TE OGH 2003/6/26 15Os63/03

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Veröffentlicht am 26.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich H***** und andere Angeklagte wegen der Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Friedrich H*****, Alois O***** und Konrad S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 4. Februar 2003, GZ 28 Hv 118/02z-178, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Alois O***** gegen den gleichzeitig verkündeten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich H***** und andere Angeklagte wegen der Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15,, 144, 145 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Friedrich H*****, Alois O***** und Konrad S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 4. Februar 2003, GZ 28 Hv 118/02z-178, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Alois O***** gegen den gleichzeitig verkündeten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Alois O***** und Konrad S***** wird teilweise Folge gegeben und es werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Schuldspruch A 1 sowie demgemäß in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen sowie der Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Alois O***** und Konrad S***** wird teilweise Folge gegeben und es werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Schuldspruch A 1 sowie demgemäß in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen sowie der Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden dieser Angeklagten sowie jene des Angeklagten Friedrich H***** zurückgewiesen. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Friedrich H***** behält sich der Oberste Gerichtshof ein Vorgehen gemäß § 290 Abs 1 StPO für den öffentlichen Gerichtstag vor.Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden dieser Angeklagten sowie jene des Angeklagten Friedrich H***** zurückgewiesen. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Friedrich H***** behält sich der Oberste Gerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO für den öffentlichen Gerichtstag vor.

Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die durch ihre erfolglos gebliebenen Rechtsmittel verursachten Kosten des Verfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten auch die durch ihre erfolglos gebliebenen Rechtsmittel verursachten Kosten des Verfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsenen Teilfreisprüche enthält, wurden

Friedrich H***** (richtig:) der Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB (A) sowie der Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (B), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (C) und der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (D), Alois O***** (richtig:) der Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB (A) sowie der Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (B) und der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGBFriedrich H***** (richtig:) der Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15,, 144, 145 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB (A) sowie der Vergehen der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (B), der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB (C) und der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 83 Absatz eins, StGB (D), Alois O***** (richtig:) der Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15,, 144, 145 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB (A) sowie der Vergehen der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (B) und der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 83 Absatz eins, StGB

(D),

Konrad S***** des Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB (A) sowie der Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (B), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (E) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (F) schuldig erkannt.Konrad S***** des Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15,, 144, 145 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB (A) sowie der Vergehen der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (B), der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (E) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (F) schuldig erkannt.

Danach haben in Innsbruck

A) Friedrich H*****, Alois O***** und Konrad S***** "im bewussten und

gewollten zusammenwirken als Mittäter teils allein, teils im Wechsel der Beteiligung" nachgenannte Personen durch Gewalt und durch gefährliche Drohung zu Handlungen, nämlich zur Zahlung von Geld, zu nötigen versucht, wobei sie mit dem Vorsatz handelten, durch das Verhalten der Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und sie die Erpressung gewerbsmäßig und teilweise mit Todesdrohung begingen, und zwar

1. Alois O***** und Konrad S***** am 11. Februar 2002 die Ina R***** und die Andrea H***** durch die von Alois O***** gegenüber Ina R***** vorgebrachte Forderung, sie habe ab jetzt 1.000 S pro Tag Standgeld zu bezahlen, wobei er R***** durch Ansetzen einer Faustfeuerwaffe mit dem Tod bedrohte,

2. Friedrich H***** am 14. Februar 2002 die Silvia T***** durch die Äußerung: "Du hast schon gehört von der neuen Regelung, einen Tausender pro Tag, sonst gibt es für dich kein langes Stehen mehr!",

3. Alois O***** am 15. Februar 2002 die Erika O***** durch die Äußerung: "Hallo, da ist der Luis, der Kumpel vom H***** Fritz, du wirst genauso fünf Blatt abdrucken, weil ein Knieschuss ist gleich draußen!",

4. Friedrich H***** im Jänner 2002 die Birgit P***** durch die Äußerung: "Du weißt ja Bescheid, wir wollen alles drauf (gemeint: den gesamten Straßen- und Wohnungsstrich in Innsbruck), ihr müsst alle pecken, schau sonst häng ich dein Kind beim Fenster hinaus und lass es fallen, damit du deine Meinung änderst";

