TE OGH 2003/6/26 8Ob62/03f

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Veröffentlicht am 26.06.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „h*****“ ***** KG, *****, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Hans Rant, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der J***** nunmehr J. *****gesellschaft mbH, wegen Feststellung einer Konkursforderung (EUR 93.976,68; Revisionsinteresse EUR 91.162,94), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2003, GZ 3 R 181/02p-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Prüfungsprozesses ist der Teilnahmeanspruch des Gläubigers so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war. Im Prüfungsprozess ist deshalb nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde. Nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozess geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden (EvBl 1996/137; SZ 67/133; 8 Ob 269/98m uva).

Hier hat sich die Revisionswerberin in ihrer Anmeldung im Konkurs damit begnügt, ihre Forderungen durch die Angabe des Forderungsbetrages und der mit Datum und Nummer bezeichneten Rechnungen zu individualisieren. Beschränkt sich der Konkursgläubiger auf eine derart knappe Beschreibung seiner Forderungen, führt zwangsläufig jeder Irrtum bei einem der genannten Identifizierungsmerkmale dazu, dass die Identität der angemeldeten mit der letztlich geltend gemachten Forderung verneint werden muss (8 Ob 269/98m).

Ein solcher Irrtum ist aber der Revisionswerberin bei ihrer Anmeldung im Konkurs unterlaufen: Es ist nicht strittig, dass die dort genannten Rechnungen storniert wurden und die Revisionswerberin nun ihre Forderung aus einer anderen Rechnung ableitet.

Die Einwände der Revisionswerberin verkennen den Kern der Überlegungen des Berufungsgerichtes. Dieses hat keine materielle Beurteilung des Anspruchs vorgenommen und daher auch nicht "das ABGB umgeschrieben". Vielmehr hat es in jedenfalls vertretbarer Weise dem Umstand Rechnung getragen, dass mangels Übereinstimmung mit den - vom Forderungsbetrag abgesehen - einzigen von der Revisionswerberin in der Anmeldung angegebenen Identifizierungsmerkmalen die Identität des nunmehr geltend gemachten Anspruchs mit der angemeldeten Forderung zu verneinen ist.

Textnummer

E70213

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00062.03F.0626.000

Im RIS seit

26.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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