Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr.Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Graz, wider die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Christian Hacker, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 Euro), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. April 2003, GZ 6 R 62/03i-17, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung der festgestellten Vorgangsweise des Dipl. Ing. T***** als sittenwidrige Abwerbung von qualifizierten Dienstnehmern der Klägerin im Wege der Verleitung zum Vertragsbruch steht im Einklang mit den Grundsätzen der stRsp des Obersten Gerichtshofes. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat sich der Mitarbeiter der Beklagten in Kenntnis der vereinbarten Konkurrenzklausel darum bemüht, durch diese Klausel gebundene Angestellte der Klägerin zur Beendigung dieses Dienstverhältnisses und Aufnahme eines Dienstverhältnisses mit der Beklagten zu bewegen (S. 105 u 107) und machte ihnen Hoffnung, die Beklagte werde die Konventionalstrafe übernehmen (S. 111). Die Beklagte hat daher nicht bloß in Kenntnis der Konkurrenzklausel einen Anstellungsvertrag mit einem ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin geschlossen, sondern - durch ihren Dienstnehmer - aktiv auf den Vertragsbruch ihres neuen Dienstnehmers hingewirkt. Darin liegt aber ein sittenwidriges Handeln (ÖBl 1998, 22 - Elektronik Aktuell ua).
Dass die Beklagte für das Verhalten ihres Mitarbeiters gemäß § 18 UWG unabhängig davon haftet, ob sie von seiner Vorgangsweise Kenntnis gehabt hat, unterliegt keinem Zweifel. Nach stRsp kommt es nur darauf an, ob der Unternehmer die rechtliche Möglichkeit hat, das Verhalten der "in seinem Betrieb" tätigen Person zu verhindern; auf die tatsächliche Möglichkeit ist nicht abzustellen (ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung; ÖBl 1993, 255 - Vorsicht bei Lockvogelangeboten uva). Die Haftung nach § 18 UWG tritt daher auch dann ein, wenn der Unternehmer vom Verhalten seines Mitarbeiters zunächst nichts wusste (ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung ua).Dass die Beklagte für das Verhalten ihres Mitarbeiters gemäß Paragraph 18, UWG unabhängig davon haftet, ob sie von seiner Vorgangsweise Kenntnis gehabt hat, unterliegt keinem Zweifel. Nach stRsp kommt es nur darauf an, ob der Unternehmer die rechtliche Möglichkeit hat, das Verhalten der "in seinem Betrieb" tätigen Person zu verhindern; auf die tatsächliche Möglichkeit ist nicht abzustellen (ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung; ÖBl 1993, 255 - Vorsicht bei Lockvogelangeboten uva). Die Haftung nach Paragraph 18, UWG tritt daher auch dann ein, wenn der Unternehmer vom Verhalten seines Mitarbeiters zunächst nichts wusste (ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung ua).
Diese Erwägungen führen zur Zurückzuweisung der außerordentlichen Revison.
Textnummer
E69825European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00133.03T.0624.000Im RIS seit
24.07.2003Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012