B) Friedrich H*****, Alois O***** und Konrad S***** zu einem

unbestimmten Zeitpunkt Anfang des Jahres 2002 eine kriminelle Vereinigung gegründet und sich an einer solchen als Mitglied beteiligt;

C) Friedrich H***** am 11. Februar 2002 die Manuela B***** durch

gefährliche Drohung, sie solle ihren Hund wegtun, sonst würde er sie zusammen mit ihrem Hund einbuddeln, zu einer Handlung, nämlich Beiseitenehmen ihres Hundes, zu nötigen versucht;

D) Friedrich H***** und Alois O***** am 18. Februar 2002 im bewussten

und gewollten Zusammenwirken als Mittäter den Rudolf P***** durch Versetzen von Schlägen zu verletzen versucht;

E) Konrad S***** im Jänner 2002 eine fremde Sache, nämlich Heck- und Frontscheibe des Personenkraftwagens des Herbert L***** durch Einschlagen zerstört, wobei der Schaden rund 726,73 Euro betrug;

F) Konrad S***** am 18. Februar 2002 die Silvia T***** und weitere

nicht namentlich bekannte Prostituierte durch die Äußerung: "Ihr sechs werdet fallen und sterben!" gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richten sich getrennt ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, Friedrich H***** gestützt auf Z 4, 5 und 9 lit a, Alois O***** auf Z 3, 5, 5a und 9 lit a sowie Konrad S***** auf Z 1, 3, 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. Nur die Rechtsmittel der Angeklagten O***** und S***** sind teilweise im Recht.Gegen dieses Urteil richten sich getrennt ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, Friedrich H***** gestützt auf Ziffer 4,, 5 und 9 Litera a,, Alois O***** auf Ziffer 3,, 5, 5a und 9 Litera a, sowie Konrad S***** auf Ziffer eins,, 3, 4, 5, 5a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Nur die Rechtsmittel der Angeklagten O***** und S***** sind teilweise im Recht.

In ihren Mängel- (Z 5) und Rechtsrügen (Z 9 lit a) machen diese Angeklagten übereinstimmend geltend, zum Schuldspruch A 1 liege ein Widerspruch insoweit vor, als das Erstgericht im Urteilsspruch Alois O***** als jenen bezeichnet habe, welcher Ina R***** durch Ansetzen einer Faustfeuerwaffe mit dem Tode bedroht habe, während es in den Gründen feststellte, Konrad S***** habe die Pistole benützt. Dieser Widerspruch zwischen Spruch (US 3) und Gründen (US 14) liegt tatsächlich vor. Er betrifft eine entscheidende Tatsache, weil das Schöffengericht zwar im Urteilstenor anführt, die Angeklagten hätten in bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter teils allein, teils in unterschiedlicher Beteiligung gehandelt, dann jedoch keine Feststellungen dahin traf, dass Alois O***** und Konrad S***** in diesem Faktum tatsächlich nicht alleine sondern im einverständlichen Zusammenwirken gehandelt haben, der nicht unmittelbar Handelnde mit der Vorgangsweise des anderen Angeklagten einverstanden war und worin seine konkrete Mitwirkung bestand (vgl Fabrizy in WK2 Rz 25 ff; Leukauf/Steininger Komm3 RN 21 jeweils zu § 12).In ihren Mängel- (Ziffer 5,) und Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) machen diese Angeklagten übereinstimmend geltend, zum Schuldspruch A 1 liege ein Widerspruch insoweit vor, als das Erstgericht im Urteilsspruch Alois O***** als jenen bezeichnet habe, welcher Ina R***** durch Ansetzen einer Faustfeuerwaffe mit dem Tode bedroht habe, während es in den Gründen feststellte, Konrad S***** habe die Pistole benützt. Dieser Widerspruch zwischen Spruch (US 3) und Gründen (US 14) liegt tatsächlich vor. Er betrifft eine entscheidende Tatsache, weil das Schöffengericht zwar im Urteilstenor anführt, die Angeklagten hätten in bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter teils allein, teils in unterschiedlicher Beteiligung gehandelt, dann jedoch keine Feststellungen dahin traf, dass Alois O***** und Konrad S***** in diesem Faktum tatsächlich nicht alleine sondern im einverständlichen Zusammenwirken gehandelt haben, der nicht unmittelbar Handelnde mit der Vorgangsweise des anderen Angeklagten einverstanden war und worin seine konkrete Mitwirkung bestand vergleiche Fabrizy in WK2 Rz 25 ff; Leukauf/Steininger Komm3 RN 21 jeweils zu Paragraph 12,).

