Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Karl Johannes S*****, und 2. F***** Familienstiftung ***** beide vertreten durch Eckert & Fries Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Baden, gegen die beklagten Parteien
1. Elisabeth von P***** und 2. Rüdiger von P*****, beide vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 4. Dezember 2002, GZ 6 R 257/01i-10, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 15. Oktober 2002, GZ 6 Cg 41/02d-5, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss - einschließlich des bestätigenden Teiles - insgesamt lautet:
"Einstweilige Verfügung:
Zur Sicherung des mit Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruches wird den Beklagten für die Dauer dieses Rechtsstreites geboten, die Äußerung, die Grundbuchseintragungen der Kläger als Eigentümer des von Dr. Heinrich S***** übernommenen Vermögens seien falsch oder ähnliche Äußerungen zu unterlassen.
Hingegen wird das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch dahin, dass den Beklagten geboten werde, die Äußerung, der Erstkläger habe vorsätzlich testamentarische Auflagen des Dr. Heinrich S***** nicht erfüllt oder ähnliche Äußerungen zu unterlassen, abgewiesen wird."
Die Kläger haben die Hälfte ihrer Kosten des Sicherungsverfahrens vorläufig und die Hälfte dieser Kosten endgültig selbst zu tragen. Die Kläger sind schuldig, den Beklagten die in allen Instanzen mit insgesamt 1.512 EUR (darin enthalten 252 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten des Sicherungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Erstbeklagte ist die Tochter des Dr. Heinrich S*****, der Erstkläger ist dessen Adoptivsohn. Nach dem Inhalt eines Kindesannahmevertrages vom März 1940 war Dr. Heinrich S***** von Dr. Adolph S***** adoptiert worden. Dieser hatte im Gebiet der Tschechischen Republik umfassendes Liegenschaftsvermögen besessen, das zunächst im Jahr 1940 beschlagnahmt und später durch Gesetz - Gesetz Nr 143/1947, "lex S*****" - entschädigungslos enteignet worden war. Der Erstkläger ist aufgrund des Testaments vom 24. 11. 1960 Universalerbe des Dr. Heinrich S*****, dessen Nachlass dem Erstkläger im Juni 1965 eingeantwortet wurde.
In der Murtaler Zeitung vom 21. 9. 2002 und in der Wiener Zeitung vom 23. 9. 2002 wurde folgendes Inserat veröffentlicht:
"WARNUNG
Fürst Karl Johannes von S***** hat sein österreichisches und deutsches Vermögen im Wesentlichen von Dr. Heinrich S***** geerbt. Das Vermögen in Österreich hat er im Wesentlichen in die fürstliche S***** Familienstiftung, ***** eingebracht.
Frau Elisabeth von P*****, geborene S*****, macht mit Klage beim Landesgericht Leoben, GZl 7 Cg 24/00h geltend, wegen vorsätzlicher Nichterfüllung der testamentarischen Auflage ihres Vaters, Dr. Heinrich S*****, zur Rückgewinnung des 1940 von der deutschen Gestapo beschlagnahmten und 1945 durch Missbrauch von Benes Dekret No 12/1945 konfiszierten tschechischen Vermögens ihrer Familie nach tschechischen Restitutionsgesetzen durch Karl Johannes von S***** gemäß § 709 ABGB Alleinerbin und Eigentümerin des gesamten, von ihrem Vater hinterlassenen Vermögens zu sein.Frau Elisabeth von P*****, geborene S*****, macht mit Klage beim Landesgericht Leoben, GZl 7 Cg 24/00h geltend, wegen vorsätzlicher Nichterfüllung der testamentarischen Auflage ihres Vaters, Dr. Heinrich S*****, zur Rückgewinnung des 1940 von der deutschen Gestapo beschlagnahmten und 1945 durch Missbrauch von Benes Dekret No 12/1945 konfiszierten tschechischen Vermögens ihrer Familie nach tschechischen Restitutionsgesetzen durch Karl Johannes von S***** gemäß Paragraph 709, ABGB Alleinerbin und Eigentümerin des gesamten, von ihrem Vater hinterlassenen Vermögens zu sein.
Nach dem Klagevorbringen sind die Grundbucheintragungen von Karl Johannes von S***** und der F***** S***** Familienstiftung in V***** als Eigentümer des von Dr. Heinrich S***** übernommenen Vermögens falsch.
Da die genannten bücherlichen Eigentümer beabsichtigen, wesentliche Teile des früheren Vermögens von Dr. Heinrich S***** zu veräußern, weist Frau Elisabeth von P***** darauf hin, dass sie ihre Ansprüche im Rahmen der Rechtsordnung auch gegenüber Dritten gerichtlich verfolgen wird und dem Einwand des gutgläubigen Erwerbes aufgrund dieser Warnung entgegengetreten wird.
Ruediger von P*****, Rechtsanwalt".
Die Kläger begehrten, die Beklagten schuldig zu erkennen, 1. die Äußerung, der Erstkläger habe vorsätzlich testamentarische Auflagen des Dr. Heinrich S***** nicht erfüllt oder ähnliche Äußerungen sowie die Äußerung, die Grundbuchseintragungen des Erstklägers als Eigentümer des von Dr. Heinrich S***** übernommenen Vermögens seien falsch oder ähnliche Äußerungen zu unterlassen; 2. die Äußerung, die Grundbuchseintragungen der Zweitklägerin als Eigentümerin des von Dr. Heinrich S***** übernommenen Vermögens seien falsch oder ähnliche Äußerungen zu unterlassen. Weiters begehrten die Kläger die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand gegenüber dem Erstkläger für sämtliche aus der Veröffentlichung der unter Punkt 1. genannten Äußerung entstandenen zukünftigen Schäden und gegenüber der Zweitklägerin für sämtliche aus der Veröffentlichung der unter Punkt 2. genannten Äußerung entstandenen zukünftigen Schäden. Zugleich beantragten sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die dem Unterlassungsbegehren entspricht. Der Vorwurf der vorsätzlichen Nichterfüllung testamentarischer Auflagen unterstelle dem Erstkläger ein unehrenhaftes Verhalten, das geeignet sei, ihn in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Mit der weiteren Tatsachenbehauptung, die Kläger seien gar nicht rechtmäßig bücherliche Eigentümer ihres Vermögens und versuchten dennoch, dieses zu veräußern, werde den Klägern ein strafbares Verhalten vorgeworfen, das ihren wirtschaftlichen Ruf massiv beeinträchtige. Die Kläger seien rechtmäßige Eigentümer jener Liegenschaften, die aufgrund der rechtskräftigen Einantwortungsurkunde an den Erstkläger eingeantwortet und von diesem zum Teil an die Zweitklägerin übertragen worden seien. In dem zu 7 Cg 24/00h des Landesgerichtes Leoben anhängigen Rechtsstreit, auf den das Inserat Bezug nehme, sei lediglich der Erstkläger, nicht aber auch die Zweitklägerin beklagte Partei. Die Erstbeklagte habe bisher keine Herausgabeansprüche gegenüber der Zweitklägerin geltend gemacht. Im Übrigen werde in diesem Verfahren nur die Herausgabe einer einzigen Liegenschaft begehrt, während im Inserat dem Leser suggeriert werde, dass die Erstbeklagte die Herausgabe des gesamten Liegenschaftsvermögens in Österreich und Deutschland gegenüber beiden Klägern begehre. Die vorsätzlich unrichtigen Äußerungen erfüllten daher die Tatbestände