TE OGH 2003/6/26 6Ob101/03a

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Veröffentlicht am 26.06.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Florian K*****, Andreas K*****, Benjamin K*****, und Stephan K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Erich K*****, vertreten durch Dr. Josef Kurz, Rechtsanwalt in Silz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. Oktober 2002, GZ 53 R 35/02i, 53 R 58/02x-46, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Silz vom 3. April 2002, GZ 1 P 118/01s-27, und vom 21. Mai 2002, GZ 1 P 118/01s-33, teilweise bestätigt und teilweise der Rekurs des Vaters zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Behauptete Nichtigkeiten erster Instanz, die nicht auch dem Verfahren der zweiten Instanz anhaften, deren Vorliegen das Rekursgericht jedoch verneint hat, können auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden. Auch eine allfällige Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, die vom Rekursgericht verneint wurde, kann im Revisionsrekurs nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0007232). Das Rekursgericht hat den im Rekurs geltend gemachten Nichtigkeitsgrund, dass die Entscheidung über die vorläufige Obsorge nicht begründet worden sei (§ 477 Abs 1 Z 9 ZPO), verneint und auch die im Rekurs behaupteten Verfahrensmängel erster Instanz wie Protokollierungsfehler, Erstattung des Sachverständigengutachtens ohne gerichtlichen Auftrag und nur aufgrund der Aktenlage, unterlassene Anhörung der Kinder und sonstige Mängel der Beweisaufnahme als nicht gegeben erachtet. Auf die dementsprechenden, im außerordentlichen Revisionsrekurs wiederkehrenden Ausführungen ist daher nicht mehr einzugehen. Eine allenfalls unrichtige Rechtsmittelbelehrung hat auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung keinen Einfluss und bildet keinen Anfechtungsgrund. Die Ansicht des Rekursgerichtes, dass sich der Vater im Streit der Eltern über die Obsorge ihrer Kinder nicht mit einer Vorstellung nach § 9 AußStrG gegen einen Beschluss, mit dem die (einstweilige) Obsorge der Mutter übertragen wird, zur Wehr setzen kann, weil die Mutter als "dritte Person" das Recht auf Obsorge erlangt hat, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl 1 Ob 506/87 mwN). Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für die Kinder übertragen werden soll, ist eine solche des Einzelfalles, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt (RIS-Justiz RS0007101).Behauptete Nichtigkeiten erster Instanz, die nicht auch dem Verfahren der zweiten Instanz anhaften, deren Vorliegen das Rekursgericht jedoch verneint hat, können auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden. Auch eine allfällige Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, die vom Rekursgericht verneint wurde, kann im Revisionsrekurs nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0007232). Das Rekursgericht hat den im Rekurs geltend gemachten Nichtigkeitsgrund, dass die Entscheidung über die vorläufige Obsorge nicht begründet worden sei (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO), verneint und auch die im Rekurs behaupteten Verfahrensmängel erster Instanz wie Protokollierungsfehler, Erstattung des Sachverständigengutachtens ohne gerichtlichen Auftrag und nur aufgrund der Aktenlage, unterlassene Anhörung der Kinder und sonstige Mängel der Beweisaufnahme als nicht gegeben erachtet. Auf die dementsprechenden, im außerordentlichen Revisionsrekurs wiederkehrenden Ausführungen ist daher nicht mehr einzugehen. Eine allenfalls unrichtige Rechtsmittelbelehrung hat auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung keinen Einfluss und bildet keinen Anfechtungsgrund. Die Ansicht des Rekursgerichtes, dass sich der Vater im Streit der Eltern über die Obsorge ihrer Kinder nicht mit einer Vorstellung nach Paragraph 9, AußStrG gegen einen Beschluss, mit dem die (einstweilige) Obsorge der Mutter übertragen wird, zur Wehr setzen kann, weil die Mutter als "dritte Person" das Recht auf Obsorge erlangt hat, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche 1 Ob 506/87 mwN). Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für die Kinder übertragen werden soll, ist eine solche des Einzelfalles, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt (RIS-Justiz RS0007101).

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E70384

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00101.03A.0626.000

Im RIS seit

26.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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