Mangels derartiger Konstatierungen ist eine abschließende Beurteilung des Verhaltens von Alois O***** und Konrad S***** derzeit nicht möglich, vielmehr lässt sich eine neue Hauptverhandlung nicht vermeiden und war daher das Urteil in diesem Umfang bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben (§ 285e StPO). Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die teilweise in der Tatsachenrüge (Z 5a) vorgebrachten Argumente zum Schuldspruch A 1. Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht zu diesem Faktum eindeutige Feststellungen dahin zu treffen haben, welcher der beiden Angeklagten mit der Faustfeuerwaffe gedroht hat und welche Mitwirkungshandlung der zweite an dieser Tat beteiligte Angeklagte gesetzt hat. Diese Konstatierungen werden sodann rechtlich neu zu beurteilen sein.Mangels derartiger Konstatierungen ist eine abschließende Beurteilung des Verhaltens von Alois O***** und Konrad S***** derzeit nicht möglich, vielmehr lässt sich eine neue Hauptverhandlung nicht vermeiden und war daher das Urteil in diesem Umfang bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO). Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die teilweise in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vorgebrachten Argumente zum Schuldspruch A 1. Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht zu diesem Faktum eindeutige Feststellungen dahin zu treffen haben, welcher der beiden Angeklagten mit der Faustfeuerwaffe gedroht hat und welche Mitwirkungshandlung der zweite an dieser Tat beteiligte Angeklagte gesetzt hat. Diese Konstatierungen werden sodann rechtlich neu zu beurteilen sein.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Friedrich H*****:

Zur Verfahrensrüge (Z 4) ist nur legitimiert, wer in der Hauptverhandlung einen Antrag gestellt hat, über den das Gericht nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden hat. Die Einholung eines Grundbuchauszuges über den Liegenschaftsbesitz der Zeugin Birgit P***** wurde in der Hauptverhandlung vom 12. November 2002 nur vom Verteidiger des (rechtskräftig freigesprochenen) Viertangeklagten Norbert H***** beantragt (S 269/V). Der Beschwerdeführer hat sich diesem Antrag nicht angeschlossen. Er ist daher nicht berechtigt, die Abweisung dieses Beweisantrages zu bekämpfen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 35f).Zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist nur legitimiert, wer in der Hauptverhandlung einen Antrag gestellt hat, über den das Gericht nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden hat. Die Einholung eines Grundbuchauszuges über den Liegenschaftsbesitz der Zeugin Birgit P***** wurde in der Hauptverhandlung vom 12. November 2002 nur vom Verteidiger des (rechtskräftig freigesprochenen) Viertangeklagten Norbert H***** beantragt (S 269/V). Der Beschwerdeführer hat sich diesem Antrag nicht angeschlossen. Er ist daher nicht berechtigt, die Abweisung dieses Beweisantrages zu bekämpfen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 35f).