des § 1330 Abs 1 und 2 ABGB. Der Zweitbeklagte habe das Inserat namens der Erstbeklagten in Auftrag gegeben, sodass beide Beklagte passiv legitimiert seien.Die Kläger begehrten, die Beklagten schuldig zu erkennen, 1. die Äußerung, der Erstkläger habe vorsätzlich testamentarische Auflagen des Dr. Heinrich S***** nicht erfüllt oder ähnliche Äußerungen sowie die Äußerung, die Grundbuchseintragungen des Erstklägers als Eigentümer des von Dr. Heinrich S***** übernommenen Vermögens seien falsch oder ähnliche Äußerungen zu unterlassen; 2. die Äußerung, die Grundbuchseintragungen der Zweitklägerin als Eigentümerin des von Dr. Heinrich S***** übernommenen Vermögens seien falsch oder ähnliche Äußerungen zu unterlassen. Weiters begehrten die Kläger die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand gegenüber dem Erstkläger für sämtliche aus der Veröffentlichung der unter Punkt 1. genannten Äußerung entstandenen zukünftigen Schäden und gegenüber der Zweitklägerin für sämtliche aus der Veröffentlichung der unter Punkt 2. genannten Äußerung entstandenen zukünftigen Schäden. Zugleich beantragten sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die dem Unterlassungsbegehren entspricht. Der Vorwurf der vorsätzlichen Nichterfüllung testamentarischer Auflagen unterstelle dem Erstkläger ein unehrenhaftes Verhalten, das geeignet sei, ihn in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Mit der weiteren Tatsachenbehauptung, die Kläger seien gar nicht rechtmäßig bücherliche Eigentümer ihres Vermögens und versuchten dennoch, dieses zu veräußern, werde den Klägern ein strafbares Verhalten vorgeworfen, das ihren wirtschaftlichen Ruf massiv beeinträchtige. Die Kläger seien rechtmäßige Eigentümer jener Liegenschaften, die aufgrund der rechtskräftigen Einantwortungsurkunde an den Erstkläger eingeantwortet und von diesem zum Teil an die Zweitklägerin übertragen worden seien. In dem zu 7 Cg 24/00h des Landesgerichtes Leoben anhängigen Rechtsstreit, auf den das Inserat Bezug nehme, sei lediglich der Erstkläger, nicht aber auch die Zweitklägerin beklagte Partei. Die Erstbeklagte habe bisher keine Herausgabeansprüche gegenüber der Zweitklägerin geltend gemacht. Im Übrigen werde in diesem Verfahren nur die Herausgabe einer einzigen Liegenschaft begehrt, während im Inserat dem Leser suggeriert werde, dass die Erstbeklagte die Herausgabe des gesamten Liegenschaftsvermögens in Österreich und Deutschland gegenüber beiden Klägern begehre. Die vorsätzlich unrichtigen Äußerungen erfüllten daher die Tatbestände des Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB. Der Zweitbeklagte habe das Inserat namens der Erstbeklagten in Auftrag gegeben, sodass beide Beklagte passiv legitimiert seien.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Sicherungsantrages. Die öffentliche Warnung enthalte keine ehrenrührigen oder kreditschädigenden Behauptungen. Das Inserat habe den Zweck gehabt, den Gutglaubenserwerb an Liegenschaften der Kläger, durch deren Verkauf sie den Haftungsfonds der Erstbeklagten verringern könnten, zu verhindern. Die Warnung sollte keine andere Wirkung haben als eine Anmerkung der Klage nach § 61 GBG. Der Hinweis auf die vorsätzliche Nichterfüllung der testamentarischen Auflagen des Erstklägers mit den Konsequenzen des § 709 ABGB entspreche dem Klagevorbringen im Verfahren 7 Cg 24/00h. Nach § 709 ABGB seien die Grundbuchseintragungen, die aufgrund der Einantwortung vorgenommen worden seien, materiell falsch. Damit sei jedoch keine moralische Wertung verbunden. Das Inserat beinhalte eine Darstellung der beabsichtigten, rechtlich zulässigen Maßnahmen zur Anspruchsdurchsetzung der Erstbeklagten. Durch den ausdrücklichen Hinweis, dass die Grundbuchseintragungen "nach dem Klagevorbringen" falsch seien, werde auf eine nachvollziehbare Prozessbehauptung verwiesen, aber nicht behauptet, dass die Grundbuchseintragungen falsch im Sinn von gefälscht oder manipuliert seien. Die Kenntnis des Erstklägers vom Sachverhalt sei auch der Zweitklägerin zuzurechnen, weil der Erstkläger Vorsitzender des Stiftungsrates sei und auch seine Rechtsvertreterin im Verfahren 7 Cg 24/00h der Zweitklägerin angehöre. Damit sei es gerechtfertigt gewesen, darauf hinzuweisen, dass auch bei einem Eigentumserwerb aus den der Zweitklägerin übertragenen Vermögenswerten der gute Glaube des Erwerbers ausgeschlossen sei. Insgesamt enthalte die "Warnung" eine "aus dem Verfahren 7 Cg 24/00h abgeleitete komprimierte Sachdarstellung". Die Beklagten dürften nach dem Grundsatz der freien Meinungsäußerung ihren Prozessstandpunkt darlegen. Die begehrte einstweilige Verfügung würde zudem in unzulässiger Weise in das Recht des Sachvorbringens im Prozess eingreifen.Die Beklagten beantragten die Abweisung des Sicherungsantrages. Die öffentliche Warnung enthalte keine ehrenrührigen oder kreditschädigenden Behauptungen. Das Inserat habe den Zweck gehabt, den Gutglaubenserwerb an Liegenschaften der Kläger, durch deren Verkauf sie den Haftungsfonds der Erstbeklagten verringern könnten, zu verhindern. Die Warnung sollte keine andere Wirkung haben als eine Anmerkung der Klage nach Paragraph 61, GBG. Der Hinweis auf die vorsätzliche Nichterfüllung der testamentarischen Auflagen des Erstklägers mit den Konsequenzen des Paragraph 709, ABGB entspreche dem Klagevorbringen im Verfahren 7 Cg 24/00h. Nach Paragraph 709, ABGB seien die Grundbuchseintragungen, die aufgrund der Einantwortung vorgenommen worden seien, materiell falsch. Damit sei jedoch keine moralische Wertung verbunden. Das Inserat beinhalte eine Darstellung der beabsichtigten, rechtlich zulässigen Maßnahmen zur Anspruchsdurchsetzung der Erstbeklagten. Durch den ausdrücklichen Hinweis, dass die Grundbuchseintragungen "nach dem Klagevorbringen" falsch seien, werde auf eine nachvollziehbare Prozessbehauptung verwiesen, aber nicht behauptet, dass die Grundbuchseintragungen falsch im Sinn von gefälscht oder manipuliert seien. Die Kenntnis des Erstklägers vom Sachverhalt sei auch der Zweitklägerin zuzurechnen, weil der Erstkläger Vorsitzender des Stiftungsrates sei und auch seine Rechtsvertreterin im Verfahren 7 Cg 24/00h der Zweitklägerin angehöre. Damit sei es gerechtfertigt gewesen, darauf hinzuweisen, dass auch bei einem Eigentumserwerb aus den der Zweitklägerin übertragenen Vermögenswerten der gute Glaube des Erwerbers ausgeschlossen sei. Insgesamt enthalte die "Warnung" eine "aus dem Verfahren 7 Cg 24/00h abgeleitete komprimierte Sachdarstellung". Die Beklagten dürften nach dem Grundsatz der freien Meinungsäußerung ihren Prozessstandpunkt darlegen. Die begehrte einstweilige Verfügung würde zudem in unzulässiger Weise in das Recht des Sachvorbringens im Prozess eingreifen.
