Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen D***** und D***** H*****, in Pflege und Erziehung der Mutter Karina H*****, diese vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwältin in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 10. April 2003, GZ 20 R 13/03g-126, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 10. Jänner 2003, GZ 1 P 10/00a-119, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Den Kindern wurde zunächst mit Beschlüssen vom 30. 8. 1999 des damals zuständigen Pflegschaftsgerichtes für die Zeit vom 1. 8. 1999 bis 31. 7. 2002 monatliche Unterhaltsvorschüsse von je S 1.700,-- gewährt, weil der uneheliche Vater seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen war. Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 22. 8. 2002 wurden diese Unterhaltsvorschüsse in der monatlichen Höhe von je EUR 181,68 für die Zeit vom 1. 8. 2002 bis 31. 7. 2005 weiter gewährt.
Mit Beschluss vom 10. 1. 2003 hat das Erstgericht die den beiden Kindern gewährten Unterhaltsvorschüsse mit 31. 1. 2003 eingestellt, weil die Kinder mit rechtskräftigem Adoptionsbewilligungsbeschluss vom 29. 11. 2002 vom nunmehrigen Ehemann der Mutter adoptiert worden seien, weshalb ein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht mehr gegeben sei.
Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Unterhaltsvorschüsse für die beiden Kinder mit 31. 12. 2000 eingestellt, weil der Adoptionsvertrag bereits am 5. 12. 2000 abgeschlossen worden sei und die Unterhaltsverpflichtung des leiblichen Vaters der des Adoptivvaters nach § 182a Abs 3 ABGB nachgehe. Die Voraussetzungen für die weitere Bevorschussung dieser Unterhaltsverpflichtung sei bereits mit Wirksamwerden der Adoption im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weggefallen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Kinder mit dem Antrag, diesen für zulässig zu erklären und den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die gewährten Unterhaltsvorschüsse erst am 31. 1. 2003 eingestellt werden. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt bzw der Antrag gestellt, dem Rekursgericht aufzutragen, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000,-- übersteigt oder nicht.Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Unterhaltsvorschüsse für die beiden Kinder mit 31. 12. 2000 eingestellt, weil der Adoptionsvertrag bereits am 5. 12. 2000 abgeschlossen worden sei und die Unterhaltsverpflichtung des leiblichen Vaters der des Adoptivvaters nach Paragraph 182 a, Absatz 3, ABGB nachgehe. Die Voraussetzungen für die weitere Bevorschussung dieser Unterhaltsverpflichtung sei bereits mit Wirksamwerden der Adoption im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weggefallen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Kinder mit dem Antrag, diesen für zulässig zu erklären und den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die gewährten Unterhaltsvorschüsse erst am 31. 1. 2003 eingestellt werden. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt bzw der Antrag gestellt, dem Rekursgericht aufzutragen, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000,-- übersteigt oder nicht.
Für den Fall, dass der gegenständliche Anspruch als "rein vermögensrechtlicher Natur" im Sinne der §§ 13 Abs 2 und 14 Abs 5 AußStrG beurteilt werden solle, wird der Antrag gestellt, den Schriftsatz dem Rekursgericht weiterzuleiten, um über den Antrag nach § 14a AußStrG zu entscheiden.Für den Fall, dass der gegenständliche Anspruch als "rein vermögensrechtlicher Natur" im Sinne der Paragraphen 13, Absatz 2 und 14 Absatz 5, AußStrG beurteilt werden solle, wird der Antrag gestellt, den Schriftsatz dem Rekursgericht weiterzuleiten, um über den Antrag nach Paragraph 14 a, AußStrG zu entscheiden.
Dieser dem Obersten Gerichtshof zunächst unmittelbar vorgelegte Schriftsatz wurde dem Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag nach § 14a AußStrG rückgemittelt. Das Rekursgericht trug dem Erstgericht auf, den außerordentlichen Revisionsrekurs direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen oder als unzulässig zurückzuweisen.Dieser dem Obersten Gerichtshof zunächst unmittelbar vorgelegte Schriftsatz wurde dem Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 14 a, AußStrG rückgemittelt. Das Rekursgericht trug dem Erstgericht auf, den außerordentlichen Revisionsrekurs direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen oder als unzulässig zurückzuweisen.
Das Erstgericht legte den Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.
Rechtliche Beurteilung
Wie von den Revisionsrekurswerbern bereits erkannt, handelte es sich beim Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss (Entscheidungsgegenstand) nicht um einen solchen "nicht rein vermögensrechtlicher Natur" im Sinn der §§ 14 Abs 4 und 5 AußStrG (4 Ob 130/00x = EFSlg 95.033; 6 Ob 225/00g = EFSlg 95.032). Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 BGBl 1997 I 140 ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- (bzw EUR 20.000,-- BGBl I Nr 98/2001) nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier gegebenen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Wie von den Revisionsrekurswerbern bereits erkannt, handelte es sich beim Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss (Entscheidungsgegenstand) nicht um einen solchen "nicht rein vermögensrechtlicher Natur" im Sinn der Paragraphen 14, Absatz 4 und 5 AußStrG (4 Ob 130/00x = EFSlg 95.033; 6 Ob 225/00g = EFSlg 95.032). Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 BGBl 1997 römisch eins 140 ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- (bzw EUR 20.000,-- Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2001,) nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier gegebenen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht die Wertgrenze des § 14 Abs 3 AußStrG. Auch im Verfahren nach dem UVG ist Streitwert der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses. Das 36-fache des monatlichen Unterhaltsvorschusses übersteigt hier nicht EUR 20.000,--. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Vielmehr erweist sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz als geboten. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (RIS-Justiz RS0109505). Dass die Rechtsmittelwerber hier sowohl einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs erhoben als auch einen Abänderungsantrag verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs gestellt haben, ändert daran nichts.Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht die Wertgrenze des Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG. Auch im Verfahren nach dem UVG ist Streitwert der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses. Das 36-fache des monatlichen Unterhaltsvorschusses übersteigt hier nicht EUR 20.000,--. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Vielmehr erweist sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz als geboten. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (RIS-Justiz RS0109505). Dass die Rechtsmittelwerber hier sowohl einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs erhoben als auch einen Abänderungsantrag verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs gestellt haben, ändert daran nichts.
Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel neuerlich dem Rekursgericht vorzulegen haben.
Anmerkung
E70139 2Ob140.03gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00140.03G.0626.000Dokumentnummer
JJT_20030626_OGH0002_0020OB00140_03G0000_000