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen weder undeutlich noch unvollständig. Zum Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB hat das Schöffengericht die Tatzeit mit Anfang des Jahres 2002 festgestellt. Diese Konstatierung reicht im Zusammenhang mit den übrigen festgestellten Merkmalen der Tat, welcher der Beschwerdeführer allerdings unbeachtet lässt, zu deren Individualisierung aus, weil damit ihre Unverwechselbarkeit eindeutig gegeben ist.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen weder undeutlich noch unvollständig. Zum Vergehen der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB hat das Schöffengericht die Tatzeit mit Anfang des Jahres 2002 festgestellt. Diese Konstatierung reicht im Zusammenhang mit den übrigen festgestellten Merkmalen der Tat, welcher der Beschwerdeführer allerdings unbeachtet lässt, zu deren Individualisierung aus, weil damit ihre Unverwechselbarkeit eindeutig gegeben ist.

Unter dem Aspekt der Unvollständigkeit vermisst der Nichtigkeitswerber Konstatierungen, wonach die (Belastungs-)Zeugin Birgit P***** den gesamten "Straßenstrich" in Innsbruck in der Hand hatte und den oder die Angeklagten durch wahrheitswidrige Behauptungen von einem Eindringen in ihre Sphäre abhalten wollte. Mit den begehrten Konstatierungen soll aber nur die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Birgit P*****, auf deren Aussage das Erstgericht den Schuldspruch insbesondere stützte, in Zweifel gezogen werden. Damit stellen diese Ausführungen lediglich eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung dar, zumal sich das Erstgericht mit dem erhobenen Einwand ohnedies ausdrücklich auseinandergesetzt hat (US 22).

Entgegen dem Rechtsmittel haben die Tatrichter alle wesentliche Tatsachen betreffende Aussagen der vernommenen Zeugen gewürdigt und dabei aufgetretene Widersprüche nicht unberücksichtigt gelassen (vgl US 24 ff). Insbesondere haben sie in ihrer Erwägungen auch einbezogen, dass Birgit P***** von anderen Prostituierten Stand- und Schutzgeld sowie überhöhte Mieten kassiert hat (US 21). Zu welchem Zweck sich die Angeklagten am 18. Februar 2003 am Parkplatz der Firma H***** befanden, stellt keinen für die Schuld- oder Straffrage entscheidenden Umstand für das den Angeklagten H***** und O***** angelastete Vergehen der versuchten Körperverletzung dar. Bei dieser Straftat hat sich das Erstgericht insbesondere auf die Aussage des Zeugen Rudolf P***** vor der Polizei sowie die Angaben des einschreitenden Polizeibeamten Christoph K***** gestützt, dabei aber auch die dagegensprechenden Beweismittel beachtet (US 23 f). Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie - was zu ihrer erfolgreichen Geltendmachung aber erforderlich wäre - nicht am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt festhält. Der Zweck der kriminellen Vereinigung und die durch ihre Mitglieder beabsichtigten strafbaren Handlungen hat das Schöffengericht ausführlich konstatiert (US 16). Aus der Formulierung "schlossen sich die Angeklagten zusammen, um eine kriminelle Vereinigung zu gründen" ergibt sich ein direkter Vorsatz im Sinne des § 5 Abs 1 erster Satzteil StGB. Diese Konstatierung zur subjektiven Tatseite übergeht die Beschwerde, wenn sie die Feststellung eines bedingten Vorsatzes (§ 5 Abs 1 zweiter Satzteil StGB) vermisst.Entgegen dem Rechtsmittel haben die Tatrichter alle wesentliche Tatsachen betreffende Aussagen der vernommenen Zeugen gewürdigt und dabei aufgetretene Widersprüche nicht unberücksichtigt gelassen vergleiche US 24 ff). Insbesondere haben sie in ihrer Erwägungen auch einbezogen, dass Birgit P***** von anderen Prostituierten Stand- und Schutzgeld sowie überhöhte Mieten kassiert hat (US 21). Zu welchem Zweck sich die Angeklagten am 18. Februar 2003 am Parkplatz der Firma H***** befanden, stellt keinen für die Schuld- oder Straffrage entscheidenden Umstand für das den Angeklagten H***** und O***** angelastete Vergehen der versuchten Körperverletzung dar. Bei dieser Straftat hat sich das Erstgericht insbesondere auf die Aussage des Zeugen Rudolf P***** vor der Polizei sowie die Angaben des einschreitenden Polizeibeamten Christoph K***** gestützt, dabei aber auch die dagegensprechenden Beweismittel beachtet (US 23 f). Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie - was zu ihrer erfolgreichen Geltendmachung aber erforderlich wäre - nicht am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt festhält. Der Zweck der kriminellen Vereinigung und die durch ihre Mitglieder beabsichtigten strafbaren Handlungen hat das Schöffengericht ausführlich konstatiert (US 16). Aus der Formulierung "schlossen sich die Angeklagten zusammen, um eine kriminelle Vereinigung zu gründen" ergibt sich ein direkter Vorsatz im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, erster Satzteil StGB. Diese Konstatierung zur subjektiven Tatseite übergeht die Beschwerde, wenn sie die Feststellung eines bedingten Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satzteil StGB) vermisst.

