TE OGH 2003/6/30 7Ob133/03i

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Veröffentlicht am 30.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schenk, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erna N*****, vertreten durch Mag. Gerold Beneder, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I*****, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 100.000 s. A., über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. März 2003, GZ 5 R 15/03t-13, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in mehreren Entscheidungen (RIS-Justiz RS0116104 - 7 Ob 290/01z; 1 Ob 303/02v; 4 Ob 27/03d; 2 Ob 73/03b; 9 Ob 65/03d) ausführlich mit der Klagbarkeit von Gewinnzusagen eines Unternehmens gemäß § 5j KSchG auseinandergesetzt. Auf die Begründungen dieser Entscheidungen - insbesondere der Ausgangsentscheidung des erkennenden Senates 7 Ob 290/01z (inzwischen auch mehrfach veröffentlicht: ecolex 2002, 87 = wbl 2002, 177 = RdW 2002, 338) - kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. In den jüngsten Entscheidungen 2 Ob 73/03d und 9 Ob 65/03d hat der Oberste Gerichtshof auch klargestellt, dass der Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen, auch im Zusammenhang mit § 5j KSchG keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und somit keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO releviert. Insoweit ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht nur durch die zitierte Rechtsprechung gedeckt, sondern - naturgemäß - von der singulären Beschaffenheit der von den Vorinstanzen im Einzelnen festgestellten (und auch zum integrierenden Bestandteil des Ersturteils gemachten) Schrifturkunden des beklagten Unternehmens an die klagende Verbraucherin abhängig. Dass - wie in der außerordentlichen Revision betont - einzelne Erstgerichte (Handelsgericht Wien) bzw - angeblich - auch einzelne zweitinstanzliche Senate Werbeaussendungen derselben beklagten Partei anders beurteilt haben mögen, begründet ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage, weil damit kein Widerspruch in oberstgerichtlichen Entscheidungen dargetan wird. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes - weil sie im Berufungsverfahren unbekämpft geblieben sind - hat aber das Berufungsgericht schlüssig und nachvollziehbar den Aussendungen der beklagten Partei den Charakter einer (nunmehr auch klagbare) Gewinnzusage im Sinne des § 5j KSchG in nicht zu beanstandender Weise zuerkannt, weshalb dem dagegen ankämpfenden Rechtsmittel mangels Zulässigkeit ein Erfolg zu versagen und dieses nach den aus dem Spruch ersichtlichen Gesetzesstellen als unzulässig zurückzuweisen ist.Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in mehreren Entscheidungen (RIS-Justiz RS0116104 - 7 Ob 290/01z; 1 Ob 303/02v; 4 Ob 27/03d; 2 Ob 73/03b; 9 Ob 65/03d) ausführlich mit der Klagbarkeit von Gewinnzusagen eines Unternehmens gemäß Paragraph 5 j, KSchG auseinandergesetzt. Auf die Begründungen dieser Entscheidungen - insbesondere der Ausgangsentscheidung des erkennenden Senates 7 Ob 290/01z (inzwischen auch mehrfach veröffentlicht: ecolex 2002, 87 = wbl 2002, 177 = RdW 2002, 338) - kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. In den jüngsten Entscheidungen 2 Ob 73/03d und 9 Ob 65/03d hat der Oberste Gerichtshof auch klargestellt, dass der Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen, auch im Zusammenhang mit Paragraph 5 j, KSchG keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und somit keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO releviert. Insoweit ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht nur durch die zitierte Rechtsprechung gedeckt, sondern - naturgemäß - von der singulären Beschaffenheit der von den Vorinstanzen im Einzelnen festgestellten (und auch zum integrierenden Bestandteil des Ersturteils gemachten) Schrifturkunden des beklagten Unternehmens an die klagende Verbraucherin abhängig. Dass - wie in der außerordentlichen Revision betont - einzelne Erstgerichte (Handelsgericht Wien) bzw - angeblich - auch einzelne zweitinstanzliche Senate Werbeaussendungen derselben beklagten Partei anders beurteilt haben mögen, begründet ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage, weil damit kein Widerspruch in oberstgerichtlichen Entscheidungen dargetan wird. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes - weil sie im Berufungsverfahren unbekämpft geblieben sind - hat aber das Berufungsgericht schlüssig und nachvollziehbar den Aussendungen der beklagten Partei den Charakter einer (nunmehr auch klagbare) Gewinnzusage im Sinne des Paragraph 5 j, KSchG in nicht zu beanstandender Weise zuerkannt, weshalb dem dagegen ankämpfenden Rechtsmittel mangels Zulässigkeit ein Erfolg zu versagen und dieses nach den aus dem Spruch ersichtlichen Gesetzesstellen als unzulässig zurückzuweisen ist.

Anmerkung

E69963 7Ob133.03i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00133.03I.0630.000

Dokumentnummer

JJT_20030630_OGH0002_0070OB00133_03I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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