TE OGH 2003/6/26 8Ob72/03a

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Veröffentlicht am 26.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Pauline S*****, geboren am 12. Mai 1946, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs 1.) des Johann A*****, und 2.) der Christa A*****, beide *****, vertreten durch Dr. Josef Kaiblinger, Rechtsanwalt in Gunskirchen, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 2. April 2003, GZ 21 R 92/03h-157, mit dem der Rekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 28. Dezember 2001, GZ 25 P 131/99y-94, Folge gegeben und die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Kaufvertrages versagt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Betroffene hat im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens bereits geäußert, dass sie jedenfalls weiter in ihrem Haus wohnen möchte (vgl AS 155). Nach den wesentlichen Feststellungen des Beschlusses über die Bestellung der Sachwalterin ist die Betroffene wach, persönlich, örtlich und zeitlich ausreichend orientiert. Auch eine situative Orientierung ist vorhanden und sie ist sowohl hinsichtlich des affektiven Bereiches als auch des Antriebs unauffällig. Sie weist überraschend gute Gedächtnisleistungen auf, ist jedoch im Persönlichkeitsbereich vergröbert, phasenweise etwas distanzlos und in ihrem Realitätsbezug eingeschränkt.Die Betroffene hat im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens bereits geäußert, dass sie jedenfalls weiter in ihrem Haus wohnen möchte vergleiche AS 155). Nach den wesentlichen Feststellungen des Beschlusses über die Bestellung der Sachwalterin ist die Betroffene wach, persönlich, örtlich und zeitlich ausreichend orientiert. Auch eine situative Orientierung ist vorhanden und sie ist sowohl hinsichtlich des affektiven Bereiches als auch des Antriebs unauffällig. Sie weist überraschend gute Gedächtnisleistungen auf, ist jedoch im Persönlichkeitsbereich vergröbert, phasenweise etwas distanzlos und in ihrem Realitätsbezug eingeschränkt.

Das Erstgericht hat ohne weitere Befassung der Betroffenen den hier maßgeblichen Kaufvertrag ua betreffend deren Wohnhaus pflegschaftsbehördlich genehmigt, diese Genehmigung aber allein der Sachwalterin zugestellt. Dabei wurde auch übersehen, dass zu Gunsten des Vaters der Betroffenen ein Veräußerungsverbot einverleibt war.