Zur weiteren Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alois O*****:

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 3) wurde die Hauptverhandlung im Jahr 2003 nicht neu durchgeführt, sondern innerhalb der in § 276a normierten Frist von zwei Monaten in der selben Senatszusammensetzung fortgesetzt (vgl ON 177). Einer neuerlichen Beeidigung der Schöffen bedurfte es daher nicht (Mayerhofer aaO § 240a E 4). Die wegen wiederholter Störung der Urteilsbegründung vom Vorsitzenden angeordnete Entfernung des Angeklagten aus dem Verhandlungssaal ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO kann nur wegen der in dieser Bestimmung taxativ aufgezählten Gründe geltend gemacht werden (Mayerhofer aaO § 281 Z 3 E 2 ff). Im Übrigen war der Angeklagte vor seiner Abführung auch mehrmals ermahnt worden (vgl S 443 V).Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) wurde die Hauptverhandlung im Jahr 2003 nicht neu durchgeführt, sondern innerhalb der in Paragraph 276 a, normierten Frist von zwei Monaten in der selben Senatszusammensetzung fortgesetzt vergleiche ON 177). Einer neuerlichen Beeidigung der Schöffen bedurfte es daher nicht (Mayerhofer aaO Paragraph 240 a, E 4). Die wegen wiederholter Störung der Urteilsbegründung vom Vorsitzenden angeordnete Entfernung des Angeklagten aus dem Verhandlungssaal ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO kann nur wegen der in dieser Bestimmung taxativ aufgezählten Gründe geltend gemacht werden (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 3, E 2 ff). Im Übrigen war der Angeklagte vor seiner Abführung auch mehrmals ermahnt worden vergleiche S 443 römisch fünf).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet zum Schuldspruch A) 3 ein, das Erstgericht habe diesen nur auf den Bericht eines Polizeibeamten gestützt, obwohl die von der Erpressung Betroffene in der Hauptverhandlung als Zeugin eine Bedrohung durch den Angeklagten in Abrede gestellt hatte.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wendet zum Schuldspruch A) 3 ein, das Erstgericht habe diesen nur auf den Bericht eines Polizeibeamten gestützt, obwohl die von der Erpressung Betroffene in der Hauptverhandlung als Zeugin eine Bedrohung durch den Angeklagten in Abrede gestellt hatte.

Damit werden aber keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache dargetan, zumal die Tatrichter ausführlich begründet haben, warum sie den Angaben der Zeugin O***** gegenüber einem Polizeibeamten Glauben geschenkt haben, ihrer Aussage in der Hauptverhandlung aber nicht gefolgt sind.

Die Einwände gegen das Faktum D bekämpfen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer Schuldberufung, was jedoch unter diesem formellen Nichtigkeitsgrund unzulässig ist.

