TE OGH 2003/6/26 8Ob65/03x

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Veröffentlicht am 26.06.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 21. August 1995 verstorbenen Mechtildis L*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erbserklärten Erbin Emma D*****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 21. Februar 2003, GZ 10 R 15/03p-198, womit infolge Rekurses der erbserklärten Erbin der Beschluss des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 21. Oktober 2002, GZ A 118/95x-178, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der erbserklärten Erbin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die erbserklärte Erbin, der die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen worden war, beantragte die abhandlungsgerichtliche Genehmigung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Verlassenschaft.

Das Erstgericht behielt für den Fall, dass zwei weitere Erben dem Konkurseröffnungsantrag nicht zustimmten, die Entscheidung über den Antrag der erbserklärten Erbin bis zur Errichtung des Inventars der Verlassenschaft und deren Schätzung vor. Für die Genehmigung eines von einem Erben beantragten Verlassenschaftskonkurses gälten die selben Voraussetzungen, wie für einen Verlassenschaftsausgleich. Sollten die beiden weiteren Erben dem Konkursantrag nicht beitreten, werde das Gericht nach Abschluss von Inventur und Schätzung das Vorliegen der Konkursvoraussetzungen prüfen und danach entscheiden.

Das Gericht zweiter Instanz änderte unter anderem diesen Beschluss dahin ab, dass die Entscheidung über den Antrag der erbserklärten Erbin auf verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung ihres Konkursantrages bis zur Errichtung des Inventars der Verlassenschaft und deren Schätzung vorbehalten wurde. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige EUR 20.000,-; der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Die beiden weiteren Erben haben die Frist des § 125 AußStrG ungenützt verstreichen lassen und erklärt, das Testament anzuerkennen und sich mit der Stellung als Pflichteilsberechtigte bescheiden zu wollen. Es habe daher die Bezugnahme auf diese beiden Erben im erstinstanzlichen Beschluss zu entfallen. Die Auffassung der Rekurswerberin, für den Konkursantrag keine abhandlungsgerichtliche Genehmigung zu benötigen, sei in Anbetracht der Entscheidung 8 Ob 298/00g als unvertretbar anzusehen. Der Ansicht des Erstgerichtes, trotz des unzureichend begründeten Antrags, der sofort hätte abgewiesen werden können, die Inventierung und Schätzung des Nachlasses abwarten zu wollen, könne nicht entgegengetreten werden.Das Gericht zweiter Instanz änderte unter anderem diesen Beschluss dahin ab, dass die Entscheidung über den Antrag der erbserklärten Erbin auf verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung ihres Konkursantrages bis zur Errichtung des Inventars der Verlassenschaft und deren Schätzung vorbehalten wurde. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige EUR 20.000,-; der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Die beiden weiteren Erben haben die Frist des Paragraph 125, AußStrG ungenützt verstreichen lassen und erklärt, das Testament anzuerkennen und sich mit der Stellung als Pflichteilsberechtigte bescheiden zu wollen. Es habe daher die Bezugnahme auf diese beiden Erben im erstinstanzlichen Beschluss zu entfallen. Die Auffassung der Rekurswerberin, für den Konkursantrag keine abhandlungsgerichtliche Genehmigung zu benötigen, sei in Anbetracht der Entscheidung 8 Ob 298/00g als unvertretbar anzusehen. Der Ansicht des Erstgerichtes, trotz des unzureichend begründeten Antrags, der sofort hätte abgewiesen werden können, die Inventierung und Schätzung des Nachlasses abwarten zu wollen, könne nicht entgegengetreten werden.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der erbserklärten Erbin ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Beschluss, mit dem das Gericht die Entscheidung über gestellte Anträge - etwa bis zum Abschluss von Erhebungen - vorbehält, keine anfechtbare Entscheidung, weil eine solche erst in Aussicht gestellt wird (RIS-Justiz RS0006111; insbesondere auch das dieses Verfahren betreffende Erkenntnis 8 Ob 269/99p).

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

Textnummer

E70120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00065.03X.0626.000

Im RIS seit

26.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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