TE OGH 2003/6/26 2Ob335/00d

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Veröffentlicht am 26.06.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Sparkasse, *****, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer und Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Cornelius R*****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen EUR 10.690,17 (S 147.100,--), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. August 2000, GZ 3 R 159/00g-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 28. Februar 2000, GZ 8 Cg 304/97a-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Das nicht protokollierte Einzelunternehmen Walter D***** und die Walter D***** GmbH erbrachten für den Beklagten bei der Hausgemeinschaft F*****, verschiedene Verputzarbeiten. Die Innenputzarbeiten stellte Walter D***** mit drei Teilrechnungen, datierend jeweils mit 25. 3. 1997, über einen Betrag von insgesamt S 165.944,80 in Rechnung. Auf jeder dieser Rechnungen fand sich der Hinweis, dass die jeweilige Forderung an die Klägerin abgetreten sei und Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf das Konto Nr *****, vorgenommen werden könnten. Wegen Mängel an den Innenverputzarbeiten einigten sich Walter D***** und der Beklagte auf einen Rechnungsbetrag von S 147.100,--. Obwohl der Beklagte den Zessionsvermerk gelesen hatte, vertraute er der Information des Walter D*****, dass die Zession nicht mehr gelte und bezahlte noch am Tag der Rechnungslegung, also am 25. 3. 1997, den Betrag von S 147.100,-- bar an Walter D*****.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 147.100,-- auf Grund der Rechnungen des Walter D***** vom 25. 3. 1997. Die aus diesen Rechnungen resultierenden Forderungen seien ihr abgetreten worden. Die Zahlung des Beklagten von S 147.100,-- auf diese Rechnungen an D***** hätten infolge des Zessionsvermerkes keine schuldbefreiende Wirkung entfalten können. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, infolge Forderungsabtretungen oder Verrechnungsvereinbarungen Aufrechnungen durchführen zu können, fechte die Klägerin die Schaffung dieser Aufrechnungsgrundlagen ausdrücklich an. Diese Vereinbarungen seien zum Zweck der Sicherungen von Forderungen, insbesondere des Zeugen K*****, somit in der Absicht vorgenommen worden, Gläubiger der Firma D*****, insbesondere die Klägerin, zu benachteiligen bzw den Beklagten und den Zeugen K***** zu begünstigen, wobei diese Absicht nach den vorliegenden Beweisergebnissen den beteiligten Parteien bekannt gewesen sei. Einziger Zweck dieser Vereinbarungen habe nur sein können, Gläubiger an der Durchsetzung ihrer Forderungen gegenüber der Firma D***** zu hindern. Die Aufrechnungsvereinbarungen seien offenkundig im Bewusstsein getroffen worden, dass dadurch andere Gläubiger als jene an der Vereinbarung Beteiligten benachteiligt werden. Eine Aufrechnung betreffend angeblicher Gegenforderungen des Beklagten gegenüber dem Einzelunternehmer Walter D***** sei nicht möglich bzw unwirksam, weil die Aufrechnungserklärung erstmals in der Tagsatzung vom 9. 