Die weiteren Rechtsmittelausführungen zur Z 5a des § 281 Abs 1 StPO bezeichnen die Beweiswürdigung im Allgemeinen als "äußerst mangelhaft und fragwürdig". Sie beschränken sich aber darauf, die abgelehnte Verantwortung der Angeklagten zu wiederholen und demgegenüber die Aussage der Belastungszeugin als unglaubwürdig hinzustellen. Der Beschwerdeführer vermag damit aber weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zu standegekommenen Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer aaO § 281 Z 5a E 2).Die weiteren Rechtsmittelausführungen zur Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bezeichnen die Beweiswürdigung im Allgemeinen als "äußerst mangelhaft und fragwürdig". Sie beschränken sich aber darauf, die abgelehnte Verantwortung der Angeklagten zu wiederholen und demgegenüber die Aussage der Belastungszeugin als unglaubwürdig hinzustellen. Der Beschwerdeführer vermag damit aber weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zu standegekommenen Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 2).

Die gegen den Schuldspruch A 3 erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) missachtet jene Urteilsfeststellungen, wonach die Drohung darauf gerichtet war, den Willen der Bedrohten zu beugen und sie zur Zahlung von den Angeklagten nicht zustehenden Geldbeträgen zu bewegen. Dabei wussten die Angeklagten, dass sie keinen Anspruch auf die geforderten Geldbeträge hatten. Sie wussten und wollten, dass die Prostituierten dadurch an ihrem Vermögen geschädigt und sie selbst unrechtmäßig bereichert werden sollten (US 15).Die gegen den Schuldspruch A 3 erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) missachtet jene Urteilsfeststellungen, wonach die Drohung darauf gerichtet war, den Willen der Bedrohten zu beugen und sie zur Zahlung von den Angeklagten nicht zustehenden Geldbeträgen zu bewegen. Dabei wussten die Angeklagten, dass sie keinen Anspruch auf die geforderten Geldbeträge hatten. Sie wussten und wollten, dass die Prostituierten dadurch an ihrem Vermögen geschädigt und sie selbst unrechtmäßig bereichert werden sollten (US 15).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert jedoch ein Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt. Da der Beschwerdeführer wesentliche Teile der Konstatierungen übergeht, ist seine Rüge auch diesfalls nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

Zur weiteren Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Konrad S*****:

Nichtigkeit nach der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO liegt unter anderem dann vor, wenn an der Hauptverhandlung ein ausgeschlossener Richter teilgenommen hat. Die Gründe für die Ausschließung eines Richters ergeben sich aus den §§ 67 und 68 StPO. Sie sind einer extensiven Interpretation nicht zugänglich (Mayerhofer aaO § 67 E 3). Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegt keine der in den genannten Gesetzesstellen angeführten Ausschließungsgründe vor. Entgegen dem Ergebnis der Erhebungen durch das Erstgericht wird vielmehr weiterhin die Befangenheit einer Laienrichterin (Schöffin) behauptet. Die Befangenheit eines Richters aber kann im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nicht bereits durch entsprechende Antragstellung vor Urteilsfällung geltend gemacht wurde; dies auch dann nicht, wenn der Ablehnungsgrund erst nach Urteilsfällung bekannt wurde (SSt 57/17; Mayerhofer aaO § 73 E 7a; 15 Os 42/92 ua).Nichtigkeit nach der Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO liegt unter anderem dann vor, wenn an der Hauptverhandlung ein ausgeschlossener Richter teilgenommen hat. Die Gründe für die Ausschließung eines Richters ergeben sich aus den Paragraphen 67 und 68 StPO. Sie sind einer extensiven Interpretation nicht zugänglich (Mayerhofer aaO Paragraph 67, E 3). Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegt keine der in den genannten Gesetzesstellen angeführten Ausschließungsgründe vor. Entgegen dem Ergebnis der Erhebungen durch das Erstgericht wird vielmehr weiterhin die Befangenheit einer Laienrichterin (Schöffin) behauptet. Die Befangenheit eines Richters aber kann im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nicht bereits durch entsprechende Antragstellung vor Urteilsfällung geltend gemacht wurde; dies auch dann nicht, wenn der Ablehnungsgrund erst nach Urteilsfällung bekannt wurde (SSt 57/17; Mayerhofer aaO Paragraph 73, E 7a; 15 Os 42/92 ua).

