Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Franz K*****, und 2.) Maria K*****, beide vertreten durch Dr. Peter Semlitsch und Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, gegen die beklagte Partei Winfried K*****, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wegen Entfernung einer Steinschlichtung und Freimachen von Kanalschächten, infolge außerordentlicher Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2002, GZ 6 R 154/02t-23, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In der Sitzung vom 7. 5. 2003 wurde die außerordentliche Revision der Kläger zurückgewiesen. Die am 9. 5. 2003 beim Erstgericht eingelangte Revisionsbeantwortung, die am 20. 5. 2003 dem Obersten Gerichtshof im Nachhang zur außerordentlichen Revision vorgelegt wurde, gilt gemäß §§ 508a Abs 2 Satz 3 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.In der Sitzung vom 7. 5. 2003 wurde die außerordentliche Revision der Kläger zurückgewiesen. Die am 9. 5. 2003 beim Erstgericht eingelangte Revisionsbeantwortung, die am 20. 5. 2003 dem Obersten Gerichtshof im Nachhang zur außerordentlichen Revision vorgelegt wurde, gilt gemäß Paragraphen 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.
Anmerkung
E70089 7Ob95.03a-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00095.03A.0630.000Dokumentnummer
JJT_20030630_OGH0002_0070OB00095_03A0000_000