TE OGH 2003/6/26 15Os65/03

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Veröffentlicht am 26.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ibrahim Ö***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Strafe des Angeklagten Ercan Z***** sowie die Berufung wegen Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche des Angeklagten Ibrahim Ö***** gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Feldkirch vom 17. März 2003, GZ 20 Hv 9/03i-57, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Raunig, der Angeklagten Ibrahim Ö***** und Ercan Z***** sowie des Verteidigers Mag. Bertsch zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ibrahim Ö***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Strafe des Angeklagten Ercan Z***** sowie die Berufung wegen Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche des Angeklagten Ibrahim Ö***** gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Feldkirch vom 17. März 2003, GZ 20 Hv 9/03i-57, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Raunig, der Angeklagten Ibrahim Ö***** und Ercan Z***** sowie des Verteidigers Mag. Bertsch zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wegen Strafe wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Berufung des Angeklagten Ö***** gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche Folge gegeben, dieser in dem 3.500 Euro übersteigenden Betrag aufgehoben und die Privatbeteiligte Silvia T***** mit ihren darüber hinaus gehenden Entschädigungsansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Den Berufungen wegen Strafe wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Berufung des Angeklagten Ö***** gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche Folge gegeben, dieser in dem 3.500 Euro übersteigenden Betrag aufgehoben und die Privatbeteiligte Silvia T***** mit ihren darüber hinaus gehenden Entschädigungsansprüchen gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - angefochtenen Urteil wurden Ibrahim Ö***** der Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB (I./l./), des schweren Raubes nach §§ 142 Abs l, 143 erster Satz zweiter Fall StGB (I./2./) sowie der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./3./) und Ercan Z***** des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs l, 143 erster Satz zweiter Fall StGB (II./) schuldig erkannt.Mit dem - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - angefochtenen Urteil wurden Ibrahim Ö***** der Verbrechen des versuchten Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB (römisch eins./l./), des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Abs l, 143 erster Satz zweiter Fall StGB (römisch eins./2./) sowie der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins./3./) und Ercan Z***** des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Abs l, 143 erster Satz zweiter Fall StGB (römisch II./) schuldig erkannt.

Danach haben in der Nacht zum 25. August 2002 in Innsbruck I./ Ibrahim Ö*****Danach haben in der Nacht zum 25. August 2002 in Innsbruck römisch eins./ Ibrahim Ö*****

l./ die Prostituierte Silvia T***** durch sechs Messerstiche in die Brust vorsätzlich zu töten versucht;

2./ durch die zu Punkt l./ bezeichnete Tathandlung Silvia T***** mit Gewalt gegen ihre Person 35 Euro Bargeld sowie eine Lederjacke und eine Jogginghose mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte, indem er der Genannten zunächst mehrere Faustschläge versetzte und unmittelbar darauf mit einem Messer auf sie einstach;

3./ im Anschluss an die zu Punkt l./ geschilderte Tathandlung die lebensgefährlich verletzte Silvia T***** durch die gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er an ihr unter dem Eindruck der zuvor geführten Messerstiche und nach Vorhalt des Messers zweimal den Geschlechtsverkehr vollzog;

