Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des M, vertreten durch Dr. Bernhard Kettl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Clemens-Krauss-Straße 21, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 26. Jänner 2007, Zl. 1- 1026362//07, betreffend Aufenthaltsverbot und Durchsetzungsaufschub, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 26. Jänner 2007 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirateten Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, im Hinblick auf eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung gemäß § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz - FPG, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Zugleich sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 86 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt werde, was sie mit dem Hinweis auf die "bezogene Gesetzesstelle" begründete.
Lediglich gegen den Ausspruch über den Durchsetzungsaufschub richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheidausspruch insofern in Rechten verletzt erachtet, als ihm nicht ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von drei Monaten erteilt worden sei. Dabei nimmt er auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 dritter Satz FPG Bezug, wonach die Behörde auf Antrag während des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben kann. Gemäß dem zweiten Halbsatz dieses Satzes sind hiefür die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.
Die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes nach der eben genannten Gesetzesstelle setzt einen Antrag des vom Aufenthaltsverbotsverfahren betroffenen Fremden voraus. Einen derartigen Antrag hat der Beschwerdeführer auch nach seinem Vorbringen in der Beschwerde nicht gestellt, weshalb der bekämpfte Bescheidabspruch nur als eine - nach § 86 Abs. 3 FPG für den Regelfall vorgesehene - begünstigende Anordnung, nicht aber als eine ihn belastende Entscheidung verstanden werden kann. Wie bereits im hg. Beschluss vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0331, zum Ausdruck gebracht, ist daher in der vorliegenden Konstellation in der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat keine Rechtsverletzung zu erblicken. Dass der zitierte Beschluss noch am Boden des bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen Fremdengesetz 1997 erging, während hier ein Durchsetzungsaufschub nach dem FPG zu beurteilen ist, ändert nichts daran, dass eine Beurteilung wie im Fall des besagten Beschlusses zu erfolgen hat:
Kam nach dem Fremdengesetz 1997 die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes nur "bei der Erlassung" einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Betracht - was von der Rechtsprechung so verstanden wurde, dass ein Ausspruch über einen solchen nur gleichzeitig mit der Erlassung der betreffenden Maßnahme getroffen werden könne (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 1999, Zl. 99/21/0243, oder den hg. Beschluss vom 22. Juni 2006, Zl. 2005/21/0417) -, so sieht das FPG nunmehr vor, dass ein Durchsetzungsaufschub "während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung Fremder gemäß § 53 Abs. 1 oder § 54 oder eines Aufenthaltsverbotes" ergehen kann; das gestattet es, anders als nach der bisherigen Rechtslage, noch im Rechtsmittelverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Durchsetzungsaufschub zu erwirken, weshalb auch insoweit selbst unter Bedachtnahme auf die in der gegenständlichen Beschwerde vertretenen Ansicht, die belangte Behörde wäre zufolge der sie gemäß § 13a AVG treffenden Manuduktionspflicht verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer zur Stellung eines entsprechenden Antrages anzuleiten, infolge der bis zur Berufungsentscheidung (bezüglich Ausweisung oder Aufenthaltsverbot) noch offen stehenden Möglichkeit, einen solchen Antrag nachzuholen (nichts Anderes könnte mit einem beschwerdestattgebenden Erkenntnis erzielt werden), keine Verletzung in Rechten zu erkennen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2007
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONAuslegung Diverses VwRallg3/5Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210089.X00Im RIS seit
02.08.2007Zuletzt aktualisiert am
17.02.2010