Im Übrigen wiederholten die Streitteile im Wesentlichen ihre im Verfahren 7 Cg 24/00h des Landesgerichtes Leoben vertretenen Rechtsstandpunkte zur Frage, ob der Erstkläger gegenüber der Tschechischen Republik Ansprüche auf Restitution des einst enteigneten Vermögens des Dr. Adolph S***** ("lex S*****") mit Aussicht auf Erfolg geltend machen hätte können und ob derartige Ansprüche von der Erstbeklagten mit entsprechender Unterstützung des Erstklägers durchgesetzt werden könnten. Im zitierten Verfahren stellte die Erstbeklagte gegen den Erstkläger folgende Urteilsbegehren: 1. auf Feststellung, dass sie Alleinerbin der Ansprüche auf das ihrem Großvater Dr. Adolph S***** in der Tschechoslowakischen Republik entzogenen Vermögen laut letztwilliger Verfügung ihres Vaters Dr. Heinrich S***** sei; hilfsweise auf Feststellung, dass sie allein berechtigt sei, die Ansprüche auf Rückgabe oder Entschädigung des im Gebiet der Tschechischen Republik entzogenen Vermögens geltend zu machen, Entschädigungen in Empfang zu nehmen sowie Sachen, Liegenschaften und andere Vermögenswerte in ihr Eigentum zu übernehmen; 2. den (dortigen) Beklagten schuldig zu erkennen, alle zur Verfolgung und Durchsetzung derartiger Ansprüche von der (dortigen) Klägerin gesetzte Handlungen zu dulden und jegliche entgegenstehende Handlungen und Erklärungen zu unterlassen; hilfsweise, dass er schuldig sei, die betreffenden Ansprüche der Klägerin abzutreten; 3. den (dortigen) Beklagten schuldig zu erkennen, in die Einverleibung ihres Eigentumsrechts als Erbin nach Dr. Heinrich S***** auf seiner Liegenschaft EZ ***** GB ***** einzuwilligen.
Im Verfahren 7 Cg 24/00h behauptet die Erstbeklagte vor allem, Dr. Heinrich S***** habe dem Erstkläger die Pflicht überbunden, ehestmöglich Ansprüche auf Restitution des enteigneten Vermögens im eigenen Namen, aber auch im Namen und im Interesse seiner Familie geltend zu machen. Gemäß einem Testamentsnachtrag vom Juni 1965 gebühre ihr ein Viertel der erlangten Entschädigungs- bzw Restitutionsergebnisse. Der dortige Beklagte missachte den Willen des Erblassers auf Durchsetzung der nun wieder möglichen Restitutionsansprüche gegenüber der Tschechischen Republik. Er hintertreibe zudem die Verfolgung und Durchsetzung von entsprechenden Ansprüchen der Tochter des Erblassers, die aufgrund des Ablaufes der Anmeldefrist für die Restitutionsansprüche des Erstklägers nunmehr ihr selbst als Erbin zustünden. Da er seine Pflichten als testamentarischer Erbe aus der Auflage nicht erfüllt habe, habe er seine Erbseinsetzung verwirkt und sei gemäß § 709 ABGB zur Übertragung der im Urteilsbegehren bezeichneten Liegenschaft an die Tochter verpflichtet. Der Erstkläger und dortige Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Die strittige Verfügung des Erblassers sei nicht als Auflage im Sinn des § 709 ABGB oder als auflösende Bedingung zu qualifizieren. Der zwischen Adolph S***** und Dr. Heinrich S***** abgeschlossene Adoptionsvertrag sei nicht rechtswirksam geworden - dies wurde von der dortigen Klägerin außer Streit gestellt - sodass er nicht berechtigt sei, im Sinne der Restitutionsgesetze Ansprüche gegen die Tschechische Republik durchzusetzen. Infolge Unwirksamkeit des Adoptionsvertrages sei auch die dortige Klägerin nicht die Enkelin des Dr. Adolph S*****. Zudem sei seine Adoption durch Dr. Heinrich S***** nach tschechischem Recht unwirksam. Die Restitutionsgesetze umfassten ausdrücklich nicht die aufgrund des Gesetzes unmittelbar erfolgten Enteignungen im Jahr 1947 durch das Gesetz 143/1947. Die Geltendmachung von Restitutionsansprüchen sei daher für den Erstkläger bislang nicht möglich. Der Rechtsstreit ist nach wie vor anhängig. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es nahm als bescheinigt an, dass die beiden Zeitungsinserate "von den beklagten Parteien" veröffentlicht worden seien und führte nach Darstellung des wechselseitigen wesentlichen Prozessvorbringens der Parteien im Verfahren 7 Cg 24/00h in rechtlicher Hinsicht aus: Ob die Prozessbehauptungen der Erstbeklagten im genannten Verfahren wahr seien, sei im vorliegenden Provisorialverfahren nicht zu prüfen. Der erste Teil der Äußerung enthalte ausdrücklich die - wahre - Tatsachenbehauptung, dass es sich hiebei um das von der Erstbeklagten erstattete Prozessvorbringen und die sich daraus ergebenden Folgen handle. Dass die Grundbuchseintragungen betreffend die beiden Kläger nicht richtig seien, ergebe sich als logische Konsequenz aus diesem Vorbringen. Auch nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers handle es sich bei den zitierten Äußerungen eindeutig um die Wiedergabe der Klagebehauptungen der (hier) Erstbeklagten. Auch der Hinweis, dass die Kläger beabsichtigten, wesentliche Teile des früheren Vermögens von Dr. Heinrich S***** zu veräußern, entspreche den Tatsachen, weil schon nach dem Vorbringen der Kläger in Österreich immer wieder einzelne Grundstücke zur Veräußerung angeboten würden. Aus der Ankündigung, die Erstbeklagte werde ihre Ansprüche im Rahmen der Rechtsordnung auch gegenüber Dritten gerichtlich verfolgen, ergebe sich keine Rufschädigung oder Ehrenbeleidigung. Die in der "Warnung" enthaltenen Tatsachenbehauptungen seien wahr, weil die Erstbeklagte tatsächlich ein solches Vorbringen zur Begründung ihrer Klagsansprüche erstattet habe. Eine Verletzung der Ehre könne sich zwar auch durch falsche Prozessbehauptungen ergeben, die jedoch nur dann einen Verstoß gegen § 1330 ABGB begründeten, wenn das Gericht missbräuchlich in Anspruch genommen worden wäre. Von einer missbräuchlichen Inanspruchnahme sei jedoch aufgrund des bisherigen Ganges des Verfahrens 7 Cg 24/00h nicht auszugehen. Das Aufstellen und Verbreiten wahrer kreditschädigender Tatsachenbehauptungen sei grundsätzlich zulässig, könne jedoch dann in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen, wenn dessen Interessen unnötig verletzt würden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder doch des Mitteilungsempfängers vorliege. Die Beklagten hätten aber die Veröffentlichung der "Warnung" damit begründet, dass ein Gutglaubenserwerb der im Eigentum der Kläger stehenden Liegenschaften durch Dritte verhindert werden solle. Die Veröffentlichung sei somit offensichtlich nicht deshalb erfolgt, um die Kläger zu kränken oder zu schädigen. Zudem sei das Unterlassungsbegehren jedenfalls zu weit gefasst, weil die Beklagten demnach auch verpflichtet wären, bereits erstattetes und zur Begründung der Klageansprüche im Verfahren 7 Cg 24/00h relevantes Klagevorbringen zurückzuziehen. Dies würde einen unzulässigen Eingriff in die Parteirechte der Beklagten bedeuten. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Da die (hier) Erstbeklagte im Verfahren 7 Cg 24/00h tatsächlich behaupte, wegen vorsätzlicher Nichterfüllung der testamentarischen Auflagen des Dr. Heinrich S***** zur Rückgewinnung des tschechischen Vermögens ihrer Familie gemäß § 709 ABGB Alleinerbin zu sein, habe sie insoweit den ihr gemäß § 1330 Abs 2 ABGB obliegenden Wahrheitsbeweis erbracht. Das Erstgericht habe entgegen den Rekursausführungen nicht festgestellt, dass die Grundbucheintragungen betreffend das Eigentum der Kläger falsch seien. Der unbefangene Durchschnittsleser werde jedoch aus der "Warnung" erkennen können, dass der Erstkläger sein Erbe verwirkt und somit nicht mehr den Titel des Erbrechts aufgrund der Einantwortungsurkunde für sich habe, sondern dass die Erstbeklagte einen direkten Anspruch auf das Erbe habe, weshalb die Grundbuchseintragungen nicht mehr den rechtlich maßgeblichen Eigentumsstand zeigten. Bei der Beurteilung nach § 1330 Abs 2 ABGB müsse lediglich geprüft werden, ob die Behauptung im Wesentlichen der Wahrheit entspreche; auf Nebensächlichkeiten und Details komme es nicht an. Den Beklagten sei daher auch der Wahrheitsbeweis hinsichtlich der Behauptung der falschen Grundbuchseintragungen gelungen. Hinsichtlich der Zweitbeklagten handle es sich, wie sich aus "Warnung" unmissverständlich ergebe, um aus dem Vorbringen im Verfahren 7 Cg 24/00h abzuleitende Folgen. In diesem Zusammenhang sei auch als bescheinigt anzunehmen, dass der Erstkläger Vorsitzender des Stiftungsrates der Zweitklägerin sei.Im Verfahren 7 Cg 24/00h behauptet die Erstbeklagte vor allem, Dr. Heinrich S***** habe dem Erstkläger die Pflicht überbunden, ehestmöglich Ansprüche auf Restitution des enteigneten Vermögens im eigenen Namen, aber auch im Namen und im Interesse seiner Familie geltend zu machen. Gemäß einem Testamentsnachtrag vom Juni 1965 gebühre ihr ein Viertel der erlangten Entschädigungs- bzw Restitutionsergebnisse. Der dortige Beklagte missachte den Willen des Erblassers auf Durchsetzung der nun wieder möglichen Restitutionsansprüche gegenüber der Tschechischen Republik. Er hintertreibe zudem die Verfolgung und Durchsetzung von entsprechenden Ansprüchen der Tochter des Erblassers, die aufgrund des Ablaufes der Anmeldefrist für die Restitutionsansprüche des Erstklägers nunmehr ihr selbst als Erbin zustünden. Da er seine Pflichten als testamentarischer Erbe aus der Auflage nicht erfüllt habe, habe er seine Erbseinsetzung verwirkt und sei gemäß Paragraph 709, ABGB zur Übertragung der im Urteilsbegehren bezeichneten Liegenschaft an die Tochter verpflichtet. Der Erstkläger und dortige Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Die strittige Verfügung des Erblassers sei nicht als Auflage im Sinn des Paragraph 709, ABGB oder als auflösende Bedingung zu qualifizieren. Der zwischen Adolph S***** und Dr. Heinrich S***** abgeschlossene Adoptionsvertrag sei nicht rechtswirksam geworden - dies wurde von der dortigen Klägerin außer Streit gestellt - sodass er nicht berechtigt sei, im Sinne der Restitutionsgesetze Ansprüche gegen die Tschechische Republik durchzusetzen. Infolge Unwirksamkeit des Adoptionsvertrages sei auch die dortige Klägerin nicht die Enkelin des Dr. Adolph S*****. Zudem sei seine Adoption durch Dr. Heinrich S***** nach tschechischem Recht unwirksam. Die Restitutionsgesetze umfassten ausdrücklich nicht die aufgrund des Gesetzes unmittelbar erfolgten Enteignungen im Jahr 1947 durch das Gesetz 143/1947. Die Geltendmachung von Restitutionsansprüchen sei daher für den Erstkläger bislang nicht möglich. Der Rechtsstreit ist nach wie vor anhängig. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es nahm als bescheinigt an, dass die beiden Zeitungsinserate "von den beklagten Parteien" veröffentlicht worden seien und führte nach Darstellung des wechselseitigen wesentlichen Prozessvorbringens der Parteien im Verfahren 7 Cg 24/00h in rechtlicher Hinsicht aus: Ob die Prozessbehauptungen der Erstbeklagten im genannten Verfahren wahr seien, sei im vorliegenden Provisorialverfahren nicht zu prüfen. Der erste Teil der Äußerung enthalte ausdrücklich die - wahre - Tatsachenbehauptung, dass es sich hiebei um das von der Erstbeklagten erstattete Prozessvorbringen und die sich daraus ergebenden Folgen handle. Dass die Grundbuchseintragungen betreffend die beiden Kläger nicht richtig seien, ergebe sich als logische Konsequenz aus diesem Vorbringen. Auch nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers handle es sich bei den zitierten Äußerungen eindeutig um die Wiedergabe der Klagebehauptungen der (hier) Erstbeklagten. Auch der Hinweis, dass die Kläger beabsichtigten, wesentliche Teile des früheren Vermögens von Dr. Heinrich S***** zu veräußern, entspreche den Tatsachen, weil schon nach dem Vorbringen der Kläger in Österreich immer wieder einzelne Grundstücke zur Veräußerung angeboten würden. Aus der Ankündigung, die Erstbeklagte werde ihre Ansprüche im Rahmen der Rechtsordnung auch gegenüber Dritten gerichtlich verfolgen, ergebe sich keine Rufschädigung oder Ehrenbeleidigung. Die in der "Warnung" enthaltenen Tatsachenbehauptungen seien wahr, weil die Erstbeklagte tatsächlich ein solches Vorbringen zur Begründung ihrer Klagsansprüche erstattet habe. Eine Verletzung der Ehre könne sich zwar auch durch falsche Prozessbehauptungen ergeben, die jedoch nur dann einen Verstoß gegen Paragraph 1330, ABGB begründeten, wenn das Gericht missbräuchlich in Anspruch genommen worden wäre. Von einer missbräuchlichen Inanspruchnahme sei jedoch aufgrund des bisherigen Ganges des Verfahrens 7 Cg 24/00h nicht auszugehen. Das Aufstellen und Verbreiten wahrer kreditschädigender Tatsachenbehauptungen sei grundsätzlich zulässig, könne jedoch dann in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen, wenn dessen Interessen unnötig verletzt würden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder doch des Mitteilungsempfängers vorliege. Die Beklagten hätten aber die Veröffentlichung der "Warnung" damit begründet, dass ein Gutglaubenserwerb der im Eigentum der Kläger stehenden Liegenschaften durch Dritte verhindert werden solle. Die Veröffentlichung sei somit offensichtlich nicht deshalb erfolgt, um die Kläger zu kränken oder zu schädigen. Zudem sei das Unterlassungsbegehren jedenfalls zu weit gefasst, weil die Beklagten demnach auch verpflichtet wären, bereits erstattetes und zur Begründung der Klageansprüche im Verfahren 7 Cg 24/00h relevantes Klagevorbringen zurückzuziehen. Dies würde einen unzulässigen Eingriff in die Parteirechte der Beklagten bedeuten. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Da die (hier) Erstbeklagte im Verfahren 7 Cg 24/00h tatsächlich behaupte, wegen vorsätzlicher Nichterfüllung der testamentarischen Auflagen des Dr. Heinrich S***** zur Rückgewinnung des tschechischen Vermögens ihrer Familie gemäß Paragraph 709, ABGB Alleinerbin zu sein, habe sie insoweit den ihr gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB obliegenden Wahrheitsbeweis erbracht. Das Erstgericht habe entgegen den Rekursausführungen nicht festgestellt, dass die Grundbucheintragungen betreffend das Eigentum der Kläger falsch seien. Der unbefangene Durchschnittsleser werde jedoch aus der "Warnung" erkennen können, dass der Erstkläger sein Erbe verwirkt und somit nicht mehr den Titel des Erbrechts aufgrund der Einantwortungsurkunde für sich habe, sondern dass die Erstbeklagte einen direkten Anspruch auf das Erbe habe, weshalb die Grundbuchseintragungen nicht mehr den rechtlich maßgeblichen Eigentumsstand zeigten. Bei der Beurteilung nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB müsse lediglich geprüft werden, ob die Behauptung im Wesentlichen der Wahrheit entspreche; auf Nebensächlichkeiten und Details komme es nicht an. Den Beklagten sei daher auch der Wahrheitsbeweis hinsichtlich der Behauptung der falschen Grundbuchseintragungen gelungen. Hinsichtlich der Zweitbeklagten handle es sich, wie sich aus "Warnung" unmissverständlich ergebe, um aus dem Vorbringen im Verfahren 7 Cg 24/00h abzuleitende Folgen. In diesem Zusammenhang sei auch als bescheinigt anzunehmen, dass der Erstkläger Vorsitzender des Stiftungsrates der Zweitklägerin sei.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Kläger ist zulässig und teilweise berechtigt.