In weiterer Folge hat dann die Betroffene die Zustellung dieses Genehmigungsbeschlusses beantragt und nach Zustellung innerhalb der Rechtsmittelfrist Rekurs gegen diesen Beschluss erhoben. Diesem Rekurs wurde mit dem angefochtenen Beschluss des Rekursgerichtes Folge gegeben und dem Kaufvertrag die pflegschaftsbehördliche Genehmigung versagt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Käufer ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung kommt demjenigen, der ein der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung unterliegendes Rechtsgeschäft schließt, kein Anspruch darauf zu, dem Genehmigungsverfahren zugezogen zu werden (vgl RIS-Justiz RS0006207 mwN, zuletzt etwa OGH 8 Ob 95/02g und 7 Ob 199/02v; Schwimann ABGB2 § 232 Rz 6). Zuletzt hat Klicka in seiner Besprechung der Entscheidung zu 8 Ob 251/01x (JBl 2002, 465), wonach im Konkursverfahren dem Vertragspartner des Masseverwalters bei der Frage der konkursgerichtlichen Genehmigung von Verträgen keine Parteistellung zukommt, Kritik an der Judikatur des Obersten Gerichtshofes geübt. Zutreffend ist an dieser Kritik nur, dass es bei der Darstellung des Inhaltes der zahlreichen vom damaligen Rechtsmittelwerber nicht näher ausgeführten Judikaturzitate bei einer Entscheidung, und zwar der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Ringeisen, zielführender gewesen wäre, nicht nur auf die damals behandelte Frage der Untersuchungshaft, sondern auch auf die ebenfalls behandelte Frage der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung von Kaufverträgen hinzuweisen. Allerdings verkennt Klicka den Umstand, dass es sich bei der Entscheidung zu 8 Ob 251/01x nur um die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses handelte, die - wenn überhaupt - nur kurz zu begründen ist (vgl. § 510 Abs 3 ZPO). Im Übrigen vermag die Kritik aber an den zentralen Ausführungen der Entscheidung sowie der Vorjudikatur, dass es keinen "zivilrechtlichen Anspruch" des Vertragspartners darstellt, wenn es zur Willensbildung zum Abschluss des Vertrages beim anderen Vertragspartner auch einer gerichtlichen Zustimmung bedarf, weil dabei im wesentlichen nur die Interessen des so geschützten Vertragspartner wahrzunehmen sind, gerade unter dem Aspekt der vorliegenden pflegschaftsbehördlichen Bewilligung keinen Zweifel hervorzurufen. Geht es doch dabei ausschließlich darum, die Interessen der betroffenen Person zu wahren, nicht aber jene des allfälligen Vertragspartners. Der Vertragspartner hat ja keinen Anspruch auf Abschluss des Vertrages, sondern kann nur aus dem durch die Genehmigung erst wirksam werdenden Vertrag Ansprüche ableiten. Bis zur Genehmigung des Vertrages ist dieser schwebend unwirksam und bindet den Betroffenen grundsätzlich nicht (vgl Schwimann in Schwimann ABGB2 § 154 Rz 29). Von den von Klicka herangezogenen Fällen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung unterscheidet sich dies schon dadurch, dass bei den grundverkehrsbehördlich zu genehmigenden Verträgen regelmäßig zwei voll geschäftsfähige Vertragspartner bereits eine Vereinbarung getroffen haben, die auch für beide Vertragsparteien bereits umfangreiche wechselseitige Verpflichtungen bewirkt (vgl dazu Rummel in Rummel ABGB3 § 897 Rz 6 ff). Die rechtlichen Interessen dieser Vertragsparteien sind dann im grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren betroffen, während das pflegschaftsbehördliche Genehmigungsverfahren nur bewirken soll, dass für eine wirksame Willensbildung des Betroffenen als Vertragspartner die Wahrnehmung von dessen Interessen auch durch das Gericht gewährleistet wird.Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Käufer ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung kommt demjenigen, der ein der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung unterliegendes Rechtsgeschäft schließt, kein Anspruch darauf zu, dem Genehmigungsverfahren zugezogen zu werden vergleiche RIS-Justiz RS0006207 mwN, zuletzt etwa OGH 8 Ob 95/02g und 7 Ob 199/02v; Schwimann ABGB2 Paragraph 232, Rz 6). Zuletzt hat Klicka in seiner Besprechung der Entscheidung zu 8 Ob 251/01x (JBl 2002, 465), wonach im Konkursverfahren dem Vertragspartner des Masseverwalters bei der Frage der konkursgerichtlichen Genehmigung von Verträgen keine Parteistellung zukommt, Kritik an der Judikatur des Obersten Gerichtshofes geübt. Zutreffend ist an dieser Kritik nur, dass es bei der Darstellung des Inhaltes der zahlreichen vom damaligen Rechtsmittelwerber nicht näher ausgeführten Judikaturzitate bei einer Entscheidung, und zwar der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Ringeisen, zielführender gewesen wäre, nicht nur auf die damals behandelte Frage der Untersuchungshaft, sondern auch auf die ebenfalls behandelte Frage der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung von Kaufverträgen hinzuweisen. Allerdings verkennt Klicka den Umstand, dass es sich bei der Entscheidung zu 8 Ob 251/01x nur um die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses handelte, die - wenn überhaupt - nur kurz zu begründen ist vergleiche Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im Übrigen vermag die Kritik aber an den zentralen Ausführungen der Entscheidung sowie der Vorjudikatur, dass es keinen "zivilrechtlichen Anspruch" des