arztes gegen ein demBerufungsbegehren voll Rechnung tragendes Erkenntnis desDisziplinarsenates der Österreichischen Ärztekammer mangels Beschwer;auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch eine Bindung an dieErkenntnisbegründung angesichts der Verpflichtung der ersten Instanzzur Wiederholung des Verfahrens zur Gänze

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit Erkenntnis des Disziplinarsenates der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (nunmehr Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend) vom 5. Februar 2007 wurde der Berufung gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark und Kärnten, Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.

1.2. Begründend wird im angefochtenen Erkenntnis vom Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer dargelegt, dass sich der Disziplinarbeschuldigte zu Recht "in erster Instanz speziell im Zusammenhang mit dem Tatsachenaspekt" schon dadurch, dass Aussagen von Belastungszeugen nur verlesen wurden und ihm somit die Möglichkeit genommen wurde, "wichtige Details des verfahrensgegenständlichen Geschehens eigeninitiativ durch entsprechend konkrete Fragestellungen zu problematisieren", verfahrensrechtlich beschwert erachtet. Auch - wie in der Berufung vorgebracht - fehlten konkrete Tatsachenfeststellungen im Zusammenhang mit der Zuordnung der Informationsaktivitäten des Disziplinarbeschuldigten zu seiner ärztlichen Tätigkeit bzw. in seiner Funktion als Moderator. Schließlich kam der Disziplinarsenat wörtlich zu folgendem Ergebnis:

"Aus den dargelegten Erwägungen machen die verfassungsrechtlich sensiblen Interessen des Disziplinarbeschuldigten an seinem Recht auf freie ärztliche Meinungsäußerung eine umfassende Verfahrenserneuerung unumgänglich, wobei Dr. L. insbesondere auch die Möglichkeit zu eröffnen sein wird, ihn allenfalls belastende Zeugen antragsgemäß auch unmittelbar, insbesondere in der Richtung zu befragen, inwieweit er seinen Standpunkt bevorzugter Abstandnahme von Impfungen mit vergleichender Gegenüberstellung von nachteiligen Impfauswirkungen mit bestimmten vorteilhaften Effekten substantiiert belegte.

Der Umfang der - wie dargelegt - unvermeidbaren Verfahren[s]erneuerung macht einen zweiten Rechtsgang in erster Instanz unumgänglich, weshalb spruchgemäß mit kassatorischer Entscheidung vorzugehen war."

1.3. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf freie Meinungsäußerung behauptet, die Aufhebung der Verordnung "Arzt und Öffentlichkeit" als gesetzeswidrig angeregt und für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und beantragte die Beschwerde mangels fassbarer rechtlicher Beschwer zurückzuweisen, in eventu auszusprechen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

2. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wird den in der Berufung vorgebrachten Bedenken gegen das Erkenntnis erster Instanz im Ergebnis voll Rechnung getragen. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt aussprach, ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl. zuletzt VfSlg. 17.840/2006 und die dort zitierte Vorjudikatur). Mit dem angefochtenen Erkenntnis wird den in der Berufung vorgebrachten Bedenken gegen das Erkenntnis erster Instanz im Ergebnis voll Rechnung getragen. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt aussprach, ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt vergleiche zuletzt VfSlg. 17.840/2006 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Daher setzt die Möglichkeit einer Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides voraus. Ein solches Interesse ist nur gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch den Bescheid beschwert ist. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, dass der angefochtene Bescheid die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (vgl. VfSlg. 12.452/1990, 13.433/1993 und 14.413/1996). Daher setzt die Möglichkeit einer Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides voraus. Ein solches Interesse ist nur gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch den Bescheid beschwert ist. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, dass der angefochtene Bescheid die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert vergleiche VfSlg. 12.452/1990, 13.433/1993 und 14.413/1996).

Dies kann hier jedoch nicht festgestellt werden, da dem Berufungsbegehren des Rechtsmittelwerbers durch das angefochtene Erkenntnis im Ergebnis voll Rechnung und jener Ausspruch beseitigt wurde, durch dessen Inhalt der Beschwerdeführer sich für beschwert erachtete (vgl. VfSlg. 9686/1983 und 10.015/1984). Die Rechtssphäre des Beschwerdeführers kann hier mit dem angefochtenen Erkenntnis auch nicht durch eine Bindung an dessen Begründung verletzt worden sein, zumal auf Grund der Entscheidung des Disziplinarsenates die erste Instanz verpflichtet wurde das Verfahren zur Gänze zu wiederholen. Dies kann hier jedoch nicht festgestellt werden, da dem Berufungsbegehren des Rechtsmittelwerbers durch das angefochtene Erkenntnis im Ergebnis voll Rechnung und jener Ausspruch beseitigt wurde, durch dessen Inhalt der Beschwerdeführer sich für beschwert erachtete vergleiche VfSlg. 9686/1983 und 10.015/1984). Die Rechtssphäre des Beschwerdeführers kann hier mit dem angefochtenen Erkenntnis auch nicht durch eine Bindung an dessen Begründung verletzt worden sein, zumal auf Grund der Entscheidung des Disziplinarsenates die erste Instanz verpflichtet wurde das Verfahren zur Gänze zu wiederholen.

Damit fehlt aber dem Beschwerdeführer die für eine Beschwerdeführung an den Verfassungsgerichtshof vorausgesetzte Beschwer.

Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation des Beschwerdeführers gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG zurückzuweisen.

Da der Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof nur für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde gestellt wurde, war auf diesen nicht weiter einzugehen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Beschwer, Bindung, Bescheidbegründung, Ärzte,Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1576.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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