TE OGH 2003/6/24 11Os50/03

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Fellerer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Slavoljub B***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Februar 2002, GZ 128 Hv 56/02f-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Fellerer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Slavoljub B***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Februar 2002, GZ 128 Hv 56/02f-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Slavoljub B***** des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 (im Urteilssatz unrichtig: 223 Abs 2) schuldig erkannt, weil er in Wien kurz vor dem 9. Mai 2002 nachgemachtes Geld, nämlich zwei gefälschte 50-EURO Banknoten im Einverständnis mit einem unbekannten an der Fälschung Beteiligten (§ 12 StGB) übernommen und am 9. Mai 2002 dem Teodor M***** übergeben habe, um es durch Umwechslung in echtes Geld als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Slavoljub B***** des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, (im Urteilssatz unrichtig: 223 Absatz 2,) schuldig erkannt, weil er in Wien kurz vor dem 9. Mai 2002 nachgemachtes Geld, nämlich zwei gefälschte 50-EURO Banknoten im Einverständnis mit einem unbekannten an der Fälschung Beteiligten (Paragraph 12, StGB) übernommen und am 9. Mai 2002 dem Teodor M***** übergeben habe, um es durch Umwechslung in echtes Geld als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 3, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 3,, 5a, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Verfehlt ist der einen nichtigkeitsbegründenden Verstoß gegen die Vorschrift des § 260 Abs 1 Z 2 StPO behauptende Beschwerdeeinwand, die im Urteilsspruch (iSd § 260 Abs 1 Z 1 StPO) beschriebene Tat sei zu Unrecht dem Tatbild der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB unterstellt worden. Der nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO geforderte Ausspruch, welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet wurde, erfolgte vorliegend durch die Deliktsbezeichnung "Verbrechen der Geldfälschung" und die Anführung der korrespondierenden Gesetzesstelle, allerdings nicht, wie es richtig gewesen wäre, mit "§ 232 Abs 2", sondern mit "§ 223 Abs 2" StGB, welche Bestimmung tatsächlich das Vergehen der Urkundenfälschung betrifft. Damit unterlief dem Erstgericht ein in der Vertauschung der Ziffernfolge 2 und 3 gelegener Schreibfehler, der schon deshalb als solcher unzweifelhaft zu erkennen ist, weil der Urteilssachverhalt nicht den geringsten Hinweis auf die Annahme einer Urkundenfälschung bietet.Verfehlt ist der einen nichtigkeitsbegründenden Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO behauptende Beschwerdeeinwand, die im Urteilsspruch (iSd Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) beschriebene Tat sei zu Unrecht dem Tatbild der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB unterstellt worden. Der nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO geforderte Ausspruch, welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet wurde, erfolgte vorliegend durch die Deliktsbezeichnung "Verbrechen der Geldfälschung" und die Anführung der korrespondierenden Gesetzesstelle, allerdings nicht, wie es richtig gewesen wäre, mit "§ 232 Absatz 2 ",, sondern mit "§ 223 Absatz 2 ", StGB, welche Bestimmung tatsächlich das Vergehen der Urkundenfälschung betrifft. Damit unterlief dem Erstgericht ein in der Vertauschung der Ziffernfolge 2 und 3 gelegener Schreibfehler, der schon deshalb als solcher unzweifelhaft zu erkennen ist, weil der Urteilssachverhalt nicht den geringsten Hinweis auf die Annahme einer Urkundenfälschung bietet.

In der Tatsachenrüge (Z 5a) werden keine aktenkundigen Umstände aufgezeigt, die geeignet sind, erhebliche Bedenken an der Täterschaft des Beschwerdeführers zu erwecken. Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr im hier unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen. Im Recht ist die Beschwerde hingegen, soweit sie (nominell auch unter Z 9 lit a) einen Feststellungsmangel iSd Z 10 des § 281 Abs 1 StPO releviert. Denn die Entscheidungsgründe enthalten in der Tat weder Feststellungen darüber, dass der Angeklagte bei Übernahme der Falsifikate im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (§ 12 StGB) oder einem Mittelsmann gehandelt hat, noch zum (objektiven) Bestehen einer solchen, für § 232 Abs 2 StGB tatbestandsessentiellen Verteilerkette überhaupt. Auf Basis der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe kann demnach nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte das Verbrechen der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB oder das (minder schwer pönalisierte) Vergehen der Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 StGB begangen hat.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) werden keine aktenkundigen Umstände aufgezeigt, die geeignet sind, erhebliche Bedenken an der Täterschaft des Beschwerdeführers zu erwecken. Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr im hier unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen. Im Recht ist die Beschwerde hingegen, soweit sie (nominell auch unter Ziffer 9, Litera a,) einen Feststellungsmangel iSd Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO releviert. Denn die Entscheidungsgründe enthalten in der Tat weder Feststellungen darüber, dass der Angeklagte bei Übernahme der Falsifikate im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (Paragraph 12, StGB) oder einem Mittelsmann gehandelt hat, noch zum (objektiven) Bestehen einer solchen, für Paragraph 232, Absatz 2, StGB tatbestandsessentiellen Verteilerkette überhaupt. Auf Basis der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe kann demnach nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte das Verbrechen der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB oder das (minder schwer pönalisierte) Vergehen der Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, StGB begangen hat.

Das Urteil war daher aufzuheben und die Strafsache, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich ist, an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 285e StPO).Das Urteil war daher aufzuheben und die Strafsache, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich ist, an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (Paragraph 285 e, StPO).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E69876 11Os50.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00050.03.0624.000

Dokumentnummer

JJT_20030624_OGH0002_0110OS00050_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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