9. 1997 abgegeben worden sei.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens; er habe anlässlich der Bezahlung der Rechnungen auf die Versicherung des Walter D***** vertrauen können, dass die Zessionen gegenstandslos seien, weil er bis dahin keine Abtretungsverständigung seitens der Klägerin erhalten habe. Sofern der Betrag von S 147.100,-- zu Unrecht an die Firma W***** GmbH bezahlt worden sei, stehe dem Beklagten diesbezüglich ein Rückforderungsanspruch gegenüber dieser Firma und damit auch gegenüber der Klägerin zu, welcher kompensando gegen die Klageforderung eingewendet werde. Der Beklagte rechne auch mit einer Forderung über S 150.000,-- gegen sämtliche Forderungen, die gegenüber Walter D*****, der Walter D***** GmbH und der Klägerin zustünden, auf. Diese Forderung resultiere daraus, dass Christoph Karu der Walter Dutler GmbH einen PKW der Marke BMW zu einem Kaufpreis von S 300.000,-- verkauft habe. Einen Betrag von S 150.000,-- habe die W***** GmbH bar bezahlt, der weitere Betrag von S 150.000,-- sei offengeblieben. Zwischen K*****, Walter D***** als Geschäftsführer der Walter Dutler GmbH und dem Beklagten sei vereinbart worden, dass der offene Kaufpreis von S 150.000,-- vom zu Recht bestehenden Betrag der Schlussrechnung vom 15. 4. 1997 abgezogen werden könne. Christoph K***** habe seine diesbezügliche Restkaufpreisforderung gegenüber der W***** GmbH an den Beklagten zum Inkasso abgetreten. Neben diesen Gegenforderungen wendete der Beklagte noch weitere (im Einzelnen bezeichnete) Gegenforderungen kompensando ein und brachte ergänzend vor, dass Forderungsadressat der eingewendeten Gegenforderung insbesondere des Betrages von S 150.000,-- aus dem Verkauf des BMW, des Betrages von S 48.000,-- für Gerüstmiete im Zusammenhang mit den Verputzarbeiten sowie des Betrages von S 25.000,-- für zwar verrechnete, nicht jedoch erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit der Anbringung einer Brandschutzfarbe sowohl Walter D***** als auch die W***** GmbH seien. Zwischen der Beklagten und Walter D***** bzw der W***** GmbH sei vereinbart worden, dass der Betrag von S 150.000,-- aus dem Verkauf des BMW gegenüber sämtlichen Rechnungen betreffend die Verputzarbeiten, unabhängig davon, ob diese Rechnungen von Walter D***** oder der W***** GmbH ausgestellt werden, aufgerechnet werden könne. Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang das Klagebegehren ab, ohne auf die Gegenforderung einzugehen. Es erachtete eine festgestellte Zahlung von S 147.100,-- durch den Beklagten an Walter Dutler trotz eines auf der Rechnung bestehenden Zessionsvermerkes als schuldbefreiend.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf (ON 27). Es erachtete die festgestellte Zahlung wegen des vorhandenen Zessionsvermerks auf der Rechnung als nicht schuldbefreiend. Dennoch sei das Verfahren noch nicht spruchreif, weil sich das Erstgericht mit den eingewendeten Gegenforderungen des Beklagten und dem dazu von der Klägerin (ON 17) erstatteten Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe.

