TE Vwgh Beschluss 2007/4/24 2006/05/0133

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht;

Norm

VerG 2002 §30 Abs3;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des Dr. Günther Grassner, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Vereins "Trägerkreis der evangelisch-reformierten Gemeinde W. B. Neuhofen a. d. Krems, vertreten durch Grassner Lenz Thewanger & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Südtirolerstrasse 4-6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 16. März 2006, Zl. St 76/05, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Vereinsgesetzes 2002 (mitbeteiligte Partei: Mag. Albrecht Zauner in 4020 Linz, vertreten durch Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte KEG, in 4020 Linz, Graben 21), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Oktober 2004 wurde der Mitbeteiligte gemäß § 30 Vereinsgesetz 2002 zum Abwickler für den mit Bescheid der BH Linz-Land vom 24. September 2004 gemäß § 29 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 aufgelösten Verein "T" bestellt.

Über Antrag des Mitbeteiligten als Vertreter dieses Vereines wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 28. Dezember 2004, 14 S 54/04w, der Konkurs über das Vermögen des genannten Vereines (in der Folge: Gemeinschuldner) eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt.

Über Antrag des Mitbeteiligten vom 4. Jänner 2005 stellte die BH Linz-Land mit Bescheid vom 15. Februar 2005 gemäß § 30 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 fest, dass dessen Anspruch als bestellter Abwickler des Gemeinschuldners auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung für die bis zur Konkurseröffnung am 28. Dezember 2004 erbrachten Leistungen EUR 40.042,51 beträgt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers "mangels Parteistellung" als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 22. März 2006 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 2. Mai 2006 zur Post gegebene Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Zuerkennung von Parteistellung, Recht auf Durchführung eines ordentlichen Verfahrens und im Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren verletzt".

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten in Kopie vor. Der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.

Der vom Beschwerdeführer in Berufung gezogene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Februar 2005 wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 6. April 2006 gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG als nichtig erklärt. Dieser Bescheid wurde dem Mitbeteiligten am 27. April 2006 zugestellt.

Mit hg. Verfügung vom 19. Jänner 2007 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die Sicherheitsdirektion Oberösterreich mit Bescheid vom 6. April 2006 den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Februar 2005 als nichtig erklärt hat. Der Beschwerdeführer erklärte, dass ihm dieser Bescheid nicht zugestellt worden sei. Von der dem Beschwerdeführer mit hg. Verfügung vom 23. Februar 2007 eingeräumten Möglichkeit der Akteneinsicht hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung im formellen Sinn (nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch eine Verwaltungsbehörde oder durch den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof) vorliegen (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Juli 2004, Zl. 2002/03/0304). Ob das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen, ohne an die Erklärung des Beschwerdeführers gebunden zu sein.

Im Hinblick auf das geschilderte Verwaltungsgeschehen - der mit Berufung des Beschwerdeführers bekämpfte erstinstanzliche Bescheid wurde gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG als nichtig erklärt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/05/0246, mit welchem die gegen den Nichtigerklärungsbescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 6. April 2004 vom Mitbeteiligten erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden ist) - wäre der Beschwerdeführer durch die verwaltungsgerichtliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht günstiger gestellt als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist, zumal keine Zuständigkeit der Berufungsbehörde mehr zur meritorischen Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegeben ist. Die Berufung des Beschwerdeführers wäre nämlich von der belangten Behörde neuerlich als unzulässig zurückzuweisen, weil kein bekämpfbarer erstinstanzlicher Bescheid mehr vorliegt.

Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG; vgl. den hg Beschuss vom 1. Februar 2005, Zl. 2005/04/0004).

Wien, am 24. April 2007

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050133.X00

Im RIS seit

04.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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