Vertragspartners darstellt, wenn es zur Willensbildung zum Abschluss des Vertrages beim anderen Vertragspartner auch einer gerichtlichen Zustimmung bedarf, weil dabei im wesentlichen nur die Interessen des so geschützten Vertragspartner wahrzunehmen sind, gerade unter dem Aspekt der vorliegenden pflegschaftsbehördlichen Bewilligung keinen Zweifel hervorzurufen. Geht es doch dabei ausschließlich darum, die Interessen der betroffenen Person zu wahren, nicht aber jene des allfälligen Vertragspartners. Der Vertragspartner hat ja keinen Anspruch auf Abschluss des Vertrages, sondern kann nur aus dem durch die Genehmigung erst wirksam werdenden Vertrag Ansprüche ableiten. Bis zur Genehmigung des Vertrages ist dieser schwebend unwirksam und bindet den Betroffenen grundsätzlich nicht vergleiche Schwimann in Schwimann ABGB2 Paragraph 154, Rz 29). Von den von Klicka herangezogenen Fällen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung unterscheidet sich dies schon dadurch, dass bei den grundverkehrsbehördlich zu genehmigenden Verträgen regelmäßig zwei voll geschäftsfähige Vertragspartner bereits eine Vereinbarung getroffen haben, die auch für beide Vertragsparteien bereits umfangreiche wechselseitige Verpflichtungen bewirkt vergleiche dazu Rummel in Rummel ABGB3 Paragraph 897, Rz 6 ff). Die rechtlichen Interessen dieser Vertragsparteien sind dann im grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren betroffen, während das pflegschaftsbehördliche Genehmigungsverfahren nur bewirken soll, dass für eine wirksame Willensbildung des Betroffenen als Vertragspartner die Wahrnehmung von dessen Interessen auch durch das Gericht gewährleistet wird.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass durch die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Vertrages ein "Dritter" bereits Rechte im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG erworben hätte (vgl RIS-Justiz RS0007198 unter Hinweis auf OGH 8. 5. 1990, 4 Ob 527/90). Setzt dies doch voraus, dass der Beschluss über die Genehmigung des Kaufvertrages rechtskräftig geworden ist. Nach ständiger Judikatur steht aber auch dem Betroffenen eine eigene Rechtsmittellegitimation im Sinne des § 9 AußStrG dann zu, wenn zwischen dem Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit über die Berechtigung oder Zweckmäßigkeit einer vom Sachwalter beabsichtigten, der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedürfenden Maßnahme besteht (vgl RIS-Justiz RS0006612 unter Hinweis auf OGH 2 Ob 2206/96t, ähnlich RIS-Justiz RS0006593; RIS-Justiz RS0005898 mwN, insbesondere OGH 28. 11. 2000, 1 Ob 238/00g). Die Bestellung eines Sachwalters zur Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren bezieht sich ja auch nicht auf das Pflegschaftsverfahren, in dem zwischen widerstreitenden Begehren des Sachwalters und des Betroffenen zu entscheiden ist (vgl RIS-Justiz RS0053067 mwN zuletzt 7 Ob 230/01a). Da aber hier widerstreitende Begehren zwischen Sachwalter und der Betroffenen in einer sehr wesentlichen Angelegenheit vorlagen, war auch der Betroffenen selbst der Genehmigungsbeschluss zuzustellen und diese zur Erhebung des Rekurses legitimiert. Davor konnte keine Rechtskraft eintreten. Da den Rechtsmittelwerbern ein Recht noch nicht entstanden war, kommt ihnen im pflegschaftsbehördlichen Verfahren keine Rechtsmittellegitimation zu.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass durch die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Vertrages ein "Dritter" bereits Rechte im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG erworben hätte vergleiche RIS-Justiz RS0007198 unter Hinweis auf OGH 8. 5. 1990, 4 Ob 527/90). Setzt dies doch voraus, dass der Beschluss über die Genehmigung des Kaufvertrages rechtskräftig geworden ist. Nach ständiger Judikatur steht aber auch dem Betroffenen eine eigene Rechtsmittellegitimation im Sinne des Paragraph 9, AußStrG dann zu, wenn zwischen dem Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit über die Berechtigung oder Zweckmäßigkeit einer vom Sachwalter beabsichtigten, der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedürfenden Maßnahme besteht vergleiche RIS-Justiz RS0006612 unter Hinweis auf OGH 2 Ob 2206/96t, ähnlich RIS-Justiz RS0006593; RIS-Justiz RS0005898 mwN, insbesondere OGH 28. 11. 2000, 1 Ob 238/00g). Die Bestellung eines Sachwalters zur Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren bezieht sich ja auch nicht auf das Pflegschaftsverfahren, in dem zwischen widerstreitenden Begehren des Sachwalters und des Betroffenen zu entscheiden ist vergleiche RIS-Justiz RS0053067 mwN zuletzt 7 Ob 230/01a). Da aber hier widerstreitende Begehren zwischen Sachwalter und der Betroffenen in einer sehr wesentlichen Angelegenheit vorlagen, war auch der Betroffenen selbst der Genehmigungsbeschluss zuzustellen und diese zur Erhebung des Rekurses legitimiert. Davor konnte keine Rechtskraft eintreten. Da den Rechtsmittelwerbern ein Recht noch nicht entstanden war, kommt ihnen im pflegschaftsbehördlichen Verfahren keine Rechtsmittellegitimation zu.

Textnummer

E70125

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00072.03A.0626.000

Im RIS seit

26.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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