II./ Ercan Z***** dadurch zur Ausführung der unter Punkt I./2./ geschilderten Tathandlung des Ibrahim Ö***** beigetragen, dass er zunächst mit diesem und den abgesondert verfolgten weiteren Personen einen Raubüberfall auf eine Prostituierte plante und die Durchführung in den Einzelheiten besprach, indem Marc B***** in Begleitung des Ibrahim Ö***** die Prostituierte Silvia T***** durch ihr Auftreten als Freier zum Schein ansprechen und Ibrahim Ö***** sie unter Vorhalten eines Messers zur Herausgabe eines Bargeldes nötigen sollte, wobei sie einander gleichzeitig im Tatentschluss bestärkten, schließlich zur Durchführung des geplanten Raubes unter Verwendung einer Waffe den Standplatz der Prostituierten aufsuchten und Ercan Z***** dem Ibrahim Ö***** zur Tatausführung ein Messer übergab. Die Geschworenen haben die den Zweitangeklagten Ercan Z***** betreffende Hauptfrage 4./ in Richtung des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs l, 143 erster Satz zweiter Fall StGB, begangen als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, mehrheitlich bejaht. Weitere Fragen wurden hinsichtlich dieses Angeklagten nicht gestellt. Den wider ihn zu II./ ergangenen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Ercan Z***** mit einer auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese schlägt fehl.römisch II./ Ercan Z***** dadurch zur Ausführung der unter Punkt römisch eins./2./ geschilderten Tathandlung des Ibrahim Ö***** beigetragen, dass er zunächst mit diesem und den abgesondert verfolgten weiteren Personen einen Raubüberfall auf eine Prostituierte plante und die Durchführung in den Einzelheiten besprach, indem Marc B***** in Begleitung des Ibrahim Ö***** die Prostituierte Silvia T***** durch ihr Auftreten als Freier zum Schein ansprechen und Ibrahim Ö***** sie unter Vorhalten eines Messers zur Herausgabe eines Bargeldes nötigen sollte, wobei sie einander gleichzeitig im Tatentschluss bestärkten, schließlich zur Durchführung des geplanten Raubes unter Verwendung einer Waffe den Standplatz der Prostituierten aufsuchten und Ercan Z***** dem Ibrahim Ö***** zur Tatausführung ein Messer übergab. Die Geschworenen haben die den Zweitangeklagten Ercan Z***** betreffende Hauptfrage 4./ in Richtung des schweren Raubes gemäß Paragraphen 142, Abs l, 143 erster Satz zweiter Fall StGB, begangen als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, mehrheitlich bejaht. Weitere Fragen wurden hinsichtlich dieses Angeklagten nicht gestellt. Den wider ihn zu römisch II./ ergangenen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Ercan Z***** mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Insofern die Beschwerde – unter Verweis auf einzelne aus dem Zusammenhang gelöste Passagen der Verantwortungen der beiden Angeklagten – eine Eventualfrage nach dem Verbrechen des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 StGB vermisst, boten jedoch die in der Hauptverhandlung vorgekommenen Aussagen des Ercan Z***** und des Ibrahim Ö***** in ihrer Gesamtheit (vgl 15 Os 45/00) keinen Anlass für die angestrebte Fragestellung. Nach dem wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung hat dieser zugegeben, situationsbedingt nicht nur mit der Verübung eines Raubüberfalls durch den Erstangeklagten grundsätzlich einverstanden gewesen, sondern auch davon ausgegangen zu sein, dass der Erstangeklagte dem Tatopfer die in Aussicht genommene Raubbeute durch Bedrohung mit dem ihm übergebenen Messer abnötigen werde (vgl S 145, 147, 149 und 151/IV). Nach dem Vorbringen des Erstangeklagten Ibrahim Ö***** hätten alle gehört, dass er das Messer zum Überfall mitnehmen werde (S 137/IV), und es wird dem Beschwerdeführer dabei lediglich attestiert, nicht gewusst zu haben, dass der Erstangeklagte das Tatopfer auch niederzustechen beabsichtigte (S 143/IV). Dem weiteren Beschwerdeverweis auf einzelne Angaben des abgesondert verfolgten Marc B***** steht entgegen, dass dieser in seiner (in der Hauptverhandlung verlesenen) Verantwortung bestätigte, dass auch der Beschwerdeführer mit der Bedrohung des Raubopfers mit dem Messer einverstanden gewesen ist (S 49/IV). Ein Vorbringen dahin, dass der Beschwerdeführer den schließlich auch realisierten Tatplan nicht gekannt hätte, der auch die Bedrohung des Tatopfers mit einem Messer (nicht aber auch das dem Angeklagten jedoch ohnedies nicht zur Last liegende Niederstechen der bedrohten Person) mitumfasste, lässt sich somit weder aus den Verantwortungen der beiden Angeklagten, noch aus sonstigen Verfahrensergebnissen ableiten.Insofern die Beschwerde – unter Verweis auf einzelne aus dem Zusammenhang gelöste Passagen der Verantwortungen der beiden Angeklagten – eine Eventualfrage nach dem Verbrechen des verbrecherischen Komplotts nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB vermisst, boten jedoch die in der Hauptverhandlung vorgekommenen Aussagen des Ercan Z***** und des Ibrahim Ö***** in ihrer Gesamtheit vergleiche 15 Os 45/00) keinen Anlass für die angestrebte Fragestellung. Nach dem wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung hat dieser zugegeben, situationsbedingt nicht nur mit der Verübung eines Raubüberfalls durch den Erstangeklagten grundsätzlich einverstanden gewesen, sondern auch davon ausgegangen zu sein, dass der Erstangeklagte dem Tatopfer die in Aussicht genommene Raubbeute durch Bedrohung mit dem ihm übergebenen Messer abnötigen werde vergleiche S 145, 147, 149 und 151/IV). Nach dem Vorbringen des Erstangeklagten Ibrahim Ö***** hätten alle gehört, dass er das Messer zum Überfall mitnehmen werde (S 137/IV), und es wird dem Beschwerdeführer dabei lediglich attestiert, nicht gewusst zu haben, dass der Erstangeklagte das Tatopfer auch niederzustechen beabsichtigte (S 143/IV). Dem weiteren Beschwerdeverweis auf einzelne Angaben des abgesondert verfolgten Marc B***** steht entgegen, dass dieser in seiner (in der Hauptverhandlung verlesenen) Verantwortung bestätigte, dass auch der Beschwerdeführer mit der Bedrohung des Raubopfers mit dem Messer einverstanden gewesen ist (S 49/IV). Ein Vorbringen dahin, dass der Beschwerdeführer den schließlich auch realisierten Tatplan nicht gekannt hätte, der auch die Bedrohung des Tatopfers mit einem Messer (nicht aber auch das dem Angeklagten jedoch ohnedies nicht zur Last liegende Niederstechen der bedrohten Person) mitumfasste, lässt sich somit weder aus den Verantwortungen der beiden Angeklagten, noch aus sonstigen Verfahrensergebnissen ableiten.

