TE OGH 2003/6/30 7Ob152/03h

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Veröffentlicht am 30.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schenk, Dr. Schaumüller, und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Daniel Ahmed A*****, in Unterhaltssachen vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den 16. Bezirk, 1160 Wien, Arnethgasse 84, über den Revisionsrekurs des Vaters Hamid A*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Februar 2002 (richtig 2003), GZ 44 R 61/03a-68, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 26. November 2002, GZ 23 P 35/99a-64, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der jetzt 14-jährige Daniel Ahmed wird seit der Scheidung der Ehe seiner Eltern am 10. 11. 1992 von der Mutter, bei der er lebt, allein gepflegt und versorgt. Der Vater, der sich anlässlich der Scheidung zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von S 1.500,-- für den Minderjährigen verpflichtete, hat sich wieder verheiratet; Sorgepflichten treffen ihn auch für seine einkommenslose Ehefrau und drei weitere, in seinem Haushalt lebende Kinder im Alter von 2, 7 und 8 Jahren.

Durch seinen Unterhaltssachwalter begehrte der mj Daniel Ahmed zuletzt, den dem Vater auferlegten monatlichen Unterhaltsbeitrag ab 1. 1. 2002 auf EUR 177,-- zu erhöhen. Inklusive der Ausgleichszahlung und der Kinderzuschüsse beziehe der Vater eine monatliche Nettopension von EUR 1.172,19, die um drei Viertel der Kinderzuschüsse zu vermindern sei, sodass sich unter Berücksichtigung der anteiligen Sonderzahlungen eine Bemessungsgrundlage von mtl. EUR 1.265,81 monatlich ergebe. Im Hinblick auf die weiteren Sorgepflichten betrage der Unterhaltsanspruch 14 % dieser Bemessungsgrundlage.

Der Vater sprach sich gegen eine Unterhaltserhöhung aus und wendete insbesondere ein, die Ausgleichszahlung sei aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden, da sie nur als Hilfe für die Ehefrau und die Kinder gewährt werde.

Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. 1. 2000 antragsgemäß. Es ging dabei davon aus, dass der Vater ab 1. 1. 2000 inklusive der Ausgleichszahlung und der Sonderzahlungen sowie abzüglich drei Viertel des Kinderzuschusses eine monatliche Pension von EUR 1.265,81 beziehe. 14 % dieses Nettoeinkommens stehe dem Minderjährigen zu. Die Ausgleichszahlung sei in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.

Das vom Vater (der geltend machte, dass die Ausgleichszulage aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden und zu berücksichtigen sei, dass sich sein Einkommen ab Ende des Jahres 2002 verringern werde) angerufene Rekursgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Die Ausgleichszulage werde nur gewährt, wenn die Eigenpension eine bestimmte Höhe nicht erreiche. Sie diene der Sicherung der Grundbedürfnisse der von der Pensionsleistung abhängigen Personen. Ihre Höhe richte sich nach dem als Mindesteinkommen angesehenen Richtsatz, der sich jeweils für den mit dem Pensionsbezieher im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten bzw Kinder erhöhe (§ 293 ASVG iVm § 252 ASVG). Diese für Ehegatten und Kinder gewährte Richtsatzerhöhung sei aber nicht zweckgewidmet. Die Ausgleichszulage sei daher ohne Differenzierung, aus welchem Grund sie gewährt werde, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Zukünftige Änderungen der Unterhaltsbemessungsgrundlage seien auch erst in der Zukunft, nicht schon vorauseilend zu berücksichtigen.Das vom Vater (der geltend machte, dass die Ausgleichszulage aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden und zu berücksichtigen sei, dass sich sein Einkommen ab Ende des Jahres 2002 verringern werde) angerufene Rekursgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Die Ausgleichszulage werde nur gewährt, wenn die Eigenpension eine bestimmte Höhe nicht erreiche. Sie diene der Sicherung der Grundbedürfnisse der von der Pensionsleistung abhängigen Personen. Ihre Höhe richte sich nach dem als Mindesteinkommen angesehenen Richtsatz, der sich jeweils für den mit dem Pensionsbezieher im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten bzw Kinder erhöhe (Paragraph 293, ASVG in Verbindung mit Paragraph 252, ASVG). Diese für Ehegatten und Kinder gewährte Richtsatzerhöhung sei aber nicht zweckgewidmet. Die Ausgleichszulage sei daher ohne Differenzierung, aus welchem Grund sie gewährt werde, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Zukünftige Änderungen der Unterhaltsbemessungsgrundlage seien auch erst in der Zukunft, nicht schon vorauseilend zu berücksichtigen.

Das Rekursgericht änderte seinen ursprünglichen Ausspruch, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, über Antrag des Vaters gemäß § 14a Abs 1 AußStrG dahin ab, dass es den Revisionsrekurs doch für zulässig erklärte, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtsfrage der Differenzierung der Ausgleichszulagenkomponenten (Erhöhung durch Ehegatten und Kinder) fehle.Das Rekursgericht änderte seinen ursprünglichen Ausspruch, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, über Antrag des Vaters gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG dahin ab, dass es den Revisionsrekurs doch für zulässig erklärte, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtsfrage der Differenzierung der Ausgleichszulagenkomponenten (Erhöhung durch Ehegatten und Kinder) fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Vater hält im Revisionsrekurs an den von ihm bereits in zweiter Instanz vertretenen Ansichten fest.

