TE OGH 2003/6/30 4Nc18/03i

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Veröffentlicht am 30.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Peter Berethalmy, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Fritz S*****, vertreten durch Eckert Löb & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, über den Delegierungsantrag der Streitteile den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der Streitteile, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien anstelle des Bezirksgerichtes Lienz zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin brachte eine gerichtliche Aufkündigung beim Bezirksgericht Lienz ein und berief sich zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit auf § 83 JN. Die Beklagte erhob Einwendungen und bestritt die örtliche Zuständigkeit. In der daraufhin anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung trug die Klägerin die Aufkündigung vor, worauf die Beklagte die örtliche Zuständigkeit unter Hinweis auf eine Gerichtsstandsvereinbarung bestritt und im Übrigen wie zuvor schriftlich in ihren Einwendungen vorbrachte. Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeitsprüfung (und der gleichfalls eingewendeten Streitverfangenheit) ein. Es wies sodann die von der Beklagten erhobenen Prozesseinreden zurück.Die Klägerin brachte eine gerichtliche Aufkündigung beim Bezirksgericht Lienz ein und berief sich zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit auf Paragraph 83, JN. Die Beklagte erhob Einwendungen und bestritt die örtliche Zuständigkeit. In der daraufhin anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung trug die Klägerin die Aufkündigung vor, worauf die Beklagte die örtliche Zuständigkeit unter Hinweis auf eine Gerichtsstandsvereinbarung bestritt und im Übrigen wie zuvor schriftlich in ihren Einwendungen vorbrachte. Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeitsprüfung (und der gleichfalls eingewendeten Streitverfangenheit) ein. Es wies sodann die von der Beklagten erhobenen Prozesseinreden zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, worauf die Parteien einvernehmlich den Antrag stellten, die Rechtssache an das Bezirksgericht für Handelssachen "abzutreten".

Das Bezirksgericht Lienz legte daraufhin den Delegierungsantrag dem Obersten Gerichtshof mit einer Äußerung nach § 31 Abs 3 JN zur Entscheidung vor. Die Delegierung an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien sei zweckmäßig, weil sich die Parteien, Zeugen und Parteienvertreter im Großraum Wien befänden.Das Bezirksgericht Lienz legte daraufhin den Delegierungsantrag dem Obersten Gerichtshof mit einer Äußerung nach Paragraph 31, Absatz 3, JN zur Entscheidung vor. Die Delegierung an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien sei zweckmäßig, weil sich die Parteien, Zeugen und Parteienvertreter im Großraum Wien befänden.

Rechtliche Beurteilung

§ 31a JN erlaubt es den Parteien im streitigen Verfahren, spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend zu beantragen, dass die Sache an ein Gericht gleicher Art übertragen wird. Voraussetzung dieser - ohne Zweckmäßigkeitsprüfung schon vom Erstgericht vorzunehmenden (RIS-Justiz RS0107459) - Übertragung der Zuständigkeit ist jedoch, dass der übereinstimmende Antrag spätestens am Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellt wird. Dies ist hier nicht geschehen. Zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung hat die Klägerin ihre Kündigung vorgebracht, die Beklagte hat die Einwendung der örtlichen Unzuständigkeit erhoben und das Klagebegehren bestritten. Der gemeinsame Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit wurde erst nach Beendigung des Zuständigkeitsstreits gestellt.Paragraph 31 a, JN erlaubt es den Parteien im streitigen Verfahren, spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend zu beantragen, dass die Sache an ein Gericht gleicher Art übertragen wird. Voraussetzung dieser - ohne Zweckmäßigkeitsprüfung schon vom Erstgericht vorzunehmenden (RIS-Justiz RS0107459) - Übertragung der Zuständigkeit ist jedoch, dass der übereinstimmende Antrag spätestens am Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellt wird. Dies ist hier nicht geschehen. Zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung hat die Klägerin ihre Kündigung vorgebracht, die Beklagte hat die Einwendung der örtlichen Unzuständigkeit erhoben und das Klagebegehren bestritten. Der gemeinsame Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit wurde erst nach Beendigung des Zuständigkeitsstreits gestellt.

Ein verspätet gestellter Übertragungsantrag nach § 31a JN ist jedoch wie ein Antrag nach § 31 JN zu behandeln (Mayr in Rechberger, ZPO² § 31a JN Rz 1).Ein verspätet gestellter Übertragungsantrag nach Paragraph 31 a, JN ist jedoch wie ein Antrag nach Paragraph 31, JN zu behandeln (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 31 a, JN Rz 1).

§ 31 Abs 1 JN ermöglicht die Delegierung zivilgerichtlicher Streitigkeiten an ein anderes Gericht gleicher Gattung. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gericht gleicher Gattung im Sinn dieser Bestimmung nur ein Gericht, das im konkreten Fall sachlich zuständig sein könnte. Unter sachlicher Zuständigkeit ist nicht nur die Zugehörigkeit einer Rechtssache zu einem bestimmten Gerichtstyp (Bezirksgericht oder Gerichtshof erster Instanz), sondern auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kausalgerichtsbarkeit (zB allgemeine Zivilsache oder Handelssache) zu verstehen (8 Ob 532/91; RIS-Justiz RS0046151). Der Oberste Gerichtshof hat bereits die Zulässigkeit einer Delegierung allgemeiner Zivilsachen an das Handelsgericht Wien verneint (8 Ob 668/89; 8 Ob 532/91; RIS-Justiz RS0046151).Paragraph 31, Absatz eins, JN ermöglicht die Delegierung zivilgerichtlicher Streitigkeiten an ein anderes Gericht gleicher Gattung. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gericht gleicher Gattung im Sinn dieser Bestimmung nur ein Gericht, das im konkreten Fall sachlich zuständig sein könnte. Unter sachlicher Zuständigkeit ist nicht nur die Zugehörigkeit einer Rechtssache zu einem bestimmten Gerichtstyp (Bezirksgericht oder Gerichtshof erster Instanz), sondern auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kausalgerichtsbarkeit (zB allgemeine Zivilsache oder Handelssache) zu verstehen (8 Ob 532/91; RIS-Justiz RS0046151). Der Oberste Gerichtshof hat bereits die Zulässigkeit einer Delegierung allgemeiner Zivilsachen an das Handelsgericht Wien verneint (8 Ob 668/89; 8 Ob 532/91; RIS-Justiz RS0046151).

Die Delegierung eines vor dem Bezirksgericht Lienz anhängigen Rechtsstreits wegen Aufkündigung eines Bestandvertrags an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien im Wege des § 31 JN ist daher mangels der gesetzlichen Voraussetzungen unzulässig. Ob die hier angestrebte Delegierung aus den vom Vorlagegericht angestellten Überlegungen zweckmäßig wäre, muss daher offen bleiben. Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.Die Delegierung eines vor dem Bezirksgericht Lienz anhängigen Rechtsstreits wegen Aufkündigung eines Bestandvertrags an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien im Wege des Paragraph 31, JN ist daher mangels der gesetzlichen Voraussetzungen unzulässig. Ob die hier angestrebte Delegierung aus den vom Vorlagegericht angestellten Überlegungen zweckmäßig wäre, muss daher offen bleiben. Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Anmerkung

E70091 4Nc18.03i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040NC00018.03I.0630.000

Dokumentnummer

JJT_20030630_OGH0002_0040NC00018_03I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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