Einer Eventualfrage in Richtung einer Mitwirkung an einem (nicht nach § 143 erster Satz zweiter Fall StGB "als schwer" qualifizierten) Raub (bloß) im Sinn der §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 StGB war schon deshalb nicht erforderlich, weil den Geschworenen ohnedies die nur teilweise Bejahung der Hauptfrage 4./ (unter Wegfall der erwähnten Qualifikation) gestattet war (§ 330 Abs 2 StPO), worauf sie in der Rechtsbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden sind (S 253 f/Band IV; vgl Schindler, WK-StPO § 314 Rz 32).Einer Eventualfrage in Richtung einer Mitwirkung an einem (nicht nach Paragraph 143, erster Satz zweiter Fall StGB "als schwer" qualifizierten) Raub (bloß) im Sinn der Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, StGB war schon deshalb nicht erforderlich, weil den Geschworenen ohnedies die nur teilweise Bejahung der Hauptfrage 4./ (unter Wegfall der erwähnten Qualifikation) gestattet war (Paragraph 330, Absatz 2, StPO), worauf sie in der Rechtsbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden sind (S 253 f/Band IV; vergleiche Schindler, WK-StPO Paragraph 314, Rz 32).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erkan Z***** war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verurteilte Irahim Ö***** nach §§ 28 Abs 1, 36, 75 StGB zu 16 Jahren Freiheitsstrafe, Ercan Z***** wiederum nach der ersten Strafsatz des § 143 StGB zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Ö***** wurde zudem in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB eingewiesen und gemäß § 369 Abs 1 StPO verpflichtet, der Privatbeteiligten Silvia T***** 7.000 Euro zu bezahlen.Das Geschworenengericht verurteilte Irahim Ö***** nach Paragraphen 28, Absatz eins,, 36, 75 StGB zu 16 Jahren Freiheitsstrafe, Ercan Z***** wiederum nach der ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Ö***** wurde zudem in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB eingewiesen und gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO verpflichtet, der Privatbeteiligten Silvia T***** 7.000 Euro zu bezahlen.

