Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk sowie Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosmarie S***** , vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. Andreas W*****, vertreten durch Dr. Walter Heel, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 26.591,61 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. August 2002, GZ 1 R 136/02p-42, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. April 2002, GZ 12 Cg 80/00w-38, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision ist mangels einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls (6 Ob 2319/96i; 6 Ob 116/00b). Nach der Rsp des OGH wird der Anspannungsgrundsatz als Art Missbrauchsvorbehalt nur dort eingesetzt, wo schuldhaft die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte versäumt wird (4 Ob 166/98k; JBl 1992, 173; vgl 6 Ob 636/96 = EFSlg 78.712). Der Ehemann der Klägerin wurde im Dezember 1996 arbeitslos, als er wegen Veruntreuung als Filialleiter eines Interspar-Markts entlassen worden war. Er hat sich noch während aufrechter Ehe mit der Klägerin (im Sommer 1997 bzw zwei Monate später) bei zwei Arbeitgebern - unter Bejahung seiner Vorstrafe - um die Stelle eines Filialleiters beworben, wobei der monatliche Nettoverdienst zumindest 35.000 S betragen hätte. Nachdem ihm der Arbeitsort (Linz bzw im Flachgau) bekanntgegeben worden war, betrieb er die Bewerbungen nicht mehr weiter, weil er nicht mehr auswärts arbeiten, sondern bei seiner Familie (Anmerkung: nämlich bei seiner damals schwangeren langjährigen Lebensgefährtin, die er am 22. 11. 1997 heiratete) bleiben wollte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Vorstrafe des Ehemanns der Klägerin ein Hindernis gewesen wäre, eine gleich hoch bezahlte Anstellung zu finden wie jene, die er im Dezember 1996 verloren hatte und aus der er monatlich zwischen 35.000 S und 40.000 S netto erzielte. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Gesichtspunkten die (hypothetische) Anspannung auf monatliche Nettoeinkünfte von 35.000 S (mehr als 20.000 S über dem Arbeitslosengeld), insbesondere die Zumutbarkeit des Pendelns bejahte, kann darin eine krasse Fehlbeurteilung nicht erblickt werden, weil ein pflichtbewusster arbeitsloser Ehemann, dessen Ehefrau nach der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse keinem Erwerb nachging, bei einer derartigen Verdienstmöglichkeit vernünftigerweise auch eine Anstellung angenommen hätte, die Pendeln erfordert.Die außerordentliche Revision ist mangels einer Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls (6 Ob 2319/96i; 6 Ob 116/00b). Nach der Rsp des OGH wird der Anspannungsgrundsatz als Art Missbrauchsvorbehalt nur dort eingesetzt, wo schuldhaft die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte versäumt wird (4 Ob 166/98k; JBl 1992, 173; vergleiche 6 Ob 636/96 = EFSlg 78.712). Der Ehemann der Klägerin wurde im Dezember 1996 arbeitslos, als er wegen Veruntreuung als Filialleiter eines Interspar-Markts entlassen worden war. Er hat sich noch während aufrechter Ehe mit der Klägerin (im Sommer 1997 bzw zwei Monate später) bei zwei Arbeitgebern - unter Bejahung seiner Vorstrafe - um die Stelle eines Filialleiters beworben, wobei der monatliche Nettoverdienst zumindest 35.000 S betragen hätte. Nachdem ihm der Arbeitsort (Linz bzw im Flachgau) bekanntgegeben worden war, betrieb er die Bewerbungen nicht mehr weiter, weil er nicht mehr auswärts arbeiten, sondern bei seiner Familie (Anmerkung: nämlich bei seiner damals schwangeren langjährigen Lebensgefährtin, die er am 22. 11. 1997 heiratete) bleiben wollte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Vorstrafe des Ehemanns der Klägerin ein Hindernis gewesen wäre, eine gleich hoch bezahlte Anstellung zu finden wie jene, die er im Dezember 1996 verloren hatte und aus der er monatlich zwischen 35.000 S und 40.000 S netto erzielte. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Gesichtspunkten die (hypothetische) Anspannung auf monatliche Nettoeinkünfte von 35.000 S (mehr als 20.000 S über dem Arbeitslosengeld), insbesondere die Zumutbarkeit des Pendelns bejahte, kann darin eine krasse Fehlbeurteilung nicht erblickt werden, weil ein pflichtbewusster arbeitsloser Ehemann, dessen Ehefrau nach der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse keinem Erwerb nachging, bei einer derartigen Verdienstmöglichkeit vernünftigerweise auch eine Anstellung angenommen hätte, die Pendeln erfordert.
Die Frage, ob ein geschiedener, wiederverheirateter Mann, der einen Karenzurlaub zur Betreuung eines Kindes aus der neuen Ehe in Anspruch nimmt, auf ein ohne Karenz erzielbares Einkommen angespannt werden darf, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil der Beklagte der Klägerin aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils auch für sämtliche Schäden und Nachteile aus dem Rat, eine Scheidungsklage einzubringen, haftet. Hätte die Klägerin die Scheidungsklage nicht eingebracht, hätte ihr Ehemann die Scheidung begehren müssen. Der Beklagte hätte behaupten und beweisen müssen, dass und wann der Ehemann die Scheidungsklage eingebracht hätte und die Ehe schon während der Zeit, als er Karenzurlaub in Anspruch nahm, geschieden worden wäre. Derartiges wurde nicht vorgebracht.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E70257 6Ob272.02xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00272.02X.0626.000Dokumentnummer
JJT_20030626_OGH0002_0060OB00272_02X0000_000