Entgegen den Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO war eine (neuerliche) Beeidigung der Schöffen - wie bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten O***** ausgeführt - nicht geboten, weil die Hauptverhandlung im Jahr 2003 nicht neu durchgeführt, sondern innerhalb der gesetzlichen Frist in gleicher Senatszusammensetzung fortgesetzt wurde.Entgegen den Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO war eine (neuerliche) Beeidigung der Schöffen - wie bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten O***** ausgeführt - nicht geboten, weil die Hauptverhandlung im Jahr 2003 nicht neu durchgeführt, sondern innerhalb der gesetzlichen Frist in gleicher Senatszusammensetzung fortgesetzt wurde.

Auch die Verfahrensrüge (Z 4) versagt, weil - wie ebenfalls bereits dargelegt - der monierte Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht vom Beschwerdeführer, sondern vom Verteidiger des Viertangeklagten gestellt worden war und er sich diesem nicht angeschlossen hat. Soweit sich die Tatsachenrüge (Z 5a) gegen den Schuldspruch A 1 richtet, ist sie durch die Teilaufhebung des Urteils obsolet geworden.Auch die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) versagt, weil - wie ebenfalls bereits dargelegt - der monierte Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht vom Beschwerdeführer, sondern vom Verteidiger des Viertangeklagten gestellt worden war und er sich diesem nicht angeschlossen hat. Soweit sich die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) gegen den Schuldspruch A 1 richtet, ist sie durch die Teilaufhebung des Urteils obsolet geworden.

Die teils spekulativen, teils nur die Einlassung des Angeklagten wiederholenden Einwände gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung vermögen keine Umstände aus den Akten aufzuzeigen, welche erhebliche Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten. Vielmehr versucht der Beschwerdeführer lediglich in der Begründung des Erstgerichtes ohnedies berücksichtigte Tatsachen zu seinen Gunsten auszulegen. Damit unternimmt er aber nur den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung anzufechten. Der Umstand, dass aus den Beweisergebnissen auch andere Schlüsse möglich gewesen wären, vermag dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund jedoch nicht zu begründen (Mayerhofer aaO § 381 Z 5a E 17).Die teils spekulativen, teils nur die Einlassung des Angeklagten wiederholenden Einwände gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung vermögen keine Umstände aus den Akten aufzuzeigen, welche erhebliche Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten. Vielmehr versucht der Beschwerdeführer lediglich in der Begründung des Erstgerichtes ohnedies berücksichtigte Tatsachen zu seinen Gunsten auszulegen. Damit unternimmt er aber nur den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung anzufechten. Der Umstand, dass aus den Beweisergebnissen auch andere Schlüsse möglich gewesen wären, vermag dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund jedoch nicht zu begründen (Mayerhofer aaO Paragraph 381, Ziffer 5 a, E 17).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist - soweit gegen das Urteilssfaktum B gerichtet und daher noch aktuell - nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht den festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht, sondern die getroffenen Konstatierungen bloß pauschal bestreitet und aus dem Beweisverfahren andere Ergebnisse abgeleitet haben will.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist - soweit gegen das Urteilssfaktum B gerichtet und daher noch aktuell - nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht den festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht, sondern die getroffenen Konstatierungen bloß pauschal bestreitet und aus dem Beweisverfahren andere Ergebnisse abgeleitet haben will.

In diesem Umfang waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden hat sich der Oberste Gerichtshof zum Schuldspruch A zu Lasten des Angeklagten Friedrich H***** ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO für den öffentlichen Gerichtstag vorbehalten.Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden hat sich der Oberste Gerichtshof zum Schuldspruch A zu Lasten des Angeklagten Friedrich H***** ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO für den öffentlichen Gerichtstag vorbehalten.

Anmerkung

E69972 15Os63.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00063.03.0626.000

Dokumentnummer

JJT_20030626_OGH0002_0150OS00063_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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