Bei der Strafbemessung wurde beim Erstangeklagten als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von drei "massiven" Verbrechen, die Tatwiederholung bei der Vergewaltigung sowie insgesamt die brutale Vorgangsweise bei Verübung der Verbrechen gewertet, als mildernd das Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das Alter unter 21 Jahren und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit. Beim Zweitangeklagten waren zwei einschlägige Vorstrafen erschwerend, mildernd hingegen das Geständnis und die bloße Beitragstäterschaft.

Der Privatbeteiligtenzuspruch wurde hinsichtlich eines Teils von 3.500 Euro auf das Anerkenntnis des Angeklagten Ö***** gestützt, im weiteren Umfang wurde jedoch nur pauschal auf die vom Opfer erlittenen Verletzungen und die damit verbundenen physischen und psychischen Schmerzen verwiesen.

Beide Angeklagte bekämpfen den Strafausspruch mit Berufung. Jener des Erstangeklagten zuwider durfte die brutale Vorgangsweise (vgl § 32 Abs 3 StGB) bei einem mit sechs Messerstichen ausgeführten Mordversuch ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zusätzlich als erschwerend gewertet werden. Die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit und das Alter unter 21 Jahren hinwieder wurden hinlänglich berücksichtigt. Bei einem Strafrahmen von fünf bis zu 20 Jahren entspricht die verhängte Sanktion dem sehr hohen Schuld- und Unrechtsgehalt und war daher nicht zu reduzieren.Beide Angeklagte bekämpfen den Strafausspruch mit Berufung. Jener des Erstangeklagten zuwider durfte die brutale Vorgangsweise vergleiche Paragraph 32, Absatz 3, StGB) bei einem mit sechs Messerstichen ausgeführten Mordversuch ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zusätzlich als erschwerend gewertet werden. Die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit und das Alter unter 21 Jahren hinwieder wurden hinlänglich berücksichtigt. Bei einem Strafrahmen von fünf bis zu 20 Jahren entspricht die verhängte Sanktion dem sehr hohen Schuld- und Unrechtsgehalt und war daher nicht zu reduzieren.

Der Berufung des Zweitangeklagten zuwider kann sich dieser durch die Verhängung der gesetzlichen Mindestsstrafe nicht beschwert erachten. Die Behauptung einer (als mildernd reklamierten) Alkoholisierung ist nicht stichhältig, hat der Berufungswerber eine solche doch weder dort noch vor dem Untersuchungsrichter angegeben (vgl auch ON 14); auch dass Ö***** nur unter "einem gewissen Druck" des Erstangeklagten gehandelt habe, hat das Verfahren nicht erbracht. Für die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechts des § 41 StGB besteht schon aufgrund der einschlägigen Vorstrafen kein Raum, sodass die Strafe nicht herabzusetzen war.Der Berufung des Zweitangeklagten zuwider kann sich dieser durch die Verhängung der gesetzlichen Mindestsstrafe nicht beschwert erachten. Die Behauptung einer (als mildernd reklamierten) Alkoholisierung ist nicht stichhältig, hat der Berufungswerber eine solche doch weder dort noch vor dem Untersuchungsrichter angegeben vergleiche auch ON 14); auch dass Ö***** nur unter "einem gewissen Druck" des Erstangeklagten gehandelt habe, hat das Verfahren nicht erbracht. Für die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechts des Paragraph 41, StGB besteht schon aufgrund der einschlägigen Vorstrafen kein Raum, sodass die Strafe nicht herabzusetzen war.

Hingegen kommt der gegen den Zuspruch eines 3.500 Euro übersteigenden Schmerzensgeldbetrags an die Privatbeteiligte Silvia T***** gerichteten Berufung des Angeklagten Ö***** Berechtigung zu. Denn dem Urteil ist keine nachvollziehbare, einer Überprüfung im Instanzenzug zugängliche Begründung für den Zuspruch des das Anerkenntnis übersteigenden Betrags zu entnehmen, sodass dieser aufzuheben und die Privatbeteiligte in diesem Umfang auf den Zivilrechtsweg zu verweisen war.

Anmerkung

E70057 15Os65.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00065.03.0626.000

Dokumentnummer

JJT_20030626_OGH0002_0150OS00065_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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