TE OGH 2003/6/24 11Os77/03

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Fellerer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mojtaba D***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 17. März 2003, GZ 121 Hv 13/03y-31, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den damit verbundenen Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Fellerer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mojtaba D***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 17. März 2003, GZ 121 Hv 13/03y-31, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den damit verbundenen Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mojtaba D***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mojtaba D***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 16. Dezember 2002 in Wien Rosa L***** mit Gewalt gegen ihre Person ein Handtasche mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mehrfach mit einem Plastiksack samt Inhalt auf die am Boden liegende Frau einschlug und ihr die um ihre Schulter und Hüfte hängende Handtasche entriss.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die Aussagen des für glaubwürdig erachteten Zeugen Thomas S***** (S 25 ff und 215 ff) ohne Begründungsmängel seinen Feststellungen zum Tathergang zugrunde gelegt (US 7 ff). Dabei waren die Tatrichter – dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO folgend – nicht verhalten, auch zu unwesentlichen Details dieser Aussagen, nämlich mit welchem Gegenstand der Angeklagte auf sein Opfer eingeschlagen hat, und ob er dem Ansinnen des Zeugen, die Polizei zu rufen, zustimmte oder nicht, Stellung zu beziehen. Der – in der Hauptverhandlung nicht verifizierten – Protokollierung der sinngemäßen ersten Angaben des Zeugen gegenüber dem die Anzeige aufnehmenden Beamten (S 14) hat das Gericht erkennbar keinerlei Beweiswert zuerkannt (US 7). Mit den Behauptungen, aus den Wahrnehmungen des Zeugen wären andere Schlüsse zu ziehen gewesen, weiters hätten durch die vom Zeugen beschriebene Gewalthandlung Verletzungen entstehen müssen, die aber nicht vorgelegen seien, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Erstgericht dem Tatopfer in einem Detailpunkt ungeachtet des verwirrten Eindrucks und der Widersprüche geglaubt habe, schließlich sei der Grundsatz "in dubio pro reo" missachtet worden, bekämpft die Beschwerde lediglich in unzulässiger Form die Beweiswürdigung. Mit der Behauptung der Aktenwidrigkeit von Feststellungen verkennt die Beschwerde das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467 f) und vermag im Übrigen nicht darzutun, inwieweit der Angeklagte durch die (beweiswürdigende) Urteilsannahme, der Zeuge S***** habe zunächst nicht erkannt, dass es sich um eine Damenhandtasche handelte, beschwert sein solle. Ob der exakte Tatort vor dem Haus Max-Winter-Platz Nr. 19 oder Nr. 21 lag, betrifft wiederum keinen entscheidenden Umstand.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die Aussagen des für glaubwürdig erachteten Zeugen Thomas S***** (S 25 ff und 215 ff) ohne Begründungsmängel seinen Feststellungen zum Tathergang zugrunde gelegt (US 7 ff). Dabei waren die Tatrichter – dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO folgend – nicht verhalten, auch zu unwesentlichen Details dieser Aussagen, nämlich mit welchem Gegenstand der Angeklagte auf sein Opfer eingeschlagen hat, und ob er dem Ansinnen des Zeugen, die Polizei zu rufen, zustimmte oder nicht, Stellung zu beziehen. Der – in der Hauptverhandlung nicht verifizierten – Protokollierung der sinngemäßen ersten Angaben des Zeugen gegenüber dem die Anzeige aufnehmenden Beamten (S 14) hat das Gericht erkennbar keinerlei Beweiswert zuerkannt (US 7). Mit den Behauptungen, aus den Wahrnehmungen des Zeugen wären andere Schlüsse zu ziehen gewesen, weiters hätten durch die vom Zeugen beschriebene Gewalthandlung Verletzungen entstehen müssen, die aber nicht vorgelegen seien, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Erstgericht dem Tatopfer in einem Detailpunkt ungeachtet des verwirrten Eindrucks und der Widersprüche geglaubt habe, schließlich sei der Grundsatz "in dubio pro reo" missachtet worden, bekämpft die Beschwerde lediglich in unzulässiger Form die Beweiswürdigung. Mit der Behauptung der Aktenwidrigkeit von Feststellungen verkennt die Beschwerde das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467 f) und vermag im Übrigen nicht darzutun, inwieweit der Angeklagte durch die (beweiswürdigende) Urteilsannahme, der Zeuge S***** habe zunächst nicht erkannt, dass es sich um eine Damenhandtasche handelte, beschwert sein solle. Ob der exakte Tatort vor dem Haus Max-Winter-Platz Nr. 19 oder Nr. 21 lag, betrifft wiederum keinen entscheidenden Umstand.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet die Urteilsfeststellungen erster Instanz als "durch das Beweisverfahren nicht gedeckt" und ist damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet die Urteilsfeststellungen erster Instanz als "durch das Beweisverfahren nicht gedeckt" und ist damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO).

Der Kostenausspruch stützt sich auf § 390a StPO.Der Kostenausspruch stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E69881 11Os77.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00077.03.0624.000

Dokumentnummer

JJT_20030624_OGH0002_0110OS00077_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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