TE OGH 2003/6/25 9Ob65/03d

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gudrun N*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Günter Niebauer und Dr. Karl Schaumüller, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei I***** AG, *****, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 100.000 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. März 2003, GZ 5 R 18/03h-10, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist die genaue Einordnung der Rechtsfigur des in Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie RL 97/7/EG mit § 5j KSchG geschaffenen Anspruches für die vorliegende Entscheidung nicht präjudiziell, zumal der Gesetzgeber die Anspruchsvoraussetzungen selbst ausreichend klar definiert hat (7 Ob 290/01z).Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist die genaue Einordnung der Rechtsfigur des in Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie RL 97/7/EG mit Paragraph 5 j, KSchG geschaffenen Anspruches für die vorliegende Entscheidung nicht präjudiziell, zumal der Gesetzgeber die Anspruchsvoraussetzungen selbst ausreichend klar definiert hat (7 Ob 290/01z).

Zur angeblichen Absicht des Gesetzgebers, einen Gewinnanspruch nur im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Kaufverhalten des Verbrauchers gewähren zu wollen:

Abgesehen davon, dass Gesetzesmaterialien erst dann zur Auslegung herangezogen werden dürfen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes zweifelhaft ist (RIS-Justiz RS0008800) und ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Materialien steht, nicht durch Auslegung Geltung erlangen kann (RIS-Justiz RS0008799), bedarf die historische Auslegung an Hand der Gesetzesmaterialien besonderer Vorsicht, weil das Gesetz mit seinem Wortlaut, seiner Systematik und in seinem Zusammenhang mit anderen Gesetzen über der Meinung der Redaktoren steht (RIS-Justiz RS00087776). Der von der Revisionswerberin geforderte unmittelbare Zusammenhang des § 5j KSchG mit einer Warenbestellung kann bei Anwendung dieser Kriterien nicht ersehen werden und wurde auch von der zitierten Rechtsprechung nicht gefordert.Abgesehen davon, dass Gesetzesmaterialien erst dann zur Auslegung herangezogen werden dürfen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes zweifelhaft ist (RIS-Justiz RS0008800) und ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Materialien steht, nicht durch Auslegung Geltung erlangen kann (RIS-Justiz RS0008799), bedarf die historische Auslegung an Hand der Gesetzesmaterialien besonderer Vorsicht, weil das Gesetz mit seinem Wortlaut, seiner Systematik und in seinem Zusammenhang mit anderen Gesetzen über der Meinung der Redaktoren steht (RIS-Justiz RS00087776). Der von der Revisionswerberin geforderte unmittelbare Zusammenhang des Paragraph 5 j, KSchG mit einer Warenbestellung kann bei Anwendung dieser Kriterien nicht ersehen werden und wurde auch von der zitierten Rechtsprechung nicht gefordert.

Im Übrigen wird die Frage, ob durch die Zusendung beim angesprochenen Verbraucher der Eindruck entstehen konnte, einen bestimmten Preis gewonnen zu haben, regelmäßig nur im Einzelfall entschieden werden können (vgl hiezu auch 2 Ob 73/03d), sodass darin keine erhebliche Rechtsfrage liegt (§ 502 Abs 1 ZPO). Soweit das Berufungsgericht im vorliegenden Fall einen Anspruch nach § 5j KSchG bejaht hat, erfolgte dies mit vertretbarer Rechtsauffassung im Rahmen der einschlägigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0116104; RS0115084).Im Übrigen wird die Frage, ob durch die Zusendung beim angesprochenen Verbraucher der Eindruck entstehen konnte, einen bestimmten Preis gewonnen zu haben, regelmäßig nur im Einzelfall entschieden werden können vergleiche hiezu auch 2 Ob 73/03d), sodass darin keine erhebliche Rechtsfrage liegt (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Soweit das Berufungsgericht im vorliegenden Fall einen Anspruch nach Paragraph 5 j, KSchG bejaht hat, erfolgte dies mit vertretbarer Rechtsauffassung im Rahmen der einschlägigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0116104; RS0115084).

Anmerkung

E70179 9Ob65.03d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00065.03D.0625.000

Dokumentnummer

JJT_20030625_OGH0002_0090OB00065_03D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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