Vor allem wendet er sich dagegen, dass die von ihm bezogene Ausgleichszulage zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, wonach eine Differenzierung (offenbar gemeint: nach dem gemäß § 293 ASVG geltenden Richtsatz, also ob bzw inwieweit der Richtsatz im Hinblick auf im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten und Kinder erhöht wird) nicht vorzunehmen sei, könne nicht geteilt werden.Vor allem wendet er sich dagegen, dass die von ihm bezogene Ausgleichszulage zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, wonach eine Differenzierung (offenbar gemeint: nach dem gemäß Paragraph 293, ASVG geltenden Richtsatz, also ob bzw inwieweit der Richtsatz im Hinblick auf im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten und Kinder erhöht wird) nicht vorzunehmen sei, könne nicht geteilt werden.

Der erkennende Senat hat dazu erwogen: Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung sind öffentlich-rechtliche Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, also nicht allein wegen der in der Leistung liegenden Zweckbestimmung auszuscheiden (RIS-Justiz RS0047456 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen des Unterhaltspflichtigen qualifiziert und bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruches berücksichtigt. Dies gilt, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, neben dem Karenzurlaubsgeld, der Notstandshilfe und der Sozialhilfe nach diversen Landesgesetzen insbesondere auch hinsichtlich der vom Unterhaltspflichtigen bezogenen Ausgleichszulage (7 Ob 620/93, EFSlg 71.083; 1 Ob 550/94, JBl 1995, 62 = ÖA 1995, 58/U 108; 1 Ob 590/95; 6 Ob 251/97y, ÖA 1998, 122/U 219; 3 Ob 250/97d, ÖA 1998, 168/U 224 = EFSlg 83.464; 6 Ob 299/98h, ÖA 1999, 177/U 278 = EFSlg 86.382; 1 Ob 76/99d, RZ 2000/20 = ÖA 2000, 75/U 308 = EFSlg 89.086; 1 Ob 108/01s; vgl auch RIS-Justiz RS0047465). Die von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten bezogene Ausgleichszulage ist also als Einkommen des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsbemessungsrundlage einzubeziehen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 126 mwN).Der erkennende Senat hat dazu erwogen: Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung sind öffentlich-rechtliche Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, also nicht allein wegen der in der Leistung liegenden Zweckbestimmung auszuscheiden (RIS-Justiz RS0047456 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen des Unterhaltspflichtigen qualifiziert und bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruches berücksichtigt. Dies gilt, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, neben dem Karenzurlaubsgeld, der Notstandshilfe und der Sozialhilfe nach diversen Landesgesetzen insbesondere auch hinsichtlich der vom Unterhaltspflichtigen bezogenen Ausgleichszulage (7 Ob 620/93, EFSlg 71.083; 1 Ob 550/94, JBl 1995, 62 = ÖA 1995, 58/U 108; 1 Ob 590/95; 6 Ob 251/97y, ÖA 1998, 122/U 219; 3 Ob 250/97d, ÖA 1998, 168/U 224 = EFSlg 83.464; 6 Ob 299/98h, ÖA 1999, 177/U 278 = EFSlg 86.382; 1 Ob 76/99d, RZ 2000/20 = ÖA 2000, 75/U 308 = EFSlg 89.086; 1 Ob 108/01s; vergleiche auch RIS-Justiz RS0047465). Die von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten bezogene Ausgleichszulage ist also als Einkommen des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsbemessungsrundlage einzubeziehen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 126 mwN).

Entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers hat das Rekursgericht dabei zu Recht eine Differenzierung danach, ob sich die Ausgleichszulage im Hinblick auf einen im gleichen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten oder Kinder erhöht hat, nicht vorgenommen. Besteht doch hinsichtlich einer solchen Erhöhung, wenn sie auch im Hinblick auf sich gemäß § 293 ASVG in höheren Richtsätzen niederschlagenden höhere Bedürfnisse gewährt wird, kein Anspruch des Ehegatten und der Kinder, sondern wird damit lediglich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Pensionsbeziehers insgesamt erhöht. Der vom Revisionsrekurswerber betonte Umstand, dass der mj Daniel Ahmed nicht wie seine Ehefrau und seine drei Kinder aus zweiter Ehe mit ihm im gleichen Haushalt lebt, ist dabei nicht von Relevanz.Entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers hat das Rekursgericht dabei zu Recht eine Differenzierung danach, ob sich die Ausgleichszulage im Hinblick auf einen im gleichen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten oder Kinder erhöht hat, nicht vorgenommen. Besteht doch hinsichtlich einer solchen Erhöhung, wenn sie auch im Hinblick auf sich gemäß Paragraph 293, ASVG in höheren Richtsätzen niederschlagenden höhere Bedürfnisse gewährt wird, kein Anspruch des Ehegatten und der Kinder, sondern wird damit lediglich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Pensionsbeziehers insgesamt erhöht. Der vom Revisionsrekurswerber betonte Umstand, dass der mj Daniel Ahmed nicht wie seine Ehefrau und seine drei Kinder aus zweiter Ehe mit ihm im gleichen Haushalt lebt, ist dabei nicht von Relevanz.

Zutreffend haben die Vorinstanzen daher die Ausgleichszulage zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen.

Soweit der Vater im Revisionsrekurs, offenbar bezugnehmend auf seine (erstmals im Rekurs aufgestellte) Behauptung, sein Einkommen werde sich weiter reduzieren, da er lediglich bis Ende des Jahres (gemeint wohl 2002) eine Pension erhalten und danach nur mehr Notstandshilfe bzw Sozialhilfe beziehen werde, noch ausführt, bereits klar absehbare Änderungen in der Bemessungsgrundlage seien in der jeweiligen Unterhaltsentscheidung mitzuberücksichtigen, genügt der Hinweis, dass in Unterhaltssachen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses maßgeblich ist. Wie schon das Rekursgericht zutreffend bemerkt hat, können allfällige zukünftige Änderungen der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen vorweg nicht berücksichtigt werden.

Der Revisionsrekurs muss daher erfolglos bleiben.

Textnummer

E70200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00152.03H.0630.000

Im RIS seit

30.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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