TE OGH 2003/6/30 7Rs105/03t

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Veröffentlicht am 30.06.2003
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Hellwagner (Vorsitzender) sowie die Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Huberger und Dr. Sonntag als beisitzende Richter (Senat gemäß § 11a Abs.2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B***** W*****, 1***** Wien, G*****, vertreten durch Dr.Christiane Bobek, Rechtsanwältin in Wien, als Sachwalterin, wider die beklagte Partei P*****, 1***** Wien, F*****, wegen Invaliditätspension, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.12.1999, 1 Cgs 38/99f-12, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDas Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Hellwagner (Vorsitzender) sowie die Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Huberger und Dr. Sonntag als beisitzende Richter (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz , ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B***** W*****, 1***** Wien, G*****, vertreten durch Dr.Christiane Bobek, Rechtsanwältin in Wien, als Sachwalterin, wider die beklagte Partei P*****, 1***** Wien, F*****, wegen Invaliditätspension, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.12.1999, 1 Cgs 38/99f-12, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Kostenpunkt dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

"Die klagende Partei hat ihre Kosten selbst zu tragen."

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei war amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" vorzunehmen, weil mit 1.1.2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Novelle, BGBl I Nr. 1/2002; vgl. OGH vom 14.1.2003, 10 ObS 417/02z u.a.).Die Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei war amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" vorzunehmen, weil mit 1.1.2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Novelle, BGBl römisch eins Nr. 1/2002; vergleiche OGH vom 14.1.2003, 10 ObS 417/02z u.a.).

Mit Urteil des Erstgerichtes vom 19.2.2003, 9 Cgs 164/02a-8, wurde das Klagebegehren auf Gewährung von Pflegegeld der Stufe 3 in der gesetzlichen Höhe, befristet vom 1.8.2002 bis 31.5.2003 abgewiesen. Die beklagte Partei wurde verpflichtet, der Klägerin die mit €

448,67 (darin enthalten € 74,11 USt) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Abänderungsantrag, der Kläger habe die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen, dies unter Hinweis auch auf die Judikatur des erkennenden Senates zu 7 Rs 61/00t (ON ).

Die klagende Partei beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung (ON 10), unter Hinweis auf die gegenläufige Judikatur des OLG Wien zu 10 Rs 30/01g und 9 Rs 255/01 p, dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist berechtigt.

Das Erstgericht führte in der Begründung der Kostenentscheidung aus, unter Berücksichtigung der aus dem Sachwalterschaftsakt ersichtlichen Vermögensverhältnisse der Klägerin (Pensionsbezug) sei der Ersatz der Prozesskosten der Klägerin aus Billigkeitsgründen der beklagten Partei aufzuerlegen gewesen. Es verwies darauf, dass grundsätzlich von einem Kostenanspruch der als Sachwalterin einschreitenden Rechtsanwältin auszugehen sei, weil das Pflegschaftsgericht durch die Bestellung der Sachwalterin eben zum Ausdruck gebracht habe, dass eine solche erforderlich und durch einen Rechtsanwalt notwendig sei. Folgende Standpunkte wurde zur Frage des Kostenersatzes an den einschreitenden Sachwalter, der selbst Anwalt gewesen ist, von Senaten des OLG Wien bislang vertreten:

In der Entscheidung 8 Rs 9/98x des OLG Wien vom 26.1.1998 wurde

bereits ausgeführt, dass in zwei Entscheidungen des

Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht, die den den

Kostenzuspruch verneinenden  Standpunkt stützten, argumentiert worden

sei, dass funktionell als Sachwalter einschreitende Rechtsanwälte,

wenn sie in einem Sozialrechtsverfahren obsiegten (32 Rs 186/91) oder

während des Verfahrens als Sachwalter abberufen wurden (9 Rs 215/96w)