Im zweiten Rechtsgang hat das Erstgericht die Klageforderung mit S 147.100,-- als zu Recht bestehend und Gegenforderungen als bis zur Höhe der Klageforderung ebenfalls zu Recht bestehend festgestellt und demnach das (restliche) Klagebegehren abgewiesen.

Es traf darüber hinaus folgende Feststellungen.

Zur Auftragserteilung für die Innenputzarbeiten an Walter D***** war es ua deshalb gekommen, weil letzterer von Christoph K***** einen PKW zum vereinbarten Preis von S 300.000,-- käuflich erworben hatte. Einen Teilbetrag von S 150.000,-- bezahlte Walter D***** an Christoph K***** bar. Christoph K***** ist ein Geschäftspartner des Beklagten, weshalb Walter D***** den Vorschlag machte, dass der Beklagte ihn mit Verputzarbeiten beauftrage und auf diesem Weg der restliche Kaufpreis verrechnet werde. Walter D*****, Christoph K***** und der Beklagte vereinbarten daher, dass der Beklagte den restlichen Kaufpreis an Christoph K***** bezahlt und dieser Betrag anschließend von der Rechnung der Firma Walter D***** für die von ihr verrichteten Verputzarbeiten in Abzug gebracht wird. Wann diese Vereinbarung genau zustandekam, kann nicht festgestellt werden. Feststeht, dass sie vor Auftragserteilung für die Innenputzarbeiten getroffen wurde. Der Beklagte bezahlte den restlichen Kaufpreis von S 150.000,-- an Christoph K*****. Der Grund, warum der Beklagte den mit Walter D***** für die Innenverputzarbeiten vereinbarten Rechnungsbetrag von S 147.100,-- am 25. 3. 1997 bar bezahlte und noch nicht mit seiner Gegenforderung aus dem Autogeschäft aufrechnete, waren die massiven Zahlungsschwierigkeiten von Walter D*****, von denen er kurz zuvor erstmals erfahren hatte. Walter Dutler erklärte dem Beklagten, dass er seine Lieferanten und Arbeiter nicht mehr bezahlen könnte. Der Beklagte übergab an Walter D***** trotz des noch aushaftenden restlichen Kaufpreises für den PKW in Höhe von S 150.000,-- den Betrag von S 147.100,--, um sicherzustellen, dass "die Verputzarbeiten" fertiggestellt werden.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, dass die der Klage zugrundeliegenden Forderungen rechtswirksam an die Klägerin abgetreten worden seien. Auf Grund des klaren und eindeutigen Zessionsvermerkes auf den Rechnungen habe der Beklagte nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an Walter D***** bezahlen können, weshalb die Klageforderung zu Recht bestehe. Hingegen habe der Beklagte eine Forderung von S 150.000,-- aus dem Autogeschäft, die ihm gegenüber Walter D***** zustehe. Diese Gegenforderung sei eindeutig vor der Forderungsabtretung entstanden, weshalb er sie der Klägerin entgegenhalten könne. Eine weiters festgestellte Gegenforderung erachtete bereits das Erstgericht als nicht mehr aufrechenbar, weil sie erst nach der Zession entstanden sei. In der Vereinbarung hinsichtlich des Autogeschäftes könne ein Anfechtungstatbestand nicht erblickt werden, weil zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten weder die Zahlungsunfähigkeit noch eine Benachteiligungsabsicht Walter D***** bekannt gewesen sei oder bekannt sein habe müssen. Zum Zeitpunkt, als diese Vereinbarung getroffen worden sei, sei die Klägerin noch nicht einmal Gläubigerin von Walter D***** gewesen. Die Gegenforderung aus dem Autogeschäft erreiche die Höhe der Klageforderung. Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Es verneinte einen Verfahrensmangel, der darin erblickt wurde, dass das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die durch kein Beweisverfahren gedeckte Feststellung getroffen habe, dem Beklagten sei zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Autogeschäftes weder die Zahlungsunfähigkeit noch eine Benachteiligungsabsicht des Halter D***** bekannt gewesen sei oder ihm bekannt sein hätten müssen. Auch eine diesbezügliche Beweisrüge blieb aus rechtlichen Erwägungen unbehandelt. Das Berufungsgericht übernahm aber die Feststellung, dass die Vereinbarung (aus dem Autogeschäft) zwischen D*****, K***** und dem Beklagten vor der Auftragserteilung an Walter D***** erfolgte, dass der Beklagte den restlichen Kaufpreis für den PKW von S 150.000,-- an K***** vor Bezahlung an D***** in Höhe von S 147.100,-- aus den Rechnungen vom 25. 3. 1997 geleistet habe und dass die Zahlung von S 150.000,-- auch vor dem Erhalt der Rechnung vom 25. 3. 1997, auf dem der Zessionsvermerk zu Gunsten der Klägerin enthalten sei, erfolgt sei.

Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, Tatbestandmerkmal der Einzelanfechtung nach § 2 Z 1 und 2 AnfO sei nicht eine Benachteiligungsabsicht des Anfechtungsgegners, sondern eine solche des Schuldners, die dem Anfechtungsgegner bekannt gewesen sei oder bekannt sein hätte müssen. Maßgeblich sei nicht, ob der Beklagte bei Abschluss der Vereinbarung betreffend das Autogeschäft eine Benachteiligungsabsicht gehabt habe, sondern ob eine derartige Benachteiligungsabsicht bei Walter D***** vorgelegen sei und ob dem Beklagten diese Benachteiligungsabsicht bekannt gewesen sei oder bekannt sein hätte müssen. Für die Anfechtung sei es aber gleichgültig, welche Gläubiger der Schuldner benachteiligen habe wollen, gegenwärtige, künftige bestimmte, unbestimmte, alle oder einige; selbst der, der keine Gläubiger habe, könne in Benachteiligungsabsicht handeln, in dem er bewusst zum Schaden künftiger Gläubiger handle, wobei in diesem Fall ein zielgerichtetes Verhalten des Schuldners vorliegen müsse. Bei den hier in Frage kommenden Anfechtungstatbeständen des § 2 Z 1 und 2 AnfO obliege dem anfechtenden Teil die Behauptung und der Beweis der Benachteiligungsabsicht des anderen Vertragsteiles und die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis dieser Absicht beim Anfechtungsgegner, also bei demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtshandlung vorgenommen worden sei oder der aus ihr Vorteile gezogen habe. Dabei genüge nicht die bloße Behauptung der Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis dieser Absicht beim Anfechtungsgegner, sondern es müssten insbesondere in einem Fall, bei dem der anfechtende Teil zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung des Schuldners noch gar nicht Gläubiger des Schuldners gewesen sei und eine fällige und richtige Forderung bezahlt oder sichergestellt werde, darüber hinaus Tatsachen behauptet und bewiesen werden, aus denen sich der rechtliche Schluss ziehen lasse, dass dem Anfechtungsgegner bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die Benachteiligungsabsicht des Schuldners bekannt gewesen sei oder bekannt sein hätte müssen. Demnach müsse vom Anfechtungskläger bei einer Absichtsanfechtung nach § 2 Z 1 und 2 AnfO konkrete Tatsachen behauptet werden, aus denen sich auf eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Anfechtungsgegners von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners schließen lasse. Das Vorbringen der Klägerin genüge nicht den genannten Anforderungen; ein Anfechtungstatbestand sei nur insoweit zu prüfen, als er durch Sachverhaltsbehauptungen gedeckt oder zumindest indiziert sei. Die klagende Partei habe zwar vorgebracht, dass die zwischen K*****, D***** und dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen in der Absicht vorgenommen worden seien, Gläubiger der Firma D*****, insbesondere die Klägerin zu benachteiligen und dass diese Absicht den beteiligten Parteien natürlich bekannt gewesen sei. Irgendwelche Gläubigerforderungen sowie Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass den Beklagten eine Absicht des Walter D*****, durch diese Vereinbarungen die Klägerin zu benachteiligen, bekannt gewesen seien, wie etwa die konkrete Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten des Walter D***** zum Zeitpunkt dieser Vereinbarungen, seien ebenso wenig behauptet worden, wie Tatsachen, aus denen sich überhaupt eine Benachteiligungsabsicht des Walter D***** als künftiger Schuldner der Klägerin ableiten lassen würde. Mangels ausreichender Tatsachenbehauptungen seien die begehrten Feststellungen, wonach mit der feststehenden Verrechnungsvereinbarung die Beteiligten auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten des Walter D***** vereinbart hätten, die Befriedigung der Restkaufpreisforderung aus einem Autoverkauf über S 150.000,-- zu sichern und andere Gläubiger des Walter D***** dadurch zu benachteiligen, dass ihnen der Werklohn des Walter D***** nicht zur Befriedigung dienen könne, nicht zu treffen gewesen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ließen sich keinerlei Umstände ableiten, aus denen sich ergeben würde, dass dem Beklagten bei Abschluss der Vereinbarung mit K***** und Walter D***** eine allfällige Benachteiligungsabsicht des Walter D***** bekannt gewesen sei oder bekannt sein hätte müssen.Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, Tatbestandmerkmal der Einzelanfechtung nach Paragraph 2, Ziffer eins und 2 AnfO sei nicht eine Benachteiligungsabsicht des Anfechtungsgegners, sondern eine solche des Schuldners, die dem Anfechtungsgegner bekannt gewesen sei oder bekannt sein hätte müssen. Maßgeblich sei nicht, ob der Beklagte bei Abschluss der Vereinbarung betreffend das Autogeschäft eine Benachteiligungsabsicht gehabt habe, sondern ob eine derartige Benachteiligungsabsicht bei Walter D***** vorgelegen sei und ob dem Beklagten diese Benachteiligungsabsicht bekannt gewesen sei oder bekannt sein hätte müssen. Für die Anfechtung sei es aber gleichgültig, welche Gläubiger der Schuldner benachteiligen habe wollen, gegenwärtige, künftige bestimmte, unbestimmte, alle oder einige; selbst der, der keine Gläubiger habe, könne in Benachteiligungsabsicht handeln, in dem er bewusst zum Schaden künftiger Gläubiger handle, wobei in diesem Fall ein zielgerichtetes Verhalten des Schuldners vorliegen müsse. Bei den hier in Frage kommenden Anfechtungstatbeständen des Paragraph 2, Ziffer eins und 2 AnfO obliege dem anfechtenden Teil die Behauptung und der Beweis der Benachteiligungsabsicht des anderen Vertragsteiles und die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis dieser Absicht beim Anfechtungsgegner, also bei demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtshandlung vorgenommen worden sei oder der aus ihr Vorteile gezogen habe. Dabei genüge nicht die bloße Behauptung der Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis dieser Absicht beim Anfechtungsgegner, sondern es müssten insbesondere in einem Fall, bei dem der anfechtende Teil zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung des Schuldners noch gar nicht Gläubiger des Schuldners gewesen sei und eine fällige und richtige Forderung bezahlt oder sichergestellt werde, darüber hinaus Tatsachen behauptet und bewiesen werden, aus denen sich der rechtliche Schluss ziehen lasse, dass dem Anfechtungsgegner bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die Benachteiligungsabsicht des Schuldners bekannt gewesen sei oder bekannt sein hätte müssen. Demnach müsse vom Anfechtungskläger bei einer Absichtsanfechtung nach Paragraph 2, Ziffer eins und 2 AnfO konkrete Tatsachen behauptet werden, aus denen sich auf eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Anfechtungsgegners von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners schließen lasse. Das Vorbringen der Klägerin genüge nicht den genannten Anforderungen; ein Anfechtungstatbestand sei nur insoweit zu prüfen, als er durch Sachverhaltsbehauptungen gedeckt oder zumindest indiziert sei. Die klagende Partei habe zwar vorgebracht, dass die zwischen K*****, D***** und dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen in der Absicht vorgenommen worden seien, Gläubiger der Firma D*****, insbesondere die Klägerin zu benachteiligen und dass diese Absicht den beteiligten Parteien natürlich bekannt gewesen sei. Irgendwelche Gläubigerforderungen sowie Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass den Beklagten eine Absicht des Walter D*****, durch diese Vereinbarungen die Klägerin zu benachteiligen, bekannt gewesen seien, wie etwa die konkrete Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten des Walter D***** zum Zeitpunkt dieser Vereinbarungen, seien ebenso wenig behauptet worden, wie Tatsachen, aus denen sich überhaupt eine Benachteiligungsabsicht des Walter D***** als künftiger Schuldner der Klägerin ableiten lassen würde. Mangels ausreichender Tatsachenbehauptungen seien die begehrten Feststellungen, wonach mit der feststehenden Verrechnungsvereinbarung die Beteiligten auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten des Walter D***** vereinbart hätten, die Befriedigung der Restkaufpreisforderung aus einem Autoverkauf über S 150.000,-- zu sichern und andere Gläubiger des Walter D***** dadurch zu benachteiligen, dass ihnen der Werklohn des Walter D***** nicht zur Befriedigung dienen könne, nicht zu treffen gewesen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ließen sich keinerlei Umstände ableiten, aus denen sich ergeben würde, dass dem Beklagten bei Abschluss der Vereinbarung mit K***** und Walter D***** eine allfällige Benachteiligungsabsicht des Walter D***** bekannt gewesen sei oder bekannt sein hätte müssen.