Jeder Unterlassungsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlung voraus. Die Rechtswidrigkeit ist regelmäßig schon dann gegeben, wenn ein Verhalten ein gesetzliches Tatbild erfüllt. Sie kann aber im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn für das Handeln oder Unterlassen ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorlag. Ein solcher Rechtfertigungsgrund muss sich im Wege einer Interessenabwägung aus weiteren Geboten oder Verboten der gesamten Rechtsordnung gewinnen lassen. Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde. Dies gilt insbesondere für Straf- und Disziplinaranzeigen sowie grundsätzlich für jede Prozessführung (SZ 67/10 mwN) wie auch für Partei- und Zeugenaussagen (SZ 56/74) oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess (MR 1995, 138). Das Prozessvorbringen durch einen Rechtsanwalt ist überdies nach § 9 Abs 1 RAO gerechtfertigt (SZ 67/10). Die Rechtsprechung nimmt bei Bejahung des Rechtfertigungsgrundes darauf Rücksicht, dass das Recht jedes Rechtsuchenden, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer Verantwortlichkeit nach § 1330 ABGB für die Rechtsverteidigung belastet werden dürfe (MR 1996, 70 [Walter]; 6 Ob 2042/96d). Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist hiebei, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen (6 Ob 50/98s; 6 Ob 114/00h = MR 2000, 307 - Verbrecherpolizisten). Vorsätzlich falsche Anschuldigungen können - auch im Rahmen von Prozessbehauptungen - mit dem Interesse am Funktionieren der Rechtspflege nicht gerechtfertigt werden (6 Ob 146/01s = MR 2001, 231 - Spitzelaffäre I). Hiebei trifft den Kläger die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit und den Vorsatz des Täters (RIS-Justiz RS0105665).Jeder Unterlassungsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlung voraus. Die Rechtswidrigkeit ist regelmäßig schon dann gegeben, wenn ein Verhalten ein gesetzliches Tatbild erfüllt. Sie kann aber im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn für das Handeln oder Unterlassen ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorlag. Ein solcher Rechtfertigungsgrund muss sich im Wege einer Interessenabwägung aus weiteren Geboten oder Verboten der gesamten Rechtsordnung gewinnen lassen. Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde. Dies gilt insbesondere für Straf- und Disziplinaranzeigen sowie grundsätzlich für jede Prozessführung (SZ 67/10 mwN) wie auch für Partei- und Zeugenaussagen (SZ 56/74) oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess (MR 1995, 138). Das Prozessvorbringen durch einen Rechtsanwalt ist überdies nach Paragraph 9, Absatz eins, RAO gerechtfertigt (SZ 67/10). Die Rechtsprechung nimmt bei Bejahung des Rechtfertigungsgrundes darauf Rücksicht, dass das Recht jedes Rechtsuchenden, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer Verantwortlichkeit nach Paragraph 1330, ABGB für die Rechtsverteidigung belastet werden dürfe (MR 1996, 70 [Walter]; 6 Ob 2042/96d). Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist hiebei, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen (6 Ob 50/98s; 6 Ob 114/00h = MR 2000, 307 - Verbrecherpolizisten). Vorsätzlich falsche Anschuldigungen können - auch im Rahmen von Prozessbehauptungen - mit dem Interesse am Funktionieren der Rechtspflege nicht gerechtfertigt werden (6 Ob 146/01s = MR 2001, 231 - Spitzelaffäre römisch eins). Hiebei trifft den Kläger die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit und den Vorsatz des Täters (RIS-Justiz RS0105665).
Dass die Erstbeklagte ihr Prozessvorbringen, soweit es in den Zeitungsinseraten richtig wiedergegeben wurde, im Verfahren 7 Cg 24/00h wider besseres Wissen erstattet hätte, haben die Vorinstanzen nicht als bescheinigt angenommen. Das bloße "Wissenmüssen" reicht noch nicht dafür aus, dass sich die Erstbeklagte und allenfalls der Zweitbeklagte, von dem sie behauptet, er sei seit vielen Jahren ihr Rechtsvertreter, auf den Rechtfertigungsgrund nicht berufen dürfte (6 Ob 50/98s = ZfRV 1998, 247). Hier geht es aber nicht um im Rahmen eines Gerichtsverfahrens aufgestellte Prozessbehauptungen, sondern um die mediale Veröffentlichung des Prozessstandpunktes einer Prozesspartei, durch die eine Kreditschädigung Dritter erwachsen kann.
