TE OGH 2003/6/25 3Ob137/03y

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Michael R*****, geboren am 28. Mai 1990, und Wolfgang R*****, geboren am 30. Juni 1994, beide vertreten durch ihre Mutter Gabriele R*****, diese vertreten durch Dr. Peter Banwinkler, Rechtsanwalt in Linz, infolge Revisionsrekurses des Vaters Harald S*****, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 17. März 2003, GZ 15 R 357/02i-25, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 28. November 2002, GZ 2 P 172/02i-19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss, mit denen für die Minderjährigen Unterhaltsbeträge von 611 EUR bzw 550 EUR monatlich festgesetzt wurden, über Rekurs des Vaters, der die Festsetzung mit mehr als 430 EUR bzw 370 EUR bekämpfte, bestätigt und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs des Vaters, verbunden mit einem Antrag nach § 14a AußStrG an das Rekursgericht, legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs des Vaters, verbunden mit einem Antrag nach Paragraph 14 a, AußStrG an das Rekursgericht, legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.

Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 leg. cit. - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 Euro nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 leg. cit. den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs ist der für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgebende Entscheidungsgegenstand des Gerichts zweiter Instanz bei Unterhaltsbegehren für jeden Unterhaltsberechtigten getrennt zu betrachten (3 Ob 248/00t = ÖA 2002, 29; 3 Ob 20/02s ua; RIS-Justiz RS0017257). Gegenstand der Rekursentscheidung war eine Unterhaltsdifferenz von monatlich 181 EUR bei Michael und von 180 EUR bei Wolfgang. Das 36fache beträgt daher 6.516 EUR bzw 6.480 EUR, also jeweils weniger als 20.000 EUR.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, leg. cit. - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 Euro nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs ist der für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgebende Entscheidungsgegenstand des Gerichts zweiter Instanz bei Unterhaltsbegehren für jeden Unterhaltsberechtigten getrennt zu betrachten (3 Ob 248/00t = ÖA 2002, 29; 3 Ob 20/02s ua; RIS-Justiz RS0017257). Gegenstand der Rekursentscheidung war eine Unterhaltsdifferenz von monatlich 181 EUR bei Michael und von 180 EUR bei Wolfgang. Das 36fache beträgt daher 6.516 EUR bzw 6.480 EUR, also jeweils weniger als 20.000 EUR.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins, und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber zutreffend das Rechtsmittel verbunden mit einem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht.Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber zutreffend das Rechtsmittel verbunden mit einem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idFd WGN 1997).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG idFd WGN 1997).

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E70303

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00137.03Y.0625.000

Im RIS seit

25.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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