Subsidiär hielt das Berufungsgericht fest, dass auch bei einer Berechtigung der Anfechtungseinrede der Klägerin die Gegenforderung des Beklagten zu Recht bestehen würde. Da sich der Beklagte verpflichtet habe, die Schuld des Walter D***** gegenüber dessen Gläubiger über S 150.000,-- zu bezahlen, habe er eine fremde Schuld übernommen, für die er nicht gehaftet habe. Er habe diese Schuld auch tatsächlich bezahlt, weshalb es zu einer Forderungseinlösung durch den Beklagten gekommen sei. Die Forderung des K***** über S 150.000,-- sei mit dem Zeitpunkt der Zahlung automatisch auf den Beklagten übergegangen. Da diese Forderung mit dem Zeitpunkt der Zahlung durch den Beklagten auf diesen übergegangen sei und dieser Zeitpunkt noch vor dessen Kenntnis vor der Zession der Werklohnforderung des D***** an die Klägerin liege, könne sie der Beklagte erfolgreich einwenden.

Das Berufungsgericht sprach infolge des Antrages nach § 508 ZPO aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.Das Berufungsgericht sprach infolge des Antrages nach Paragraph 508, ZPO aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Die klagende Partei beantragt in ihrem Rechtsmittel die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend, dass der Klage stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragte die Revision der klagenden Partei zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und im Sinne des Eventualantrages berechtigt.

Die klagende Partei bringt vor, das Berufungsgericht habe bereits im ersten Aufhebungsbeschluss dem Erstgericht aufgetragen, Feststellungen über die eingewendeten Gegenforderungen zu treffen, um auf das Vorbringen der klagenden Partei hiezu Rücksicht zu nehmen. Damit habe das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang zu erkennen gegeben, dass das Vorbringen der klagenden Partei zum Anfechtungstatbestand des § 2 Z 1 und 2 AnfO ausreichend gewesen sei. Diesen Ausführungen ist grundsätzlich zuzustimmen.Die klagende Partei bringt vor, das Berufungsgericht habe bereits im ersten Aufhebungsbeschluss dem Erstgericht aufgetragen, Feststellungen über die eingewendeten Gegenforderungen zu treffen, um auf das Vorbringen der klagenden Partei hiezu Rücksicht zu nehmen. Damit habe das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang zu erkennen gegeben, dass das Vorbringen der klagenden Partei zum Anfechtungstatbestand des Paragraph 2, Ziffer eins und 2 AnfO ausreichend gewesen sei. Diesen Ausführungen ist grundsätzlich zuzustimmen.

Nach § 2 AnfO sind anfechtbar alle Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat (Z 1) bzw alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat, wenn dem anderen Teile die Benachteiligungsabsicht bekannt sein musste. Die klagende Partei hat im ersten Rechtsgang unmittelbar nach der Vernehmung des Zeugen K***** ausdrücklich vorgebracht, die Vereinbarung (anlässlich des Autoverkaufs) sei zum Zwecke der Sicherung von Forderungen, insbesondere des Zeugen K***** in der Absicht vorgenommen worden, Gläubiger der Firma D*****, insbesondere die klagende Partei zu benachteiligen bzw die beklagte Partei und den Zeugen K***** zu begünstigen, wobei diese Absicht den beteiligten Parteien bekannt gewesen sei. Zweck dieser Vereinbarung sei es gewesen, Gläubiger an der Durchsetzung ihrer Forderung gegenüber der Firma D***** zu hindern. Dieses Vorbringen wurde unmittelbar nach Vernehmung des Zeugen K***** erstattet, in welcher dieser ua ausgeführt hatte, dass sowohl er als auch der Beklagte D***** "wegen des Geldes nachgerannt sei", dass er ca 1 ½ bis 2 Monate auf sein Geld für das Auto gewartet habe und er (D*****) letztlich vor die Alternative gestellt worden sei, das Auto zurückzugeben oder den Kaufpreis zu bezahlen. Letztlich sei die Variante gewählt worden, dass der restliche Kaufpreis von der Rechnung für die Verputzarbeiten in Abzug gebracht werde. Bei dieser Vereinbarung seien der Beklagte D***** und der Zeuge anwesend gewesen, wobei alle mit dieser Vorgangsweise einverstanden gewesen seien.Nach Paragraph 2, AnfO sind anfechtbar alle Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat (Ziffer eins,) bzw alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat, wenn dem anderen Teile die Benachteiligungsabsicht bekannt sein musste. Die klagende Partei hat im ersten Rechtsgang unmittelbar nach der Vernehmung des Zeugen K***** ausdrücklich vorgebracht, die Vereinbarung (anlässlich des Autoverkaufs) sei zum Zwecke der Sicherung von Forderungen, insbesondere des Zeugen K***** in der Absicht vorgenommen worden, Gläubiger der Firma D*****, insbesondere die klagende Partei zu benachteiligen bzw die beklagte Partei und den Zeugen K***** zu begünstigen, wobei diese Absicht den beteiligten Parteien bekannt gewesen sei. Zweck dieser Vereinbarung sei es gewesen, Gläubiger an der Durchsetzung ihrer Forderung gegenüber der Firma D***** zu hindern. Dieses Vorbringen wurde unmittelbar nach Vernehmung des Zeugen K***** erstattet, in welcher dieser ua ausgeführt hatte, dass sowohl er als auch der Beklagte D***** "wegen des Geldes nachgerannt sei", dass er ca 1 ½ bis 2 Monate auf sein Geld für das Auto gewartet habe und er (D*****) letztlich vor die Alternative gestellt worden sei, das Auto zurückzugeben oder den Kaufpreis zu bezahlen. Letztlich sei die Variante gewählt worden, dass der restliche Kaufpreis von der Rechnung für die Verputzarbeiten in Abzug gebracht werde. Bei dieser Vereinbarung seien der Beklagte D***** und der Zeuge anwesend gewesen, wobei alle mit dieser Vorgangsweise einverstanden gewesen seien.