im sozialrechtlichen Verfahren keinen Anspruch auf anwaltlichen

Kostenzuspruch hatten. Die Frage des Ausscheidens eines Sachwalters

während des Verfahrens kann im vorliegenden Fall außer Betracht

bleiben, die in 32 Rs 186/91 vertretene Ansicht wurde jedoch in der

Entscheidung 8 Rs 9/98x des OLG Wien  nicht geteilt. Dies deshalb

weil gemäß § 77 Abs.1 lit.2 ASGG habe der Versicherte gegenüber dem

Versicherungsträger Anspruch auf Ersatz aller seiner ... durch die

Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

... notwendigen Kosten nach dem Wert des Ersiegten. Der allgemeine

Grundsatz, wonach die Bestimmungen der ZPO soweit zur Anwendung

kommen, als nicht im ASGG abweichende Regelungen getroffen sind,

gelte  auch für den Kostenersatz (Kuderna ASGG2 Anm.1 zu § 77). Ein

einschreitender Rechtsanwalt habe  gemäß § 1 Abs.2 RATG auch dann

Anspruch auf anwaltliche Entlohnung, wenn er in eigener Sache als

Rechtsanwalt tätig werde (Fasching Handbuch2, Rz 415). Dies müsse in

viel höherem Maße dann gelten, wenn ein Rechtsanwalt für jemanden

anderen als Sachwalter bzw. Prozesskurator einschreite. Die durch die

Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

notwendigen Kosten (§ 41 ZPO) eines vom Prozessgericht oder einem

anderen Gericht bestellten Kurators habe  die Partei, durch deren

Prozesshandlung die ... Mitwirkung des Kurators veranlasst wurde ...

zu bestreiten (§ 10 ZPO). Alle durch den Gegner veranlassten Aktionen des Kurators erfolgen auf Rechnung des Gegners, auch die eines vom Pflegschaftsgericht bestellten Kurators oder Sachwalters (OLG Wien WR 369, WR 514). Durch den abschlägigen Bescheid der beklagten Partei sei die vorliegende Klage veranlasst, somit steht dem Klagevertreter als Rechtsanwalt Kostenersatzanspruch zu.zu bestreiten (Paragraph 10, ZPO). Alle durch den Gegner veranlassten Aktionen des Kurators erfolgen auf Rechnung des Gegners, auch die eines vom Pflegschaftsgericht bestellten Kurators oder Sachwalters (OLG Wien WR 369, WR 514). Durch den abschlägigen Bescheid der beklagten Partei sei die vorliegende Klage veranlasst, somit steht dem Klagevertreter als Rechtsanwalt Kostenersatzanspruch zu.

Diese Meinung wird auch in der Entscheidung des OLG Wien vom 16.8.2001, 9 Rs 255/01p übernommen und vertreten.

In der Entscheidung des OLG Wien vom 29.3.2001, 10 Rs 30/01g wurde ausgeführt, dass ein Anwendungsfall des § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG dann vorliege, weil fehlende Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden könnten, wenn für die Klägerin mit Beschluss eines Bezirksgerichtes ein Sachwalter (nämlich Rechtsanwältin Dr.Christiane Bobek auch im dortigen Verfahren) bestellt worden sei und der Aufgabenbereich der Sachwalterin auch die Vertretung der Betroffenen vor Ämtern und Behörden umfasste. Daraus ergebe sich nämlich, dass die Vertretung der Klägerin durch die Sachwalterin im gegenständlichen Verfahren zwingend vorgeschrieben gewesen sei, ansonsten wäre der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z 5 ZPO verwirklicht gewesen. Die Frage, ob die Klägerin wegen des Nichtvorhandenseins von Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art das Verfahren allenfalls ohne qualifizierte Vertretung hätte führen können, wäre somit gar nicht mehr zu prüfen gewesen. Werde ein Rechtsanwalt zum Sachwalter bestellt, so habe er für rein advokatorische Tätigkeiten, die er für den Betroffenen verrichte, Anspruch auf Entlohnung nach dem Rechtsanwaltstarif (MGA ABGB35 E 4 und 4a zu § 266). Im vorliegenden Fall ist nun einerseits von einem Unterliegen der klagenden Partei auszugehen, andererseits vermag sich der erkennende Senat den oben dargestellten Ausführungen zum Kostenersatz an die hier unterliegende Klägerin nicht anzuschließen, dies auch unter Hinweis auf die Entscheidung zu hg. 7 Rs 61/00t, und zwar aus folgenden aufrecht zu erhaltenden Überlegungen:In der Entscheidung des OLG Wien vom 29.3.2001, 10 Rs 30/01g wurde ausgeführt, dass ein Anwendungsfall des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG dann vorliege, weil fehlende Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden könnten, wenn für die Klägerin mit Beschluss eines Bezirksgerichtes ein Sachwalter (nämlich Rechtsanwältin Dr.Christiane Bobek auch im dortigen Verfahren) bestellt worden sei und der Aufgabenbereich der Sachwalterin auch die Vertretung der Betroffenen vor Ämtern und Behörden umfasste. Daraus ergebe sich nämlich, dass die Vertretung der Klägerin durch die Sachwalterin im gegenständlichen Verfahren zwingend vorgeschrieben gewesen sei, ansonsten wäre der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO verwirklicht gewesen. Die Frage, ob die Klägerin wegen des Nichtvorhandenseins von Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art das Verfahren allenfalls ohne qualifizierte Vertretung hätte führen können, wäre somit gar nicht mehr zu prüfen gewesen. Werde ein Rechtsanwalt zum Sachwalter bestellt, so habe er für rein advokatorische Tätigkeiten, die er für den Betroffenen verrichte, Anspruch auf Entlohnung nach dem Rechtsanwaltstarif (MGA ABGB35 E 4 und 4a zu Paragraph 266,). Im vorliegenden Fall ist nun einerseits von einem Unterliegen der klagenden Partei auszugehen, andererseits vermag sich der erkennende Senat den oben dargestellten Ausführungen zum Kostenersatz an die hier unterliegende Klägerin nicht anzuschließen, dies auch unter Hinweis auf die Entscheidung zu hg. 7 Rs 61/00t, und zwar aus folgenden aufrecht zu erhaltenden Überlegungen:

Gemäß § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG kann einem zur Gänze unterliegenden Versicherten die Verfahrenskosten nur nach Billigkeit zugesprochen werden. Dabei ist besonders auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten Bedacht zu nehmen. Zutreffend weist im vorliegenden Fall die beklagte Partei darauf hin, dass keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens vorgelegen seien. Selbst wenn von einem nur geringen Pensionseinkommen der Klägerin auszugehen ist, liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit an die unterlegene Klägerin nicht vor.Gemäß Paragraph 77, Absatz , Ziffer 2, Litera , ASGG kann einem zur Gänze unterliegenden Versicherten die Verfahrenskosten nur nach Billigkeit zugesprochen werden. Dabei ist besonders auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten Bedacht zu nehmen. Zutreffend weist im vorliegenden Fall die beklagte Partei darauf hin, dass keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens vorgelegen seien. Selbst wenn von einem nur geringen Pensionseinkommen der Klägerin auszugehen ist, liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit an die unterlegene Klägerin nicht vor.

Die Frage eines Zuspruches von Kosten an die Klagevertreterin als Sachwalterin gemäß § 10 ZPO stellt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht. Nach dieser Bestimmung hat die Partei die Kosten eines bestellten Kurators zu bestreiten, durch deren Prozesshandlung die Bestellung oder Mitwirkung des Kurators veranlasst wurde. Anhaltspunkte dafür, dass durch die beklagte Partei die Bestellung eines Sachwalters veranlasst worden wäre, liegen nicht vor und sind auch nicht gegeben (vgl. hg 9 Rs 215/96w). Ist für eine[n] Versicherte[n] ein Sachwalter bestellt worden, so hat dieser die Erfolgsaussichten der Klage zu prüfen; in einem solchen Fall kommt es daher nicht darauf an, ob der/die Versichert[e] selbst seine Erfolgschancen beurteilen kann. Die für die Klägerin einschreitende Sachwalterin ist ihre gesetzliche Vertreterin. Inwieweit der Sachwalterin eine Belohnung für Mühewaltung zusteht (§§ 266, 282 ABGB) ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen, sondern im Rahmen der Entlohnung des Sachwalters durch das Pflegschaftsgericht (vgl. hg. 7 Rs 394/99h, vgl. ebenso hg. 34 Rs 110/91).Die Frage eines Zuspruches von Kosten an die Klagevertreterin als Sachwalterin gemäß Paragraph 10, ZPO stellt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht. Nach dieser Bestimmung hat die Partei die Kosten eines bestellten Kurators zu bestreiten, durch deren Prozesshandlung die Bestellung oder Mitwirkung des Kurators veranlasst wurde. Anhaltspunkte dafür, dass durch die beklagte Partei die Bestellung eines Sachwalters veranlasst worden wäre, liegen nicht vor und sind auch nicht gegeben vergleiche hg 9 Rs 215/96w). Ist für eine[n] Versicherte[n] ein Sachwalter bestellt worden, so hat dieser die Erfolgsaussichten der Klage zu prüfen; in einem solchen Fall kommt es daher nicht darauf an, ob der/die Versichert[e] selbst seine Erfolgschancen beurteilen kann. Die für die Klägerin einschreitende Sachwalterin ist ihre gesetzliche Vertreterin. Inwieweit der Sachwalterin eine Belohnung für Mühewaltung zusteht (Paragraphen 266,, 282 ABGB) ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen, sondern im Rahmen der Entlohnung des Sachwalters durch das Pflegschaftsgericht vergleiche hg. 7 Rs 394/99h, vergleiche ebenso hg. 34 Rs 110/91).

