TE OGH 2003/6/26 8Ob59/03i

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Veröffentlicht am 26.06.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek im Konkurs über das Vermögen der E***** KG, ***** vertreten durch Dr. Erich Rebasso, Rechtsanwalt in Wien, Masseverwalter Dr. Helmut Platzgummer, Rechtsanwalt in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des 1. Dr. Michael P*****, 2. Franz S*****, 3. Josef S*****, 4. Wilfried S*****, 5. Helmut L*****, 6. Erwin L*****, 7. Rosa L*****, 8. Ing. Werner A*****, 9. Anton L*****, 10. W***** reg. GenmbH, *****, sämtliche vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 10. März 2003, GZ 28 R 8/03k-147, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen, vom Rekursgericht zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass dem einzelnen Konkursgläubiger im gesamten Verwertungsverfahren nur ein Beschwerderecht gemäß § 84 Abs 3 KO (RIS-Justiz RS0065218; zuletzt 8 Ob 259/00x) aber ebenso wie dem Freihandkäufer (RIS-Justiz RS0065256; RS0006953; JBl 2002, 465 [abl Klicka]) kein Rekursrecht zusteht.Es entspricht der ständigen, vom Rekursgericht zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass dem einzelnen Konkursgläubiger im gesamten Verwertungsverfahren nur ein Beschwerderecht gemäß Paragraph 84, Absatz 3, KO (RIS-Justiz RS0065218; zuletzt 8 Ob 259/00x) aber ebenso wie dem Freihandkäufer (RIS-Justiz RS0065256; RS0006953; JBl 2002, 465 [abl Klicka]) kein Rekursrecht zusteht.

Die Ausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurs beschäftigen sich im Wesentlichen mit den inhaltlichen Fragen des angefochtenen erstgerichtlichen Beschlusses, aber nicht mit der hier im Hinblick auf die bekämpfte Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht entscheidende Frage der Rechtsmittellegitimation. Zur Rekurslegitimation der Zehntrevisionsrekurswerberin führt der Revisionsrekurs nur aus, dass die im Verwertungsverfahren ergangene Entscheidung in ihre Rechte eingreife. Sie sei daher bezüglich des Verwertungsverfahrens rekurslegitimiert, unterlässt es aber darzustellen, wodurch der Eingriff konkret erfolgt sein soll.

Zur Rekurslegitimation der Bietergemeinschaft wird im Wesentlichen nur darauf verwiesen, dass die "Rechtskraft" des Beschlusses vom 7. 2. 2001 der Bietergemeinschaft, die mit dem Masseverwalter einig gewesen sei, eine "zivilrechtliche " Position als Ersatzkäufer verleihe. Es sei unzutreffend, dass die Bietergemeinschaft in 1. Instanz ihren Rechtsstandpunkt habe vortragen können. Ein rechtskräftiger Beschluss des Konkursgerichtes vom 7. 2. 2001 ist in diesem Akt jedoch nicht ersichtlich. Soweit der Rekurswerber dabei auf den Beschluss des Gläubigerausschusses vom 7. 2. 2001 abstellen sollte, der sich mit einem Kaufanbot der Bietergemeinschafts befasste, setzt er sich aber überhaupt nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Veräußerung ja nur unter der auflösenden Bedingung genehmigt wurde, dass nicht bis 12. 2. 2001 ein bestimmtes Kaufanbot einlange; diese auflösende Bedingung aber offensichtlich eintrat (vgl ON 98).Zur Rekurslegitimation der Bietergemeinschaft wird im Wesentlichen nur darauf verwiesen, dass die "Rechtskraft" des Beschlusses vom 7. 2. 2001 der Bietergemeinschaft, die mit dem Masseverwalter einig gewesen sei, eine "zivilrechtliche " Position als Ersatzkäufer verleihe. Es sei unzutreffend, dass die Bietergemeinschaft in 1. Instanz ihren Rechtsstandpunkt habe vortragen können. Ein rechtskräftiger Beschluss des Konkursgerichtes vom 7. 2. 2001 ist in diesem Akt jedoch nicht ersichtlich. Soweit der Rekurswerber dabei auf den Beschluss des Gläubigerausschusses vom 7. 2. 2001 abstellen sollte, der sich mit einem Kaufanbot der Bietergemeinschafts befasste, setzt er sich aber überhaupt nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Veräußerung ja nur unter der auflösenden Bedingung genehmigt wurde, dass nicht bis 12. 2. 2001 ein bestimmtes Kaufanbot einlange; diese auflösende Bedingung aber offensichtlich eintrat vergleiche ON 98).

Da der Revisionsrekurs zur Rekurslegitimation keine substantiierten Ausführungen enthält, wird schon aus diesem Grund eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt.Da der Revisionsrekurs zur Rekurslegitimation keine substantiierten Ausführungen enthält, wird schon aus diesem Grund eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht aufgezeigt.

Textnummer

E70116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00059.03I.0626.000

Im RIS seit

26.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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