Bei den zuvor zitierten Anfechtungstatbeständen obliegt dem anfechtenden Teil die Behauptungslast, der andere Vertragsteil (der Schuldner) habe Gläubiger benachteiligen wollen, wobei es gleichgültig ist, welche Gläubiger der Schuldner benachteiligen wollte, und der Anfechtungsgegner habe Kenntnis oder fahrlässige Unkennntis dieser Absicht gehabt.

Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht ist im Vorbringen der klagenden Partei unter Hinweis auf die unmittelbar zuvor erfolgte Vernehmung des Zeugen K***** ein ausreichendes Vorbringen zu erblicken, die Vorgangsweise (Aufrechnung einer eingelösten, bereits fälligen Kaufpreisforderung gegen eine erst zukünftig fällig werdende Werklohnforderung) sei im Hinblick auf mögliche Liquiditätsprobleme des Schuldners (D*****) gewählt worden, um andere (möglicherweise auch unbekannte) Gläubiger zu benachteiligen. Durch diese Vorgangsweise wäre nämlich die Kaufpreisforderung des K***** jedenfalls gesichert worden; andere, auch möglicherweise erst zukünftige Gläubiger wären damit aus der Befriedigung ihrer Forderungen aus der dem Schuldner zustehenden Werklohnforderung ausgeschlossen gewesen.

Das Vorbringen der klagenden Partei hinsichtlich einer allfälligen Benachteiligungsabsicht und der positiven Kenntnis des Beklagten davor erweist sich daher als ausreichend.

Die Rechtssache ist aber noch nicht spruchreif.

Das Erstgericht hat bloß im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung - ohne dass irgendwelche Beweisergebnisse dafür vorgelegen wären - ausgeführt, dem Beklagten seien sowohl eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners (D*****) als auch Umstände, aus denen er eine solche erkennen hätte können, nicht bekannt gewesen. Eine "nachgeholte Feststellung" im Rahmen der rechtlichen Beurteilung liegt damit nicht vor. Feststellungen zum subjektiven Tatbestand fehlen daher. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht nach Verfahrensergänzung festzustellen haben, ob die Vereinbarung zwischen D*****, K***** und dem Beklagten in der dem Beklagten bekannten Absicht D***** erfolgte, damit andere (gegenwärtige, bekannte oder künftige) Gläubiger zu benachteiligen. Feststellungen darüber, auf Grund welcher Umstände der Beklagte eine (allfällige) Benachteiligungsabsicht D***** erkennen hätte können, werden zu treffen sein, falls die klagende Partei solche Umstände im fortgesetzten Verfahren konkret behaupten sollte. Da alle diese Fragen zuerst den Tatsachenbereich betreffen, ist eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich. Dennoch ist festzuhalten, dass es bei der Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht lediglich darauf ankommt, ob der anfechtende Gläubiger durch die angefochtene Handlung benachteiligt wurde und nicht auch darauf, ob der Anfechtungsgegner durch die angefochtene Rechtshandlungen Vorteile erlangt hat (RIS-Justiz RS0050762).

Damit erweist sich insgesamt eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen als unumgänglich.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E69861 2Ob335.00d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00335.00D.0626.000

Dokumentnummer

JJT_20030626_OGH0002_0020OB00335_00D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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