Ein Zuspruch von Kosten aus Gründen der Billigkeit nur deshalb, weil für die klagende Partei eine Sachwalterin bestellt ist, führt zu einer unsachlichen Besserstellung von unter Sachwalterschaft stehenden Personen gegenüber durch andere Rechtsvertreter vertretene Versicherte, wenn besondere Billigkeitsmerkmale bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Akteninhalt nicht zu entnehmen sind, es ist demnach ein Kostenzuspruch nach § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat zwar - abgesehen davon, dass tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht vorliegen - Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit insoferne dargelegt, als der Kontostand nach Eingang der Pension rund € 1.500.- betrage, jedoch ist zu berücksichtigen, dass bei Zukommen der Sonderzahlungen insoferne noch ein Polster vorhanden ist, dass diese Kosten noch tragbar erscheinen, für die Rekurskosten an sich wurden im übrigen solches Vorbringen nicht gesondert erstattet. Ein Kostenzuspruch der Kostenrekursbeantwortung aus Billigkeit wurde nach der Aktenlage auch gar nicht begehrt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Ein Zuspruch von Kosten aus Gründen der Billigkeit nur deshalb, weil für die klagende Partei eine Sachwalterin bestellt ist, führt zu einer unsachlichen Besserstellung von unter Sachwalterschaft stehenden Personen gegenüber durch andere Rechtsvertreter vertretene Versicherte, wenn besondere Billigkeitsmerkmale bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Akteninhalt nicht zu entnehmen sind, es ist demnach ein Kostenzuspruch nach Paragraph 77, Absatz , Ziffer 2, Litera , ASGG nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat zwar - abgesehen davon, dass tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht vorliegen - Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit insoferne dargelegt, als der Kontostand nach Eingang der Pension rund € 1.500.- betrage, jedoch ist zu berücksichtigen, dass bei Zukommen der Sonderzahlungen insoferne noch ein Polster vorhanden ist, dass diese Kosten noch tragbar erscheinen, für die Rekurskosten an sich wurden im übrigen solches Vorbringen nicht gesondert erstattet. Ein Kostenzuspruch der Kostenrekursbeantwortung aus Billigkeit wurde nach der Aktenlage auch gar nicht begehrt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 11a Abs.2 ASGG hatte über den Rekurs im Kostenpunkt ein aus drei Richtern zusammengesetzter Senat zu entscheiden. Gemäß § 47 Abs.1 ASGG können auch in Sozialrechtssachen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt nicht angefochten werden (vgl. Kuderna, ASGG², Anm.2 zu § 47). Oberlandesgericht WienGemäß Paragraph 11 a, Absatz , ASGG hatte über den Rekurs im Kostenpunkt ein aus drei Richtern zusammengesetzter Senat zu entscheiden. Gemäß Paragraph 47, Absatz , ASGG können auch in Sozialrechtssachen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt nicht angefochten werden vergleiche Kuderna, ASGG², Anm.2 zu Paragraph 47,). Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00449 7Rs105.03t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2003:0070RS00105.03T.0630.000

Dokumentnummer

JJT_20030630_OLG0009_0070RS00105_03T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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