TE OGH 2003/6/26 6Ob102/03y

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Veröffentlicht am 26.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand P***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Willibald Rath ua Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei "A*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Richard Weber, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen 95.805 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3. März 2003, GZ 3 R 22/03k-20, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechssachen Graz vom 21. November 2002, GZ 23 Cg 156/02a-16, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der von ihm richtig zitierten oberstgerichtlichen Judikatur ein Leistungsverweigerungsrecht des beklagten Werkbestellers wegen des krassen Missverhältnisses der beiderseitigen Interessen, insbesondere wegen des geringen Verbesserungsaufwandes für die Herstellung der Leitungspläne (nur 1,15 % der gesamten Auftragssumme bzw 1,87 % des Werklohnrestes) verneint (6 Ob 72/00g). Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch bei einem ganz krassen Missverhältnis der verfolgten gegenläufigen Interessen der Parteien (RIS-Justiz RS0026265). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der von ihm richtig zitierten oberstgerichtlichen Judikatur ein Leistungsverweigerungsrecht des beklagten Werkbestellers wegen des krassen Missverhältnisses der beiderseitigen Interessen, insbesondere wegen des geringen Verbesserungsaufwandes für die Herstellung der Leitungspläne (nur 1,15 % der gesamten Auftragssumme bzw 1,87 % des Werklohnrestes) verneint (6 Ob 72/00g). Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch bei einem ganz krassen Missverhältnis der verfolgten gegenläufigen Interessen der Parteien (RIS-Justiz RS0026265). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E70324 6Ob102.03y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00102.03Y.0626.000

Dokumentnummer

JJT_20030626_OGH0002_0060OB00102_03Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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