Zur Frage, ob Äußerungen eines den Immunitätsschutz des Art 57 Abs 1 B-VG genießenden Abgeordneten zum Nationalrat sanktionslos zu bleiben haben, vertreten die herrschende Lehre und Rechtsprechung den Standpunkt, dass die Reichweite der Immunität eng auszulegen sei. Als "in Ausübung seines Berufes" werden nur jene Äußerungen eines Abgeordneten abgegeben erachtet, die im Plenum oder in den Ausschüssen des Nationalrates vorgetragen wurden. Äußerungen auf Pressekonferenzen fielen nicht darunter (7 Ob 607/90 = MR 1991, 18), obwohl sie ohne Zweifel im Rahmen der allgemeinen politischen Tätigkeit des Abgeordneten abgegeben wurden. Ein Abgeordneter, der seine eigene im Plenum im Schutz der beruflichen Immunität getätigten Äußerungen außerhalb des Plenums wiederhole, genieße hiefür nicht die in Art 33 B-VG verankerte sachliche Immunität (6 Ob 79/00m = MR 2000, 228 [Ozlberger] - Dubiose Figur). Aus ähnlichen Erwägungen wurde für herabsetzende Äußerungen eines Rechtsanwaltes gegen einen (künftigen) Prozessgegner seines Mandanten im Rahmen einer Pressekonferenz der Rechtfertigungsgrund des § 9 RAO nicht zuerkannt. Bei Wertungsgleichheit mit außerparlamentarischen Äußerungen Abgeordneter sei dieser Rechtfertigungsgrund auf unmittelbar mit den Aufgaben des Rechtsanwaltes verbundene Behauptungen und Äußerungen im Rahmen von Straf- und Disziplinaranzeigen und Gerichtsprozessen zu begrenzen. Pressekonferenzen und überhaupt mediale Kundgebungen seien regelmäßig kein geeignetes Mittel, Rechtsstandpunkte gegenüber einem Verfahrensgegner durchzusetzen. Der solcherart Angegriffene habe zumeist keine Möglichkeit, den Vorwürfen auf dieselbe Art und Weise entgegenzutreten (6 Ob 114/00h). Auch nach deutscher Rechtsprechung könnten zwar ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklage abgewehrt werden; der Ausschluss von Ehrenschutzklagen sei aber nicht zu rechtfertigen, wenn die beanstandenden Äußerungen in Rundschreiben und ähnlichen Aktionen zur Durchsetzung von Interessen außerhalb der prozessualen Rechtsverfolgung aufgestellt würden (BGH NJW 1992, 1314 mwN). Ob im Hinblick auf diese Grundsätze die Rechtsansicht der Vorinstanzen zu billigen ist, dass der veröffentlichte Inhalt eines in einem Gerichtsverfahren erstatteten, gegen den Prozessgegner gerichteten kreditschädigenden Vorbringens nicht auf dessen Richtigkeit zu prüfen, sondern dass der Wahrheitsbeweis schon dann als erbracht anzusehen sei, wenn in der Veröffentlichung darauf hingewiesen werde, dass es sich um ein Prozessvorbringen handle, kann hier jedoch auf sich beruhen. Diese Rechtsfrage stellt sich nur dann, wenn der veröffentlichte Prozessstandpunkt zwar richtig wiedergegeben wurde, aber inhaltlich nicht richtig ist, das heißt, wenn das Vorbringen unwahr ist oder nicht einmal einen wahren Tatsachenkern hat. Das Sicherungsbegehren richtet sich gegen zwei verschiedene Behauptungen, die einer getrennten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen sind.Zur Frage, ob Äußerungen eines den Immunitätsschutz des Artikel 57, Absatz eins, B-VG genießenden Abgeordneten zum Nationalrat sanktionslos zu bleiben haben, vertreten die herrschende Lehre und Rechtsprechung den Standpunkt, dass die Reichweite der Immunität eng auszulegen sei. Als "in Ausübung seines Berufes" werden nur jene Äußerungen eines Abgeordneten abgegeben erachtet, die im Plenum oder in den Ausschüssen des Nationalrates vorgetragen wurden. Äußerungen auf Pressekonferenzen fielen nicht darunter (7 Ob 607/90 = MR 1991, 18), obwohl sie ohne Zweifel im Rahmen der allgemeinen politischen Tätigkeit des Abgeordneten abgegeben wurden. Ein Abgeordneter, der seine eigene im Plenum im Schutz der beruflichen Immunität getätigten Äußerungen außerhalb des Plenums wiederhole, genieße hiefür nicht die in Artikel 33, B-VG verankerte sachliche Immunität (6 Ob 79/00m = MR 2000, 228 [Ozlberger] - Dubiose Figur). Aus ähnlichen Erwägungen wurde für herabsetzende Äußerungen eines Rechtsanwaltes gegen einen (künftigen) Prozessgegner seines Mandanten im Rahmen einer Pressekonferenz der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 9, RAO nicht zuerkannt. Bei Wertungsgleichheit mit außerparlamentarischen Äußerungen Abgeordneter sei dieser Rechtfertigungsgrund auf unmittelbar mit den Aufgaben des Rechtsanwaltes verbundene Behauptungen und Äußerungen im Rahmen von Straf- und Disziplinaranzeigen und Gerichtsprozessen zu begrenzen. Pressekonferenzen und überhaupt mediale Kundgebungen seien regelmäßig kein geeignetes Mittel, Rechtsstandpunkte gegenüber einem Verfahrensgegner durchzusetzen. Der solcherart Angegriffene habe zumeist keine Möglichkeit, den Vorwürfen auf dieselbe Art und Weise entgegenzutreten (6 Ob 114/00h). Auch nach deutscher Rechtsprechung könnten zwar ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklage abgewehrt werden; der Ausschluss von Ehrenschutzklagen sei aber nicht zu rechtfertigen, wenn die beanstandenden Äußerungen in Rundschreiben und ähnlichen Aktionen zur Durchsetzung von Interessen außerhalb der prozessualen Rechtsverfolgung aufgestellt würden (BGH NJW 1992, 1314 mwN). Ob im Hinblick auf diese Grundsätze die Rechtsansicht der Vorinstanzen zu billigen ist, dass der veröffentlichte Inhalt eines in einem Gerichtsverfahren erstatteten, gegen den Prozessgegner gerichteten kreditschädigenden Vorbringens nicht auf dessen Richtigkeit zu prüfen, sondern dass der Wahrheitsbeweis schon dann als erbracht anzusehen sei, wenn in der Veröffentlichung darauf hingewiesen werde, dass es sich um ein Prozessvorbringen handle, kann hier jedoch auf sich beruhen. Diese Rechtsfrage stellt sich nur dann, wenn der veröffentlichte Prozessstandpunkt zwar richtig wiedergegeben wurde, aber inhaltlich nicht richtig ist, das heißt, wenn das Vorbringen unwahr ist oder nicht einmal einen wahren Tatsachenkern hat. Das Sicherungsbegehren richtet sich gegen zwei verschiedene Behauptungen, die einer getrennten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen sind.
Die erste im Inserat enthaltene Äußerung, der Erstkläger habe vorsätzlich eine näher konkretisierte testamentarische Auflage nicht erfüllt, entspricht nicht nur dem tatsächlich erstatteten Vorbringen der Erstbeklagten als Klägerin im genannten Verfahren, sondern wird weder von den Beklagten dieses Prozesses noch vom Erstkläger als Beklagten im genannten Rechtsstreit bestritten. Dass der Erstkläger diese Auflage des Erblassers nicht erfüllt hat, räumt er selbst ein, wobei er allerdings den Prozessstandpunkt vertritt, dass der Versuch einer Restitution rechtlich und politisch sinnlos gewesen wäre. Dies ändert aber nichts daran, dass er keinerlei Bemühungen unternommen hat, nach Erlassung der sogenannten Restitutionsgesetze die Rückgabe des enteigneten Vermögens oder eine Entschädigung durchzusetzen und keine diesbezüglichen Anträge eingebracht hat. Es ist auch nicht strittig, dass er nach dem Wortlaut des Testaments, das der Einantwortung des Vermögens des Dr. Heinrich S***** an ihn zugrundelag, dazu "verhalten" ist, die ihm als Universalerben ausdrücklich vermachten "Ansprüche gegenüber dem tschechoslowakischen Staat auf Rückgabe oder volle Entschädigung des ehemals Dr. Adolph S***** gehörenden Vermögens - sobald dies möglich sein wird - im eigenen, wie auch insbesondere im Namen und im Interesse unserer Familie geltend zu machen und wenn irgend möglich, die Naturalrestitution dieses Jahrhunderte alten Familienbesitzes anzustreben".
Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nicht nur der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung; es genügt der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns (6 Ob 164/98f). Unwahr ist eine Äußerung nach ständiger Rechtsprechung (nur) dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (6 Ob 328/99z). Da der Erstkläger trotz Erlassung der Restitutionsgesetze keinerlei Aktivitäten zur Rückgewinnung des ehemals enteigneten Vermögens des Adolph S***** entwickelt hat, und zwar unabhängig von seiner persönlichen Einschätzung und allenfalls der Einschätzung seiner juristischen Berater hinsichtlich der rechtlichen und politischen Chancen, derartige Ansprüche tatsächlich durchsetzen zu können, liegt dem Vorwurf der Nichterfüllung der testamentarischen Auflage daher ein wahrer Tatsachenkern zugrunde. Aus diesem Grund haben die Vorinstanzen das Sicherungsbegehren insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es erübrigt sich daher auch, auf die von den Streitteilen unterschiedlich dargestellte Rechtslage in Tschechien, insbesondere zur Frage, ob der Erstkläger oder die Erstbeklagte anspruchsberechtigte Personen nach den Restitutionsgesetzen sind, näher einzugehen.
In der Behauptung, ein Erbe habe testamentarische Auflagen nicht erfüllt, liegt auch keine exzessiv ehrverletzende Wertung im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB. Die öffentliche Mitteilung, der Erbe habe bestimmten Anordnungen des Erblassers - aus welchen Gründen auch immer - nicht entsprochen, ist nicht geeignet, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzusetzen und seine Personenwürde zu verletzen.In der Behauptung, ein Erbe habe testamentarische Auflagen nicht erfüllt, liegt auch keine exzessiv ehrverletzende Wertung im Sinn des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB. Die öffentliche Mitteilung, der Erbe habe bestimmten Anordnungen des Erblassers - aus welchen Gründen auch immer - nicht entsprochen, ist nicht geeignet, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzusetzen und seine Personenwürde zu verletzen.
Aus § 1330 Abs 2 ABGB geht hervor, dass das Aufstellen und Verbreiten wahrer kreditschädigender Tatsachenbehauptungen grundsätzlich zulässig ist. In der oberstgerichtlichen Rechtsprechung wird zwar mitunter die Ansicht vertreten, dass auch das Vorbringen wahrer Tatsachen rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen könne, wenn dessen Interessen unnötig verletzt würden, wobei eine Interessenabwägung vorzunehmen sei (RIS-Justiz RS0031649). Eine solche Interessenabwägung ginge hier aber zugunsten der Beklagten: Solange eine Nichterfüllung der Auflage nach § 709 ABGB in Betracht kommt, unterliegt der Belastete der Sicherstellungspflicht des § 158 Abs 1 AußStrG, wonach Auflagen (Anordnungen, die nach §§ 707 bis 709 ABGB Substitutionen gleichzuhalten sind) in die öffentlichen Bücher einzutragen sind (6 Ob 313/98t mwN). Die Veröffentlichung einer letztwilligen Auflage ist somit sogar gesetzlich vorgesehen. Ob die Absicht des Erblassers tatsächlich darauf gerichtet war, dass die Nichterfüllung der Auflage durch den Erstkläger zum Wegfall der testamentarischen Zuwendung führen solle (vgl Welser in Rummel, ABGB I³ § 709 Rz 10; Rabl, Die Nichterfüllung letztwilliger Auflagen, NZ 1998, 97 [104]), kann dahingestellt bleiben, weil hier keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erstbeklagte diese Behauptung nur aufgestellt habe, um die Kläger zu schädigen. Die von der Erstbeklagten angestrebte Auslegung kann nicht als unvertretbar bezeichnet werden. Da die Erstbeklagte im Parallelverfahren ein Erbrecht - als gesetzliche Erbin infolge Verwirkung der testamentarischen Zuwendung durch den Erstkläger als Testamentserben - behauptet, ist auch nicht auszuschließen, dass sie allenfalls eine Streitanmerkung im Sinn des § 61 GBG, die die Rechtsprechung bei Erbschaftsklagen nach § 823 ABGB als zulässig ansieht (RIS-Justiz RS0013135), auf jener Liegenschaft erreichen könnte, deren Herausgabe sie im Verfahren 7 Cg 24/00h begehrt. Die öffentliche Mitteilung über den anhängigen Rechtsstreit und den darin vorgetragenen Prozessstandpunkt der Erstbeklagten, soweit dieser richtig wiedergegeben wurde, stellt im Hinblick darauf, dass zumindest bei vergleichbaren Klagen die öffentliche Bekanntmachung in Form einer Streitanmerkung im Grundbuch - ohne inhaltliche Prüfung der Klageangaben - vorgesehen ist, keinen rechtswidrigen Eingriff in die Interessensphäre der Kläger dar.Aus Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB geht hervor, dass das Aufstellen und Verbreiten wahrer kreditschädigender Tatsachenbehauptungen grundsätzlich zulässig ist. In der oberstgerichtlichen Rechtsprechung wird zwar mitunter die Ansicht vertreten, dass auch das Vorbringen wahrer Tatsachen rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen könne, wenn dessen Interessen unnötig verletzt würden, wobei eine Interessenabwägung vorzunehmen sei (RIS-Justiz RS0031649). Eine solche Interessenabwägung ginge hier aber zugunsten der Beklagten: Solange eine Nichterfüllung der Auflage nach Paragraph 709, ABGB in Betracht kommt, unterliegt der Belastete der Sicherstellungspflicht des Paragraph 158, Absatz eins, AußStrG, wonach Auflagen (Anordnungen, die nach Paragraphen 707 bis 709 ABGB Substitutionen gleichzuhalten sind) in die öffentlichen Bücher einzutragen sind (6 Ob 313/98t mwN). Die Veröffentlichung einer letztwilligen Auflage ist somit sogar gesetzlich vorgesehen. Ob die Absicht des Erblassers tatsächlich darauf gerichtet war, dass die Nichterfüllung der Auflage durch den Erstkläger zum Wegfall der testamentarischen Zuwendung führen solle vergleiche Welser in Rummel, ABGB I³ Paragraph 709, Rz 10; Rabl, Die Nichterfüllung letztwilliger Auflagen, NZ 1998, 97 [104]), kann dahingestellt bleiben, weil hier keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erstbeklagte diese Behauptung nur aufgestellt habe, um die Kläger zu schädigen. Die von der Erstbeklagten angestrebte Auslegung kann nicht als unvertretbar bezeichnet werden. Da die Erstbeklagte im Parallelverfahren ein Erbrecht - als gesetzliche Erbin infolge Verwirkung der testamentarischen Zuwendung durch den Erstkläger als Testamentserben - behauptet, ist auch nicht auszuschließen, dass sie allenfalls eine Streitanmerkung im Sinn des Paragraph 61, GBG, die die Rechtsprechung bei Erbschaftsklagen nach Paragraph 823, ABGB als zulässig ansieht (RIS-Justiz RS0013135), auf jener Liegenschaft erreichen könnte, deren Herausgabe sie im Verfahren 7 Cg 24/00h begehrt. Die öffentliche Mitteilung über den anhängigen Rechtsstreit und den darin vorgetragenen Prozessstandpunkt der Erstbeklagten, soweit dieser richtig wiedergegeben wurde, stellt im Hinblick darauf, dass zumindest bei vergleichbaren Klagen die öffentliche Bekanntmachung in Form einer Streitanmerkung im Grundbuch - ohne inhaltliche Prüfung der Klageangaben - vorgesehen ist, keinen rechtswidrigen Eingriff in die Interessensphäre der Kläger dar.
Die zweite vom Sicherungsbegehren betroffene Behauptung, dass nach dem Klagevorbringen im Verfahren 7 Cg 24/00h die Grundbuchseintragungen der Kläger als Eigentümer des von Dr. Heinrich S***** übernommenen Vermögens falsch seien, ist hingegen schon deshalb unwahr, weil die Erstbeklagte im zitierten Verfahren ein solches Vorbringen nicht erstattet hat. Wie das Rekursgericht insoweit zur Rüge der Kläger, das Erstgericht habe den Inhalt des Vorbringens der Erstbeklagten im Verfahren 7 Cg 24/00h aktenwidrig wiedergegeben, zutreffend ausgeführt hat, hat das Erstgericht eine solche Behauptung auch nicht als bescheinigt angenommen. Der in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes enthaltene Satz, "dass somit davon auszugehen ist, dass die in der Warnung enthaltenen Tatsachenbehauptungen wahr sind, das heißt dass diese Behauptungen tatsächlich von der Erstbeklagten im genannten Verfahren zur Begründung ihrer Klagsansprüche aufgestellt worden sind", ist im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen des Erstgerichtes nur dahin zu verstehen, dass die "falschen" Grundbuchseintragungen eine "logische Konsequenz" aus der Behauptung der Erstbeklagten seien, dass "der nunmehrige Erstkläger den Nachlass gemäß § 709 ABGB verwirkt habe". Das Erstgericht qualifiziert demnach die Behauptungen über die "falschen" Grundbuchseintragungen offenbar als zulässige Rechtsfolgebehauptung.Die zweite vom Sicherungsbegehren betroffene Behauptung, dass nach dem Klagevorbringen im Verfahren 7 Cg 24/00h die Grundbuchseintragungen der Kläger als Eigentümer des von Dr. Heinrich S***** übernommenen Vermögens falsch seien, ist hingegen schon deshalb unwahr, weil die Erstbeklagte im zitierten Verfahren ein solches Vorbringen nicht erstattet hat. Wie das Rekursgericht insoweit zur Rüge der Kläger, das Erstgericht habe den Inhalt des Vorbringens der Erstbeklagten im Verfahren 7 Cg 24/00h aktenwidrig wiedergegeben, zutreffend ausgeführt hat, hat das Erstgericht eine solche Behauptung auch nicht als bescheinigt angenommen. Der in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes enthaltene Satz, "dass somit davon auszugehen ist, dass die in der Warnung enthaltenen Tatsachenbehauptungen wahr sind, das heißt dass diese Behauptungen tatsächlich von der Erstbeklagten im genannten Verfahren zur Begründung ihrer Klagsansprüche aufgestellt worden sind", ist im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen des Erstgerichtes nur dahin zu verstehen, dass die "falschen" Grundbuchseintragungen eine "logische Konsequenz" aus der Behauptung der Erstbeklagten seien, dass "der nunmehrige Erstkläger den Nachlass gemäß Paragraph 709, ABGB verwirkt habe". Das Erstgericht qualifiziert demnach die Behauptungen über die "falschen" Grundbuchseintragungen offenbar als zulässige Rechtsfolgebehauptung.
Dieser Ansicht ist jedoch nicht beizupflichten. Äußerungen über die Rechtsfolgen einer bestimmten Gesetzeslage können je nach Lage des Falles Tatsachenbehauptungen, aber auch reine Werturteile sein (SZ 72/118). Je weniger die zu beurteilende Rechtsfolgebehauptung nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundlagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden und je deutlicher zum Ausdruck kommt, dass eine subjektive Überzeugung im Meinungsstreit vertreten wird, umso eher wird ein reines Werturteil vorliegen (4 Ob 138/99v = EvBl 1999/211 ua; RIS-Justiz RS0112211). Eine solche Rechtsfolgebehauptung hat die Erstbeklagte aber im Verfahren 7 Cg 24/00h zur Begründung ihrer Klageansprüche nicht aufgestellt. Diese Rechtsfolge ist tatsächlich auch nicht aus ihrem Vorbringen im genannten Verfahren abzuleiten. Sie bestreitet dort nicht, dass dem Erstkläger der Nachlass zu Recht eingeantwortet wurde und dass nachfolgende Vermögensübertragungen auf die Zweitklägerin zulässig und rechtswirksam erfolgten.
Das auf die Nichterfüllung der testamentarischen Auflage gestützte Herausgabebegehren der Erstbeklagten richtet sich im Übrigen nur auf eine konkret bezeichnete Liegenschaft, deren Eigentümer der Erstkläger und nicht auch die Zweitklägerin ist. Dass "die (alle) Grundbuchseintragungen" hinsichtlich beider Kläger falsch seien, wie sinngemäß im Inserat behauptet wird, kann daher auch diesem Grund nicht als zusammenfassende Darstellung oder persönliche rechtliche Würdigung der Tatsachenbehauptungen der Erstbeklagten im Verfahren 7 Cg 24/00h verstanden werden. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass Grundbuchsbereinigungs- oder Grundbuchsberichtigungsverfahren nach §§ 130 ff GBG bezüglich der Liegenschaften der Kläger anhängig seien.Das auf die Nichterfüllung der testamentarischen Auflage gestützte Herausgabebegehren der Erstbeklagten richtet sich im Übrigen nur auf eine konkret bezeichnete Liegenschaft, deren Eigentümer der Erstkläger und nicht auch die Zweitklägerin ist. Dass "die (alle) Grundbuchseintragungen" hinsichtlich beider Kläger falsch seien, wie sinngemäß im Inserat behauptet wird, kann daher auch diesem Grund nicht als zusammenfassende Darstellung oder persönliche rechtliche Würdigung der Tatsachenbehauptungen der Erstbeklagten im Verfahren 7 Cg 24/00h verstanden werden. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass Grundbuchsbereinigungs- oder Grundbuchsberichtigungsverfahren nach Paragraphen 130, ff GBG bezüglich der Liegenschaften der Kläger anhängig seien.
Da die betreffende Behauptung weder den Prozessstandpunkt der Erstbeklagten im Parallelverfahren auch nur sinngemäß richtig wiedergibt noch erkennbar ein bloßes Werturteil der Beklagten im Sinn einer Rechtsfolgebehauptung enthält, aber in kreditschädigender Weise unterstellt, dass die Kläger (derzeit) gar nicht Eigentümer ihrer Besitzungen seien, ist das Sicherungsbegehren entgegen der Ansicht der Vorinstanzen insoweit berechtigt. Dass diese Behauptung insbesondere im Zusammenhang mit der Drohung, jeden Erwerber von Grundstücken mit Klagen zu verfolgen, geeignet ist, die Geschäftsbeziehungen der Kläger nachhaltig zu stören und insbesondere potentielle Kaufinteressenten abzuschrecken, bedarf keiner weiteren Erörterung. Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann unrichtige kreditschädigende Tatsachenbehauptungen nicht rechtfertigen (4 Ob 1001/95). Ist der Vorwurf ehrverletzend oder kreditschädigend, kann auch eine Interessenabwägung nicht zur Rechtfertigung der Äußerung führen (6 Ob 254/98s; 4 Ob 14/03t mwN). Ob ein solches Vorbringen in einem Gerichtsstreit gerechtfertigt wäre, ist hier nicht zu prüfen, weil Rechtfertigungsgründe und daraus resultierende Ausnahmen vom gerichtlichen Verbot, die schon aufgrund des Gesetzes gelten und deren Voraussetzungen im Exekutionsverfahren geprüft werden, nicht in den Spruch der Entscheidung aufzunehmen sind (6 Ob 114/00h; 6 Ob 153/01w = MR 2001, 232 - Spitzelaffäre II).Da die betreffende Behauptung weder den Prozessstandpunkt der Erstbeklagten im Parallelverfahren auch nur sinngemäß richtig wiedergibt noch erkennbar ein bloßes Werturteil der Beklagten im Sinn einer Rechtsfolgebehauptung enthält, aber in kreditschädigender Weise unterstellt, dass die Kläger (derzeit) gar nicht Eigentümer ihrer Besitzungen seien, ist das Sicherungsbegehren entgegen der Ansicht der Vorinstanzen insoweit berechtigt. Dass diese Behauptung insbesondere im Zusammenhang mit der Drohung, jeden Erwerber von Grundstücken mit Klagen zu verfolgen, geeignet ist, die Geschäftsbeziehungen der Kläger nachhaltig zu stören und insbesondere potentielle Kaufinteressenten abzuschrecken, bedarf keiner weiteren Erörterung. Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann unrichtige kreditschädigende Tatsachenbehauptungen nicht rechtfertigen (4 Ob 1001/95). Ist der Vorwurf ehrverletzend oder kreditschädigend, kann auch eine Interessenabwägung nicht zur Rechtfertigung der Äußerung führen (6 Ob 254/98s;